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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0658
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576

Bektmg
d.Gr.B.-
Amts v

Bektmg.
d.GrB-
Amts v.

Ä1. m. 6

von den Arbeitgedern ohne Schwierigkeit durchgeführt werde» kann, so muß
künstighin die pünktliche Einhaltnng der in 8 1s9 e der Gew.-Or-n. (vgl. mit
Ziff. 2 der obigen bezirksamtlichen Anordnung) gegebenen Bestimmungen über
die ll stündige Ruhezeit -er Angestellten verlangt wnrden.

Zuwiderhandlungen müffen daher künftighin bestrast werden.

Sonntagliche Mittagspausen in offenen Verkaufsstellen betreffend.

Jn der Stadt Heidelberg ist die Beschäftigung der Handelsangestellten in
. offenen Verkaufsstellen aus die Zeit von 8 bis 9 Uhr morgens und 11 bis 3 Uhr
mittags festgelegt. An einigen Sonntagen mit verstärktem Betrieb wird die
Arbeitszeit noch erheblich länger, bis 7 oder 9 Uhr abends ausgedehnt. Mit AuS-
nahme eines Geschäfts, das an Sonntagen den Laden nur von 11 bis 1 Uhr
offen hält, wurde in den sämtlichen von der Großh. Fabrikinspektion besichtigten
Geschäften die Arbeitszeit von 11 bis 3 Uhr voll in Anspruch genommen. Während
dieser Zeit wird von einzelnen Geschäften den Angestellten überhaupt keine, von
den anderen Firmen eine einstündige Mittagspause gewährt. Auch an den Sonn-
tagen mit verftärktem Betrieb^wird diese Pause nicht verlängert.

Nach 139 e Abs. 3 Gew.-Ordg. ist den Angestellten im Handelsgewerbe
eine anderthalbstündige Mittagspause zu gewähren. An diese Forderung ist nach
Landmann, Kommentar zur Gewerbeordnung II S. 390, sowie nach dem ein-
stimmigen Beschluß deS Kaufmannsgerichts Mannheim auch für die Sonn- und
Festtage festzuhalten.

Auf Grund dieser Sachlage und der zitierten Gesetzesftellen machen wir

siimtliche Geschästsinhaber, die -en Laden an Sonn- und Feiertagen mittags
länger als bis spätestens 2 Uhr offen halten, darauf aufmerksam, daß die
anderthalbftündige Mittagspause für Angestellte, welche die Mahlzeit außer-
halb der Berkaufsstellen einnehmen, zu gewähren ist.

Auf Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung steht die Strafbeftimmung
-es 8 146 Ziff. 2 der Gew.-Ordg. (Bergehen).

Die Nuhezeit der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen
Verkaufsstellen betreffend.

Nr. 223901V. Eine Kontrolle der hiesigen offenen Verkaufsstellen hat er-
geben, daß die Bestimmungen des 8 139 e der Gew.-Ordg. in vielen Geschäften
nicht eingehalten werden.

Nach der Vorschrift des genannten Paragraphen i ft in offenen Verkaufsstellen
und den dazu gehörenden Schreibstuben lKontoren) und Lagerräumen den Ge-
hilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu
gewähren.

Jnnerhalb der Arbeitszeit muß den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern
eine angemesseneRuhepause gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthalten-
den Gebäudes einnehmen muß die Pause mindestens ein und einehalbe
Stunde betragen.

Wir machen die Jnhaber von offenen Verkaufsstellen hierdurch auf obige
Bestimmungen erneut aufmerksam.

Bei weiteren Zuwiderhandlungen muß grichtliche Bestrafung (Vergehen nach
§ 146 Gew.-Ordg. herbeigesührt werden.

Die wvltliche Feier der Sonn- und Festtage.

Landesherrliche Verordnuug vom 18. Juni 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 287). Abge-
ändert durch die landesherrl. Verordnungen vom 31. Juli 1896, (Ges.- u. V.-Bl.
S. 240, 3 Zusatz), vom 25. Juli 1898 (Ges.- u. V.-Bl. S. 369, 8 7), vom

з. Auguft 1898 (Ges.- u. V.-Bl. S. 426, H 5 Abs. 4) und vom 22. Februar 1900 (Ges.-

и. V.-Bl. S. 461, 8 6 Abfai; 2). Erlassen auf Grund des 8 366 Ziff.1 R.-St.-G.-B.

Allgcnicine Bc st i m m u n g.

8 1. Es ist untcrsagt.'

1. An dcu Sonntagcn nnd an folgcndcn gcbotcncn Fcsttagcn: nämlich
am Ncnsahrstag, Ostcrmontag, HimnicissahrtStag. Pfingstmontag, Christtag
 
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