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Der Lehrvertrerg ist von dem Gewcrbetreibenden odec seinem Stellver-
treter, dem Lehrling, sowie dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zu
unterschreiben.
Z 127. Verpslichtung des Lehrherrn zur Ausbildung des Lehrlings, zur
Anh-altung zum Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule, zur Ueberwachung
des Schulbesuchs; Schutz des Lehrlings gegen Mitzhandlungen seitens der
Arbeits- und Hausgenossen, sowie gegen unangemessene Ausnützung seiner
Arbeitskräfte. Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes an Sonn- und
Festtagen. Verbot der Verwendung von Lehrlingen, welche im Hause des
Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, zu häuslichen Dienstleistungen.
§ 127^. Züchtigungsrecht des Lehrherrn; ausgeschlossen sind übermäßige
und unanständige Züchtigungen. Verpflichtung des Lehrlings zu Folgsamkeit
und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen.
§ 127b. Beiderseitiges Nücktrittsrecht während der Probezeit.
Probezeit mindestens 4 Wochen, höchstens 3 Monate.
Nach der Probezeit Entlassung des Lehrlings wegen Pslichtver-
letzung, wegen Vernachlässigung des Besuchs der Fortbildungs- oder Fach-
schule, und bei Vorliegen der in 8 123 G.-O. vorgesehenen Entlassungs-
gründe. — Kündigungsrecht des Lehrlings wegen Pflichtverletzung des Lehr-
herrn und bei Vorliegen eines der im H 124 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle.
§ 127c. Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem
Lehrling ein Zeugnis auszustellen.
H 1276. Wei unbefugtem Verlassen der Lehre durch den Lehrling ist
polizeilicher Zwang zur Rückkehr auf Antrag des Lehrherrn zulässig.
H 127e. Bei beabsichtigtem Uebertritt zu einem andern Gewerbe oder
Berus ist schristliche Erklärung des Lehrlings, bezw. seines gesetzlichen Ver-
treters, an den Lehrherrn erforderlich. 4 Wochen nach Abgabe der Er-
klärung gilt das Lehrverhältnis als aufgelöst. Binnen 9 Monaten nach
der Auslösung dars der Lehrling in demselben Gewerbe von einem andern
Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt
Werden.
§ 127l u. g. Höhe der Entschädigungsansprüche.
H 128. Beschränkung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschäftigen-
den Lehrlinge.
b) Besondere Bestimmungen für Handwerker.
H 129. Voraussctzungen der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen im
Handwerksbetriebe sind:
Vollendung des 24. Lebensjahrs,
Zurücklegung der vorgeschriebenen Lehrzeit und Bestehen der Gesellen-
prüfung, oder 5jährige Tätigkeit als selbständiger Handwerker oder Werk-
meister.
H 129a—130. Besondere Bestimmungen sür Unternehmer eines Be-
triebs, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, und füw Lehrherren,
welche einer Jnnung angehöreu.
H 130a. Dauer der Lehrzeit regelmäßig 3 Jahre, höchstens 4 Jahre.
H 131. Nach Ablauf der Lehrzeit kann der Lehrling sich der Gesellen-
priUung unterziehen.
Tie Nbnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungs<tusschüsse.
H 13la. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
H 13; b. Gegenstand der Prüfung sind die im Gewerbe des Lehrlings
gebräuchlicken Handgriffe und Fertigkeiten und die Kenntnisse von Wert,
Beschaffenheit und BelMndliurg der Rohmaterialien.
H 131 c—132a. Anmeldung und Perfahren.
c) M e i st e r t i t e l.
H 133. Ten Meistertitel ;n Verbindung mit der Be'zeichnung eines
Handwerts dürfen nur Handwerter führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die
Befugins zur Anleitung von Lehrlingen erworben (H 129) und die Meister-
prüfung bestanden haben.
Der Lehrvertrerg ist von dem Gewcrbetreibenden odec seinem Stellver-
treter, dem Lehrling, sowie dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zu
unterschreiben.
Z 127. Verpslichtung des Lehrherrn zur Ausbildung des Lehrlings, zur
Anh-altung zum Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule, zur Ueberwachung
des Schulbesuchs; Schutz des Lehrlings gegen Mitzhandlungen seitens der
Arbeits- und Hausgenossen, sowie gegen unangemessene Ausnützung seiner
Arbeitskräfte. Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes an Sonn- und
Festtagen. Verbot der Verwendung von Lehrlingen, welche im Hause des
Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, zu häuslichen Dienstleistungen.
§ 127^. Züchtigungsrecht des Lehrherrn; ausgeschlossen sind übermäßige
und unanständige Züchtigungen. Verpflichtung des Lehrlings zu Folgsamkeit
und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen.
§ 127b. Beiderseitiges Nücktrittsrecht während der Probezeit.
Probezeit mindestens 4 Wochen, höchstens 3 Monate.
Nach der Probezeit Entlassung des Lehrlings wegen Pslichtver-
letzung, wegen Vernachlässigung des Besuchs der Fortbildungs- oder Fach-
schule, und bei Vorliegen der in 8 123 G.-O. vorgesehenen Entlassungs-
gründe. — Kündigungsrecht des Lehrlings wegen Pflichtverletzung des Lehr-
herrn und bei Vorliegen eines der im H 124 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle.
§ 127c. Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem
Lehrling ein Zeugnis auszustellen.
H 1276. Wei unbefugtem Verlassen der Lehre durch den Lehrling ist
polizeilicher Zwang zur Rückkehr auf Antrag des Lehrherrn zulässig.
H 127e. Bei beabsichtigtem Uebertritt zu einem andern Gewerbe oder
Berus ist schristliche Erklärung des Lehrlings, bezw. seines gesetzlichen Ver-
treters, an den Lehrherrn erforderlich. 4 Wochen nach Abgabe der Er-
klärung gilt das Lehrverhältnis als aufgelöst. Binnen 9 Monaten nach
der Auslösung dars der Lehrling in demselben Gewerbe von einem andern
Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt
Werden.
§ 127l u. g. Höhe der Entschädigungsansprüche.
H 128. Beschränkung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschäftigen-
den Lehrlinge.
b) Besondere Bestimmungen für Handwerker.
H 129. Voraussctzungen der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen im
Handwerksbetriebe sind:
Vollendung des 24. Lebensjahrs,
Zurücklegung der vorgeschriebenen Lehrzeit und Bestehen der Gesellen-
prüfung, oder 5jährige Tätigkeit als selbständiger Handwerker oder Werk-
meister.
H 129a—130. Besondere Bestimmungen sür Unternehmer eines Be-
triebs, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, und füw Lehrherren,
welche einer Jnnung angehöreu.
H 130a. Dauer der Lehrzeit regelmäßig 3 Jahre, höchstens 4 Jahre.
H 131. Nach Ablauf der Lehrzeit kann der Lehrling sich der Gesellen-
priUung unterziehen.
Tie Nbnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungs<tusschüsse.
H 13la. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
H 13; b. Gegenstand der Prüfung sind die im Gewerbe des Lehrlings
gebräuchlicken Handgriffe und Fertigkeiten und die Kenntnisse von Wert,
Beschaffenheit und BelMndliurg der Rohmaterialien.
H 131 c—132a. Anmeldung und Perfahren.
c) M e i st e r t i t e l.
H 133. Ten Meistertitel ;n Verbindung mit der Be'zeichnung eines
Handwerts dürfen nur Handwerter führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die
Befugins zur Anleitung von Lehrlingen erworben (H 129) und die Meister-
prüfung bestanden haben.