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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0679
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597

Bau-Krankenkasse (8 69), Jnnungs-Krankentasse (8 73), Knappschaftskasse
(8 74) angehört, noch gemäß 8 75 von der Verpflichtung, der Gemeinde-
Krankenversicherung oder einer Orts-Krankenkasse anzugehören, besreit ist,
spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumeldea
und spätestens am dritten Tage nach Beendigung derselben wieder ab-
zumelden.

Veränderungen, durch welche während der Dauer der Beschäftigung die
Versicherungspflicht für folche Personen begründet wird, die der Versiche-
rungspflicht auf Grund ihrer Beschäftigung disher nicht unterlagen, sind
spätestens am dritten Tage nach ihrem Eintritt gleichfalls anzumelden."

Bei vorsählicher oder fahrläfsiger Versäumung der Anmeldung ist der
Arbeitgeber nach 8 50 des Gesetzes verpflichtet, der Ortskrankenkasse oder
der Gemeindekrankenversicherung alle Aufwendungen zu erstatten, welche
dieselben auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift in einem vor
der Anmeldung durch Lie ntcht angemeldete Person veranlaßten Unter-
stützungsfalle gemacht haben. Außerdem trisft den Säumigen nach 8 81
des Gesehes eine Geldstrafe bis zu 20 Mark.

Die Meldestelle befindet sich für die Ortskrankenkasse sowie für
die Gemeindekrankenversicherung in der Bienenstr. 8.
b) die 88 51—53, 53 a, 55 und 56 des Gesetzes bestimmen:

8 51. Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen bei versicherungs-
pflichtigen Personen zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihre
Arbeitgeber. Eintrittsgelder belasten nur die Vevsicherten.

8 52. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgelder,
welche für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenver-
sicherung oder zu einer Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen.
Die Beiträge sind an die Gemeinde-Krankenversicherung, sofern nicht durch
Gemeindebeschluß andere Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich im
boraus, an die Orts-Krankenkasse zu den durch Statut festgesetzten Zah-
lungsterminen einzuzahlen. Das Eintrittsgeld ist mit dem ersten fälligen
Beitrag einzuzahlen. DieBeiträge sindso lange fortzuzah-
len, bisdie vorschriftsmäßigeAbmeldung (8 49) erfolgt
i st, und für den betreffenden Zeitteil zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig
abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Be-
fchäftigung ausscheidet.

Wenn der Bersicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht
begründenden Arbeitsverhältnissen steht, so haften die sämtlichen Arbeitgeber
als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder.

8 53. Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und Bei-
träge, letztere nach Abzug des auf den Arbeitgeber entfallenden DrittelS
(8 51), !^i den Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber
Lürfen nur auf diesem Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag
wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperio-
den, auf welche sie entfallen, gleichmäßig zu verteilen. Diese TeUvetrage
dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigefuhrt
werden, auf volle zehn Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge sür einc
Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung
für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden.

8 54 L. Jm Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der
Krankenunterstützung Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert
während des Bezuges von Krankenunterstützung fort.

8 55. Der Anspruch auf Eintrittsgelder und Beiträge verjährt in einem
Jahre nach Ablauf des Kalendcrsahres, in welchem er entstanden ist.

8 56. Die Untcrstützungsanfprüche auf Grund dieses Gesctzes vcrsähren
in zwei Jahrcn vom Tagc ihrcr Entstehung an.

Nach 8 80 des Gesctzes ist dcn Arbeitgel>cru untersagt. die Anwcudung
der Bestimmungen dcs Krankenversicherungsgesetzes zum Nachteil der Ver-
sicherten durcb Verträgc (Reglements odcr besondere Uebereinkunft) auszu-
schlicßen und zu lxu'chränkcn.
 
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