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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0667
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-,85

Zu lehterer sind sie in dcr Regel nur zuznlnssrn, wcnn sie mindestens
3 Juhre uls Geselle (Gehilfe) in ihrein Gewerbe tätig gewesen sind. Die
Abnuhme der Prüfung erfolgt dnrch die Prüfungskommission, welche aus
einem Vorsihenden und 4 Beisich'rn bestehen.

IV. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offcnen Verkanfsstellen.

§ 139e. Jn offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreib-
stüben (Kontore) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrliugen und Ar-
beitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhe-
zeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.

Jn Gemeinden, welche nach der seweilig lehten Volkszählung mehr als
zwanzigtausend Einwohner haben, lnus; die Ruhezeit in offenen Verkaufs-
stellen, in denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden,
für diese mindestens elf Stunden ^betragen; für kleinere Ortschaften kann
diese Nuhezeit durch Ortsstatut 'vorgeschrieben werden.

Jnnerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Ar'beitern
eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit auszerhalb des die Verkaufsstelle ent-
haltenden Gebäudes einnehnien, mus; diese Pause mindestens ein und eine
hall^ Stunde betragen.

§ 1396. Die Bestinnnungen des H 139c finden keine Anwendung:

1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren unver-
züglich vorgenommen tverden müssen,

2. für die Aufnahme der gesehlich Vorgeschriebenen Jnventur sowie bei
Neueinrichtungen und Umzügen,

3. autzerdem an jährlich höchstens dreitzig von der Ortspolizeibehörde
allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen.

§ 139e. Von neun Uhr abends bis fünf Uhr morgens müssen offene
Verkaufsstellen für den gefchäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim
Ladenschlutz im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Ueber neun Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen
Verkehr geöffnet sein:

1. siir unvorhergesehene Notfälle,

2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden
Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr abends,

3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in
Städten, welche nach der jeweilig lehten Bolkszählung weniger als
zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern
in denselben der Geschästsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage
der Wock)e oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt.

Die Bestimmnngen der ^ 139 e und 139 6 werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht berührt.

Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das
Feilbieten von Waren auf öffentliäien Wegen, Stratzen, Plätzen oder an
anderen öffentlickken Orten oder ohne vorberige Bestellung von Haus zu Haus
im stehenden Gewerbelx'triebe ((; 42 d Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbe-
betriebe im Umherziehen (L; 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen
können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des
^ 55 ^ Abs. 2 Sah 2 findet Anivendung.

§ 139 k. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligteu
Gesck)äftsinhaber kann für eine Gemeind-r oder mehrere örtlich unmittelbar
zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höhereu Verwaltnngs-
behörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Ge-
schäftszweige angeordnet werdeig datz die offencn Verkaufsstellen während
bestinimter Zeitränme oder währeud des ganzen Jahres auch in der Zeit
zwischcn acht und neuu Uhr abends und zwischen sünf und sieben Ubr morgens
fiir den geschäftlichen Verkehr geschlossen win müssen. Die Bestiinmungeu
der ^ 13lt c und 139 6 werden bierdurch nicht beriihri.

Auf Antrag bou m'ndetzeus einem Drittel der txueiligteu (,'>eschäits-
inhaber bat die lwlx're Verival:nngslx'hörde die bereiligreu Gesaiäfletznbaoer
 
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