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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0671
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der Tageszeit, zu der die Beschäftigung stattfinden soll, sowie der Iiamen
und des Alters der Kinder beim Bezirksamt einzureichen.

Eine Ausnahme kann nicht zugelassen werden für die sogen. Speziali-
täten-, Akrobaten-, Artistenvorstellungen, Zirkusaufführungen und ähnliche
Vorstellungen.

3. Jn Betrieben von Werkstätten, in denen die Kinderarbeit nicht ver-
boten ist (s. ^ 4 oben Z. 1), im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben
dürfen Kinder unter 12 Jahren nicht beschäftigt werden. Kinder über 12
Jahre dürfen nicht zur Nachtzeit (8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens) und
nicht vor dem Vorrnittagsunterricht imd in der auf den Nachmittagsunter-
richt folgenden Stunde, nicht läuger als 3 Stunden (während der Ferien 4
Stunden) beschäftigt werden; es ist eine mindestens zweistündige Mittags-
pause zu gewähren.

4. Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen Kinder unter
12 Jahren überhaupt nicht, Mädchen — also Mädchen unter 13 Jahren und
noch volksschulpflichtige Mädchen über 13 Jahren — nicht bei der Bedienung
der Gäste beschäftigt werden. Es ist also insbesondere auch das Kegelauf-
setzen durch Knaben unter 12 Jahren, auch für geschlossene Gesellschaften,
unzulässig.

Für die zulässige Kinderarbeit gelten die unter 3. aufgeführten Grenzen.

5. Dieselben Beschränkungen (Ziffer 3) gelten für die Veichäftigung
von 5tindern über 12 Jahren beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen in allen gewerblichen Betrieben (einschlietzlich der unter Zifs. 1
genannten, wo eine andere Kinderarbeit verboten ist). Beschäftigung von
Kindern unter 12 Jahren ist verboten. Für die ersten 2 Jahre nach dem
Jnkrafttreten des GesetA's kann das Bezirksamt die Beschäftigung von
Kindern über 12 Jahren beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen bereits von 6^ Uhr morgens ab und vor dem Vormittags-
unterricht gestatten. Die Beschäftigung vor dem Vormittagsunterricht darf
nicht länger als eine Stunde dauern. Von dieser Zulassung wird jedoch nur
für solche Orte und für solche Gewerbezweige Gebrauch gemacht, in denen
schon bisher die Frühbeschäftigung von Kindern mit dem Austragen von
Brot und bei sonstigen Botermängen üblich war.

6. An Sonn- und Festtagen dürfen fremde Kinder überhaupt nicht be-
schäftigt werden. Ausnahmen sind zugelassen, wie folgt:

n) Jn offentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen öffentlichen
Schaustellungen dürfen Kinder beschäftigt werden, Wenn und soweit das Be-
zirksamt es gestattet hat. (S. Z. 2.)

Für die Beschäftigung von Kindern übcr 12 Jahren beim Austragen
von Waren, sowie für sonstige Botengänge gelten auch an Sonn- und Fest-
tagen die Bestimmungen wie für Werktagsarbcit (s. Z. 5), doch darf die Be-
fchäftigung die Dauer von 2 Stunden nicht überschreiten und sich nicht über
1 Uhr mittags erstrecken; auch darf sic nicht in der letzten halben Stunde vor
Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während desselben stattfinden.
Die landesrechtlichv.n Vorschriftcn über Heiligung des Sonntags (Verord-
nung vom 18. Iuni 1892) bleiben unberührt.

V. 1. Die Beschäftigung eigener Kinder ist untersagt in Betrieben, in
deneri gemäst ^ 4 des Gesctzes (s. oben IV. Z. 1) fremde Kinder nicht be-
schäftigt werden dürfen und in den sogen. Motorwerkstätten (Werkstätten,
in denen durch elementare Krast — Dampf, Wasser, Gas, Elektrizität usw.
— bewegte Triebwerke nicht blost vorübergehend zur Verwendung kommen).
Die Beschästigung fremder Kinder in diesen Werkstätten ist bereits reichs-
rechtlich verbotcn.

2. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und andcren ösfentlick)e'tt
Schaustellungen dürfen auch eigene Kinder nicht beschäftigt werden; doch kann
das Bezirksamt bei solck)en Porstellungcn und SchaiEtellungen, Ix'i denen
cin höheres Fntcresse der Kunst odcr Wissenschaft obwaltct, Äusnahmen zu-
lassen (s. oben IV. Z. 2).

3. Fin Betricbe von Werkstättcn, in dcnen die Bcschaftigung eigener
Kindcr nicht rxrboten is; ;f. Z. V Z. 1), im Handelsgewerbe ni'd im Vcr-
 
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