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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0659
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und Stephanstag, ferner in Gemeiuden, in welchcn die tatholische Konfes-
sion Pfarrechte hat, am Fronleichnamstag und in Gemeinden, in welchen die
evangelische Konfession Pfarrechte hat, am Charfreitag öffentlich zu arbei-
ten oder Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, durch ihre Vor-
nahme an solchen Tagen öffentliches Aergernis zu erregen, oder durch welche
der Gottesdienst oder andere religiöse Feierlichkeiten einer christlichen Kon-
fefsion gestört werden können;

2. an folgenden Festtagen: nämlich am Dreikönigstag, Mariä Lichtmetz,
Josephstag, Mariä Vertündigung, Gründonnerstag, Charfreitag, Peter und
Paul, Mariä Himinelfahrt, Mariä Geburt, Allerheiligen, Mariä Empfäng-
nis geräuschvolle Handlungen vorzuuehmen, welche geeignet sind, den Gottes-
dienst oder andere religiöse Feierlichkeiten einer in der Genieinde Psarrechte
besihenden christlichen Konsession zu storen.

Allgemeine Ausnahmen von den im ersten Absatz Ziff. 1 bezeichneten Verbots Bdg. v.
können hinsichtlich des Fronleichnamstags und des Karfreitags durch Entschließung n. ^
des Ministeriums des Jnnern bewilligt werden.

Arlx'iten und Handlungen, welche in Notfällen oder im össentlichen Jn-
teresse unverzüglich vorgenommen werden müssen, fallen nicht unter dieses
Verbot.

Die im ersten Absatz Zisf. 1 bezeichneten gebotenen Festtage gelten auch
als Fefttage im Sinne der deutschen Gewerbe-Ord-nung (vergl. 8 105 a Abs.

2 daselbst).

§ 2. Arbeiten in Bergwerken, Fabriken, Werkstät-
ten, bei Bauten und dergleichen. Oeffentliche Arbeiten im Be-
triebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gru-
ben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen uud
anderen Bauhösen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art
sind ausnahmsweise auch an Sonntagen und gebotenen Festtagen in folgen-
den Fällen zulässig:

1. Soweit die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen nach
H 105 b Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung gestattet ist;

2. wenn die Arbeiten den in H 105 c Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 der Gewerbe-
Ordnung bezeichneten Zwecken dienen, oder

3. wenn sie zu denjenigen Arbeiten gehören, bei welchen gemäst 8 105 ck
bis 105 f der Gewcrbeordnung durch Beschluß des Bundesrats oder durch
Verfügung der höheren oder unteren Verwaltungsbehörde die Beschäftigung
von Arbeitern an Sonn- und Feiertagen zugelassen ist.

Jedoch dars durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung des
Gottesdienstes oder anderer religiöser Feicrlichkeiten einer christlichen Kon-
fession nicht herbeigesührt werden.

8 3. Arbeiten im H a n d e l s g e w e r b e. Unter das Verbot der
öffentlichen Arbeiten im Handelsgewerbe (81 Ziff. 1 dieser Verordnung)
fällt ausier dem nach 8 l! n der Gewerbe-Ordnung untersagten Gewerbebe-
triebe in offenen Vertäufsstellen und dem nach 8 55 a der Gewerbe-Ordnung
verboteneu Wandergewerbebetriebe (8 55 Abs. 1 Zisf. 1 bis 3 der Gewerbe-
Ordnung) und dem am Wohn- und Niederlassungsorte aus öffentlichen We-
gen, Strasten, Plätzen ode'r an anderen öffentlichen Orten oder von Haus zu
Haus stattfindenden Gewerbevetriebe (8 12 d der Gewerbe-Ordnung, ambu-
la n te s Ge we rbe):

1. Die Abbaltnng von Niesseu und Märkten; jedoch kann das Bezirks-
amt für ^onntage nnd geboiene Festtage die Abhaltung einer Messe, eines
Jahr- ode'r ^pezialmarktes vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottes-
dienstes an gestatten;

2. die Vornahme von össentlichen Versteiaerungen und Verpachtnngen.

3. Das öffentliwe Anslegcn und Aushängen von Waren an Verkaufsstellcn,
so lange der Gewerbebetrieb in denselben nach 8 1l a der Gew.-Ordg. untersagt
ist und anßerdem anlli währeitd des vormittägigen Hmiptgoltesdienms.

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