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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0665
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583

3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder F<rmilien«ngehörige
derselben die Arbeiter oder deren Familiennngehörige zu Handlungen
verleiten oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen
begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen;

4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende
Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Ilebervorteilun-
gen ge-gen sie schuldig gemacht.

5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben öder die Gesundheit der
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei
Eingehung des Arbeitsvertrags nicht zu erkennen war.

Jn den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der
Avbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen dem- Ar-
beiter länger als eine Woche bekannt sind.

Z 124 a. Außer den in 88 123 und 124 Lezeichneten Fällen kann jeder
der beiden Teile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Vertragsmäßigen
Zeit und ohne Jnnehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Ar-
beitsverhältnisses verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen,
oder wenn eine längere als vierzehntägige KündMlngsfrist vereinbart ist.

§ 124 d. Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit ver-
lassen, so kann der Avbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertrags-
bruchs nnd jeden folgenden Tag der vertragsmätzigen oder gesetzlichen Ar-
beitszeit, höchstens aber für eine Woche, den Wetrag des ortsüblichen Tage-
lohnes (88 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, Reichs-Ge-
setzblatt S. 73) sordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines Scha-
dens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung wird der Anspruch auf
Erfüllung des Vertrages und auf weiteren Schadenersatz ausgeschlossen. DaS-
selbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn
er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ent-
lassen worden ist.

8 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Geselleu oder Gehilfen verleitet,
vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen,
ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach
8 124 d an die Stelle des Schadenersatzes tretenden Betrag als Selbstschuld-
ner mitverhaftet. Jn gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Ge-
sellen oder einen Gehilfen annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem
anderen Ar'beitgeber zur Arbeit noch vcrpflichtet worden ist.

Jn dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfang ist auch derjenige
Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er
weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet
ist, während der Dauer dieser Verpslichttmg in der Beschäftigung behält,
sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits
vierzehn Tage verflossen sind.

III. Lehrlingsverhültnisse.

a) Allgemeine B e st i m m u n g c n.

8 126. Voraussetzung der Befngnis zum Halten von Lehrlingen ist
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.

8 126a. Die Befugnis kann entzogeu werden wegen grober Pflichtver-
letzungen gegen die anvertrauten Lehrlinge sowie wegen geistiger oder körper-
licher Gebrechen.

8 126k. Der Lehrvertrag ist binnen vier Worhcn nach Beginn der Lehre
schriftlich abzuschließen. Er m u ß enrhcllten:

1. Die Bezeichnung des Gewerlx.'s oter des Zweiges der gewerblichen
Tätigkeit, in welchem die Ausbildung crfolgen soll:

2. die Angalie der Dauer der Lebrzeit;

3. die Angabe der gegenseitigen Leistuugen',

4. die gesetzliäx'u uud sousrigeu Voraussetzuugeu, uuter loelcheu die cm-
seitige Auslösuug dee Vertrags zulässig iü.
 
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