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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0657
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575

a) in 5en Verkcmfsgeschäften der Bäcker, Metzger, Händler mit Obst und
Eiern, Butter, Milch und Rahm an den oben unter I, 1 bezeichneten
Tagen mit Ausnahme der drei ersten Werltage im Dezember;

b) in allen übrigen Verkaufsgeschäften an den oben unter I, 1 bezeichne-
ten Tagen, wo-bei jedoch die Samstage vor Oftern und Pfingsten nicht
mitgerechnet werden, da am ersten Oster- und Pfingstfeiertage eine
Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen rc. in diesen Geschäften nicht
stattfindet.

Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl vön jährlich 30 Tagen nicht er-
schopft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage innerhalb der ge-
setzlichen Grenze für etwaige unvorhergesehene Anlässe voübehalten.

Autzer an den ortspolizeilich bestimmten Tagen finden die Vorschriften
des § 139 c der Gewerbeordnung ferner keine Anwendung (8 139 6 Ziff.
1 und 2)

1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren unver-
züglich vorgenommen werden müssen;

2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Jnventur, sowie bei
Neueinrichtung und Umzügen.

Jm übrigen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung
der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren,
welche in hiesiger Stadt in Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehrere Ge-
hilfen und Lehrlinge -beschäftigt werden, für diese mindestens 11 Stun -
den, sonst aber mindestens 10 Stunden betragen mutz. Ferner mutz
innerhalb der Arbeitszeit den Gehilfen, Lehrlingen und Arbertern eine an-
gemessene Mittagspause geloährt werden: für Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit autzerhalb des die Verkaufsstelle enthal-
tenden Gebäudes einnehmen, mutz diese Pause mindestens ein und
e i:re halbe Stunde betragen.

III. Während der Zeit, in der nach den Bestimmungen des Achtuhrladen-
schluffes und derBestimmung unter Ziff.I dieser Anordnung die Berkaufsstellen ge-
schloffensein müffen (I), ist das Feilbieten vonWaren aus öffentlichen Wegen, Stra-
ßen, Plätzen oder an andercn öffentlichen Orten oder ohne vorherige Be-
stellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetrieb (§ 42, Abs. 1, Gew.-
Ordn.), sowie im Gewerbe-betrieb im Umherziehen (8 55, Abs. 1, Ziff. 1 der
Gewerbe-Ordnung) verboten.

Von vorstehendem Verbot des Feilbietens von Waren auf öffentlichen
Wegen u. s. w. nach 8 Nhr abends sind zufolge bezirksamtlicher Verfügung
vom 14. November 1900 ortspolizeilich folgende Ausnahmen zugelassen:

1. Das Feilbieten von Druckschriften (Zeitungen, Schriften der Heils-
armee).

2. Das Feilbieten von Back- und Konditoreiwaren, Südfrüchten, Ka-
stanien, Blumen, Streichhölzern, Ansichtspostkarten, geringwertigen Ga-
lanteriewaren, loweit dieses Feilbieten fchon bisher während der ge-
dachten Zeit üblich war.

Das unter Zisfer 1 und 2 bezeichnete Feilbieten darf nur bis 12 Uhr nachts
stattfinden.

IV. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß durch die
untcr Ziff. I, II und III angeführten Bestimmungen die Vorschriften über
Sonntagsruhe nicht berührt wcrden.

Zuwiderhaudluugeu gegeu 8 139 c der Gewerbeordnuug (siehe obeu
Ziff. Il) werden auf Gruud 8 140, Ziff. 2 Gew.-Ordn. mit Geldstrafe bis zu
2000 Mark uud im Uuvermögensfalle mit Gefünguis bis zu 6 Mouateu, Zu-
widerbandlungen gegen 8 139 c Gew.-Ordu. (s. Ziff. I und III) werdeu nn:
Geldstrafe bis zu i>00 Mark, im Unvermogeusfalle mit Haft bestraft.

Nachdem jetzt durch die Anordnung des Achtuhrladenschluffes die übungs
gemäß den Angestcüten gcwährte llstündige Ruhezeit von 8 Nhr abends bis
7 Nhr früh sich im allgcmcincn mit der Ladenschlußzeit dccken wird und somit
 
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