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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0672
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kehrsgewerbe bürfen eigene Kinder unter 10 Jahren überhaupt nicht, eigene
Kinder über 10 Jahren nicht zur Nachtzeit (8 Uhr abends bis 8 Uhr mor-
gens), nicht vor dem Vormittagsunterricht und am Nachmittag erst eine
Stunde nach Leendetem Unterricht beschäftigt werden. Um Mittag ist den
Kindern eine mindestens Lstündige Pause zu gewähren.

Eigene Kinder unter 12 Jahren dürfen in der Wohnung oder Werkstätte
einer Person, zu der sie in einem der in § 3 Abs. 1 d. Ges. bezeichneten Ver-
hältnis stehen, für Dritte nicht beschäftigt werden (s. oben III. Abs. 4).

4. Für einzelne Arten der Motorwerkstätten und von Werkstätten, in
denen die Beschäftigung eigener Kinder gestattet ist, kann der Bundesrat
für die erften 2 Jahre nach dem Jnkrafttreten des Gesetzes Ausnahmen
von den geltenden Beftimmungen (s. Z. V Z. 1 und 3) zulassen, desgleichen
nach Ablauf dieser Zeit dauernde Ausnahmen für Motorwerkstätten und
andere Werkstätten, in denen die Kinderarbeit geftattet ist.

5. Jm Vetriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen Kinder unter
12 Jahren überhaupt nicht und Mädchen nicht bei der Bedienung der Gäste
verwendet werden (s. Z. IV Z. 4). Für die zulässige Kinderarbeit gelten die
unter 3 aufgeführten Grenzen. Jn -Orten, die nach der jeweilig letzten
Vollszählung weniger als 20 000 Einwohner haben, kann das Bezirksamt
für solche Gast- und Schankwirtschaftsbetriebe, in welchen in der Regel aus-
schlietzlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen beschäftigt, also
in der Regel nicht Kellner oder sonstige andere Personen zur Bedienung
herangezogen werden, Ausnahmen bezüglich der Zulässigkeit der Kinderarbeit
in Gast- und Schankwirtschaften bewilligen. Auch im Falle der Ausnahme-
bewilligung gelten die aufgestellten Beschränkungen (Verbot der Nacht-
arbeit usw. (s. Z. V Z. 3).

6. Werden Kinder beim Austragen von Zeitungen, Milch- und Back-
waren für Dritte, bei einem von den Eltern usw. übernommenen und von
diesen mitverrichteten Austragen von Zeitungen, Milch- und Backwaren
beschäftigt, so werden sie in gewisser Beziehung wie fremde Kinder behandelt;
es gelten die Bestimmungen wie unter IV. Z. 5 (s. oben 3 letzter Absatz).
Jm Uebrigen ist die Beschäftigung eigener Kinder beim Austragen von
Waren und sonstigen Botengängen unbeschränkt — vorbehaltlich der Ein-
schränkung durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschriften — gestattet.

7. An Sonn- und Festtagen dürfen eigene Kinder im Betrieb von Werk-
stätten, im Handelsgewerbe, fowie in Verkehrsgewerben nicht beschäftigt
werden. Werden eigene Kinder beim Austragen von Zeitungen, Milch- und
Backwaren für Dritte beschäftigt (s. oben V. Z. 6), so gelten bezüglich der
Sonn- und Festtagsarbeit dieselben Bestimmungen wie für die Beschäftigung
fremder Kinder mit derselben Tätigkeit (s. Z. IV Z. 6 letzter Absatz). Das
Verbot der Sonn- und Festtagsarbeit gilt nicht sür Beschäftigung eigener
Kinder bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen
Schaustellungen, im Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften und beim
Austragen von Waren und sonstigen Botengängen — vorbehaltlich landes-
rechtlüber Regelung (s. oben IV. a. E.) —.

VII. Sollen fremde Kinder in gewerblichen Betrieben beschäftigt werden,
so bat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung dem Bezirksamt,
in Orten, wo der Bürgermeister die Ortspolizei verwaltet, dem Vüvger-
meister, eine fchriftliche Anzeige zu machen. Jn der Anzeige sind die Be-
triebsstätte, sowie die Art des Betriebs anzuzeigen.

Für die Verpflichtung zur Anzeige ist es unerheblich, ob die Beschäf-
tigung der fremdeu Kinder auf Grund eines gewerblichen Arbeitsvertrages
erfolgt ode - ob sie nur tatsächlich beschäftigt werden, ob die Beschäftigung
gegen Entgelt stattfiudet oder nicht. Auch die Dauer der Beschäftigung ist
nn Allgemeinen für die Auzeigepflicht ohne Bedeutung. Nur in solchen
Fällen, wo die Beschäftigung der fremden Kinder blotz gelegentlich mit ein-
zelnen Dieustleistuugen erfolgt, ist Anzeuge nicht erforderlich, obwohl auch
hier Beschäftigung im Siuue des Gesetzes vorliegt. Diese VorauSsetzung
liegt daun nicht vor, wenn die Beschäftiguug in gewisser Folge regelmähig
wieixrkehrt. Eine Auzeige ist nicht erforderlich, wenn eigene Kiuder beim
 
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