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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0660
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578

Ausnahmsweise sind an Sonntagen und gebotenen Festtagen nachstehende
öffentliche Avbeiten un«d Verrichtungen im Handelsgewerbe gestattet:

а) während des ganzen Tages der Verkauf von Arzneimitteln in Apo-
theken;

d) frühestens vom Schlusse des vormittägigen Hanptgottesdienstes an
das nach § 55 a der Gewerbe-Ordnung durch die untere Verwaltungsbehörde
zugelassene Feilbieten und Ankaufen von Gegenständen, insbesondere von
Obst und anderen Eßwaren, auf üffentlichen Wegen, Stratzen und Plätzen
oder an anderen öffentlichen Orten und von Haus zu Haus;

c) bei der Durchfahrt von Zügen bas Feilbieten frischer Lebensmittel
auf den Eisenbahnstatimren;

б) das Üffentliche Arbeiten in denjenigen Handelsgewerben, deren voll-
ständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der
Bevölkerung erforderlich ist (§ 105 e Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung), insbe-
sondere das Herumtragen der betreffenden Lebensbedürfnisse in die Häuser
der Kunden, während derjenigen Stunden der Sonntage und gebotenen Fest-
tage, für welche nach 8 105 e Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung Ausnahmen vom
Verbote der Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern zuge-
lassen sind.

Durch ortspolizeiliche Vorschrist*) kann das öffentliche Auslegen und Aus-
hängen der Waren an Verkaufsstellen (Absatz 1 Ziff. 3) in weiterem Umfang,
jedoch nicht für die Stunden des vormittägigen Hauptgottesdienstcs und nicht
für den Ehristtag, Oster- und Pfingstsonntag gestattet werden.

8 4. Arbeiten des öffentlichen Verkehrs. Unter das Ver-
bot der öffentlichen Arbeiten und Handlungen im öffentlichen Verkehc (8 1
Ziff. 1 dieser Verordnung) fällt auch die auf öffentlichen Stratzen ftattfin-
dende gewerbsmätzige Beförderung von Gütern mittelst Fuhrwerken und von
Vieh, sowie das Beladen und Entladeri von Schiffen, Kähnen und Flötzen.
Iedoch sind von dem Verbote solche Arbeiten ausgenommen, welckse ihrer
Natur nach überhaupt nicht öhne sehr erhebliche wirtschaftliche Nachteile
unterbrochen oder aufgeschoben werden können. Anch kann die Ortspolizei-
behörde für sonstige unverschiebliche Arbeiten und Handlungen des öffent-
lichen Verkehrs Nachsicht erteilen, wenn die Notwendigke.it «der Sonntags-
arbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich herbeigeführt oder durch Fahr-
lässigkeit verschuldet ist.

Das Verbot des 8 1 Ziff. 1 erstreckt sich nicht auf:

1. den Betrieb der Eisenbahnen, der Post, der Schiffahrt nnd Flötzerei;

2. das Anbieten und Verrichten von Diensten auf öffentlichen Wegen,
Stratzen und PläjMl;

3. die gewerbsmätzige Befördernng von Perfonen mittelst Fuhrwerken
und sonstigen Fahrzeugen.

Jedoch bleibt es hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs der Verfügung des
zuständigen MinisteriumS, hinsichtlich der in Ziff. 2 und 3 bezeichneten Ge-
werbe der ortspolizeilichen Vorschrift vorbehalten, dic Vornahme von Arbei-
ten uud Handluirgen im öffentlichen Verkehr an bestimmten Zeiten der
Sonutage und der gebotenen Fefttage einznschränken oder zu unterfagen.

Der vou Privatunternehmern verinittelte Brief- oder Paketverkehr ist
an den Souutagen und gebotenen Festtagen nur während der Stunden zu^
lässig, an deuen ein gleicher Betrieb durch die Neichspost stattfindet.

8 5. Arbeiten und Handlungen in der Land- und Forstwirt-
schaft uud bci derAusiibung derIagd undFischerei. Untcr das Ver-
bot der öffeutlickx'u Arl>eileu iu der Laudwirtsckmft (8 1 Ziff. 1 dieser Ver-
ordnnug) fällt auch das 'ckuStreiben der Viehl)erden'auf die Weide; jedoch
kann daSselbe für die Zeit vor oder nach dem vormittägigen Hauptgottes-
dienst durch ortspolizeiliche Vorschrift gestattet werden.

*) Siehe ortspol. Vorschrift vvm 13. Juli u»>7 (Seite t,80).
 
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