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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0681
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599

Waschsrau. Personen, welche bei wechselnden Arbeittzebern -eschäftigt sind,
sind jedoch dann nicht versicherunlgspflichtig, wenn sie als selbständig,
h. als geweMiche Unternehmer anzusehen sinb (z. B. Friseusen, Dienst-
männer, Lohndiener). Das Gesetz erstreckt sich auch auf Ausländer, die
in Deutschland arbeiten. Versicherungspflichtig als Gehilfen sind insbe-
sondere auch die sogen. Privatbeamten, Wureaubeamte der Rechtsanwälte,
A'otare, der Korporationen, Vereine rc.

Befreit von der Versicherungspflicht find (§5 Abs. 1 des Gesetzes):

Beamte des Neiches, der Bundesstaaten und KommunaDeamte,
die mit Pensionsberechtigung angeftellt find.

Auf ihren Antrag können befreit werden Personen, welche vom
Reich, Staat Pensionen, Wartegelder oder eine kleine Unfallrente be-
ziehen.

Ausgeschlossen von dem Eintritt in das VerficherungsverhältniS
sind solche Personen, welche nicht einmal ein Drittel des gewöhnlichen
Tagelohns verdienen können (8 5 d. G.)

II. Gegenstand der Versicherung ist:

Eine Jnvalidenrente im Falle einer dauernden oder länger alS
ein halbes Jahr anhaltenden Erwerbsunfähigkeit (d. h. wenn der
Versicherte nicht mehr ein Drittel des gewöhnlichen Tagelohns verdienen
kann);

eine Altersrente, wenn der Versicherte 70 Jahre alt geworden ist,
ohne erwerbsunfähig zu sein. (Dieselbe erscheint als Zulage zu dem sonst
noch zu erwerbenden Einkommen.)

III. Vorausfetzung des Anspruches auf die Rente ist:

Die Zahlung von Beiträgen während einer gewissen Wartezeit.

Letztere bei der Jnvalidenrente 300 Wochen, bei der Altersrente 1200 Wochen.
(Unverschuldete Krankheiten werden mit eingerechnet, wenn sie gehörig be -
scheinigt sind, ebenso militärifche Dienftleistung.)

Die Beiträge für die hiesige Stadt betragen für

männliche Personen WÜchentlich 24 Pfg. (III. Klasse)

Weibliche Personen wöchentlich 20 Pfg. (II. Klasse).

Deren Entrrchtung erfolgt durch Einkleben von Beitragsmarken
in besondere (vom Bürgermeisteramte auszustellende) Quit-
tungskarten.

Das Einkleben besorgt mit wenigen Ausnahmen die Gemeinde-
krankenversicherungskasse (Dienstbotenkrankenkasse) und die
Ortskrankenkafse. Diese erheben die Beiträge für die JnvaliditätS-
versicherung gemeinschastlich mit den Krankenversicherungsbeiträgen. Die
Arbertgeber müssen die Beiträge ganz vorschiesten, können jedoch die Hälfte
wieder den Versicherten in Anrechnung bringen. Bei wechselnden Arbeitge-
bern hat derjenige. welcher den Versicherten zuerst in der Woche 'beschäftigt,
den Beitrag zu entrichten, und da bei derartigen Versicherten gewöhnlich der
Einzug der Beiträge nicht durch die Krankenkasse besorgt wird, auch daS
Einkleben der Wochenmarke zu übernehmen. Personen, welche sich frei-
willig vevsichern wollen, werden auf die 88 14, 29 und 145 des GesetzeS
Hingewiesen.

Die Quittungskarte ist nur zum Eiukleben der Marken bestimmt.
Besondere Vermerke auf derselben sind bei Strafe verboten. Ausgefüllte
Karten werden vom B ü r g e r m e i st e r a m t durch neue ersetzt, ebenso ver-
loren gegangene. Um Verluste zu vermeiden, werden die Quittungskarten
am besteu der gemeinsameu Meldestellc zur Aufbewahrung sofort mit der
Anmeldung übergcben.

Die Jnvalidenrente beträgt nach einer Wartezeit von 200 Wochen
in der

II. Klasse: t32 Mark und steigt für jede weitere Beitragswoche nm 6 Pfg.

III. Klasse: !46 Mark und stergt für jede weitere Beitragswoche um 8 Pfg.

IV. Klasse: 160 Vcark und steigt für jede weitere Beitragswoche run 10 Pfg.

V. Klasse: 174 Vlark und steigt für jede weitere Beitragswoche run 12 Pfg.
 
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