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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0662
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Die weltliche Feier der Sonn- und Festtage.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. Juli 1907 auf Grund der landesherrlichen Ver-
ordnung vom 20. Februar 1907, die Abänderung der Verordnung über die weltliche
Feier der Sonn- und Festtage betr., unter Aufhebung der ortspolizeilichen Vorschrift

vom 2. November 1896.

Das öffentliche Auslegen und Aushängen von Waren an Verkaufsstellen ist an
Sonn- und Festtagen auch außerhalb der für den Gewerbebetrieb sreigegebenen Zeit
ftatthaft.

Der Achk-Uhr-LadenfchluH.

Nr. 1340IV. Der Bezirksrat hat in der Sitzung vom 3. Januar 1907 aufgrund
des ß 139 f. Abs. 1 der Gewerbeordnung auf Antrag von mehr als zwei Dritteln
sämtlicher beteiligter Geschäftsinhaber den

allgemeinen Acht-Uhr-Ladenschluß
für Heidelberg mit Ausnahme des Stadtteils Handschuhsheim angeordnet und dazn
im einzelnen bestimmt wie folgt:

1. Sämtliche offene Verkaufsstellen der Stadt Heidelberg mit Ausnahme des
Stadtteils Handschuhsheim müssen während des ganzen Jahres vorbehaltlich der
unter Ziff. 2 angeführten Ausnahmen auch in der Zeit zwischen acht und neun
Uhr abends für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein.

Die früheren Anordnungen des Bezirksrats über den teilweisen Achtuhr-
ladenschluß vom 19. November 1904, 9. Februar 1905 und 18. Mai 1905 werden
aufgehoben.

2. Die Lezirksamtliche Anordnung vom 20. März 1901, den späteren Laden-
schluß (nach 8 Uhr abends) an einzelnen Tagen des Jahres und die Ruhezeit der
Angestellten betr., bleibt in Gültigkeit.

3. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung des Achtuhrladenschlusses werden
nach § 146 a der Gewerbeordnung mit Geldstrafen bis zu 600 Mark, im Unvermögens-
falle mit Haft bestraft.

Die Errichkung von Sitzgelegenheiken für Nngestellke in offenen

Verkaufsstellen.

Bekanntmachung des Bundcsratcs vom 28. November 1900.

Auf Grund von tz 139 ü Abs. 1 der Gewcrbrordnmlg hat d-er Bundesrat
über die Einrichtung von Sitzgelegenheit sür Angestellte in offenen Ver-
kaufsstellen folgende Bestiminungen erlassen:

1. Jn denjenigen Näumen der offenen Verkaufsstellen, in welchen die
Kundschaft bedient wird, sowie in den zu solckien Verkaufsstellen gehörenden
Schreibstuben (Kontoren) mus; für die daselbst beschaftigten Gehilfen und
Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen ausreichende geeignete Sitzge-
legcnheit vorhanden sein. Für die mit der Bedienung der Kundschaft be-
schäitigten Personen muß die Sitzgelegenheit so eingerichtet sein, datz sie auch
während kürzerer Arbeitsunterbrechungen benutzt werden kann.

Die Benutzung der Sitzgelegenheit mus; den bezeichneten Personen wäb-
rend der Zeit, in weläxr sie durch ihre Beschäftigung nicht daran aehindert
sind, gestattet werden.

2. Unberührt bleibt die Besugnis der zuständigen Behörden, im Wege der
Veriügnng für einzelne offene Verkaufsstellen (is 139 g der Gewerbeordnung)
oder durch allgemeine Anordnnng für die offenen Verkaufsstellen ihres Be-
zirkes (§ 139 b Abs. 2 a. a. O.) zu lx'stimmen, wekckxn besonderen Anfordc-
rungcn die '^itzgelegenheit in Nücksicht anf die Zahk der Personen, für welche
sie bestinrmt ist, so'.oie hiniichtlich ibrer Lage und Beschaffenheit genügen mus;.

3. Die oorstebenb.'n Bestiilnnungen treten mit dem 1. April 1901 in
Kraft.
 
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