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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0673
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591

Austragen von Zeitungen, Milch- und Backwaren für Dritte in der Weise
beschäftigt werden, daß fie ihren Eltern usw. bei der Ausführung der von
diesen für einen fremden Betrieb übernommenen Austragarbeiten helfen
(s. oben III a. E.).

VIII. Die Beschäftigung fremder Kinder ist nicht gestattet, wenn dem
Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist, so-
weit die Beschästigung nicht blotz gelegentlich mit einzelnen Dienstleistungen
erfolgt.

Zuständig zur Ausstellung ist die Ortspolizeibehörde (Bezirksamt, Bür-
germeister) desjenigen Ortes, an dem das Kind den letzten dauernden Auf-
enthalt gehabt hat.

Wird der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitskarte nicht von dem ge-
setzlichen Vertreter des Kindes gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den
Nachweis zu fordern, datz derselbe dem Antrag zustimmt, oder in den Fäl-
len, wo die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht beschafft werden kann,
datz die Gemeindebehörde (Bürgermeister) desjenigen Ortes, wo das Kind
feinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat, die Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters ergänzt hat.

Für jedes Kind, für das die Ausstellung einer Arbeitskarte beantragt
wird, ist, sosern Jahr und Tag der Geburt nicht anderweitig feststeht, eine
Geburtsurkunde (Geburts- oder Taufschein) vorzulegen.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Ver-
langen vorzulegen und nach Lösung des Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen
Vertreter wieder auszuhändigen; ist die Wohnung des letzteren nicht zu
ermitteln, so erfolgt die Aushändigung der Karte an die Ortspolizeibehörde
des letzten dauernden Aufenthalts des Kindes.

Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vor-
schriften wie diejenige der ersten; jedoch bedarf es der Vorlage einer Ge-
burtsurkunde nicht, falls die bisherige Arbeitskarte eingeliefert wird. Die
Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt kostenfrei.

IX. Jm Uebrigen sieht das Gesetz in § 20 noch besondere polizeiliche
Befugnisse bezüglich der Beschäftigung fremder und eigener Kinder vor,
enthält in tz 21 Bestimmungen über die Aufsicht über die Durchführung des
Gesetzes und schließlich Strafbestimmungen.

Die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben bctreffend. Bektmg.

Nr. 46093IV. Es sind in letzter Zeit wiederholt Wirte wegen VergehenAmtsv.
gegen die nachfolgenden Bestimmungen des Reichsgesetzes betreffend die Kinder-ir.vu. 5.
arbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 angezeigt worden.

Wir bringen deshalb die für Wirte wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes
nochmals zur Kenntnis:

Sie sind folgende:

Jm Betriebe oon Gast- und Schankwirtschaften dürfen
volksschulpflichtige Mädchen überhaupt nicht,
volksschulpflichtige Knaben erst vom 12. LebenSjahre ab
beschaftigt werden.

Diese Btstimmung gilt sowohl für fremde wie sür eigene Kinder.

Bezüglich der Beschäftigung der volksschulpflichtigen Knaben über 12 Jahre
ist vorgeschrieben:

Die Beschäftigung ist, sofern der Knabe kein eigenes Kind des Wirts ist,
nur gestattet, wenn der Wirt vorber bei dem Bezirksamte sich eine Arbeits-
karte für das Kind hat ausstellen lassen. Die Beschäftigung selbst darf nicht
in der Zeit zwischen 8 Uhr abend und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vor-
mittagsunterrichte stattfinden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während
der von der zuständigen Behörde bestimmten ^chulferien nicht länger als vier
Stunden täglich dauern. Um Miltag ist den Kindcrn eine mindeücns zweistündige
Pause zu gewährm. Am Nacbmitwge darf die Beschäftigung erst eine Stunde
nach beendetem Unterrichte beginneu.
 
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