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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0682
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600

Die Altersrente in L>er II. Klasse: 140 Mk.

Die Altersrente in der III. Klasse: 170 Mk.

Die Altersrente in der IV. Klasse: 200 Mk.

Die Altersrente in der V. Klasse: 230 Mk.

Durch Vereinbarung zwischen ArLeitgeber und Arbeitnehmer kann bie
Versicherung in einer höheren Klasse erfolgen, als gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die höchste Klasse ist die V. Klasse mit Wochenbeitrag pon 36 Pfg.

IV. Geltendmachung des Rentenanspruches.

Personen, welche einen Rentenanspruch geltend machen wollen, haben sich

an das Großh. Bezirksamt zu wenden.

Ueber den Anspruch entscheidet der Vorstand der Versiche-
rungsanstalt (Landesversicherungsanstalt Baden in Karlsruhe). Ge-
gen einen ungünstigen Bescheid findet die Berusung an das Schiedsge-
r icht der Anstalt und eventuell die Revision an das Reichsversiche-
rungsamt (in Berlin) statt.

V. Erlöschen desAnspruches an die Versicherung tritt
em, wenn der Rentenempfänger nicht mehr erweiLsunsähig ist. Die Anwart-
schaft aus dem Versicherungsverhaltnis erlischt, wenn innerhalb zweier
Jahre vom Tage der Ausstellung der Quittungskarte an nicht 20 Marken be-
klebt sind und die Quittungskarte nicht vor dieser Zeit zum Umtausche ge-
langte. Die Anwartschaft kann unter Umständen wieder aufleben.

VI. EineRückvergütungdergezahlten Beiträge greist
Platz:

a) gegenüber weiblichen Personen, die, ohne in den Bezug einer
Rente gelangt zu sein, eine Ehe eingehen, nachdem sür sie mindestens 200
Wochen-Beiträge gezahlt sind (8 42 des Gesetzes).

d) gegenüber einer hinterlassenen Witwe oder hinterlassenen Kindern
unter 15 J-ahren, wenn der Verstorbene selbst keine Rente erhalten hatte, und
für ihn während mindestens 200 Wochen Beiträge bezahlt worden waren
(§ 44 des Gesetzes).

Die Erstatkungsansprüche sind bei Vermeidung des Ausschlusses bei »
innerhalb eines Jahres von der Verheiratung ab, Lei b innerhalb eines Jah-
res vom Todestage des Versicherten an, geltend zu machen.

Städtilrhe Handrlsfchute.

(KaufmännischeFortbildungSschule.)

Ortsstatut vom 22. Januar 1900. (Zustimmung des Bürgerausschuffes vom
6. Dezember 1899 und Genehmigung des Grotzh. Ministeriums des Jnnern

vom 8. Januar 1900 Nr. 116.)

Jm Hinblick aus §8 120 und 142 der Gewerbeordnung, 88 und 161 b
der Badischen Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung und das Landesge-
setz vom 15. August 1898, den Besuch des gewerblichen und kaufmännischen
Fortbildungsunterrichts betr., wird festgesetzt:

8 1. Alle in hiesiger Stadt im Handelsgewerbe beschäftigten Gehilfen
und Lehrlinge sind, solange sie nicht das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben,
verpflichtet, die von der Stadtgemeinde errichtete kaufmännische Fortbil-
dungsschule zu besuchen, bis sie deren drei Jahreskurse ordnungsmätzig durch-
laufen uud ein Abgangszeugnis erhalten haben.

Weisen junge Kaufleute den Besitz der Kenntnisse nach, welche in der
kaufmännischen Fortbildungsschule erworben werden, so können sie von dem
Besuche dieser Schule oder der unteren Jahreskurse derselben oder einzelner
Fächer, auf die sich der Unterricht an der kaufmännischen Fortbildungsschule
erstreckt, entbunden tverden.

8 2. Der Unterricht an der kausmännischen Fortbildungsschule umfaßt:

Deutsch (d. h. Handelskunde, Handelskorrespondenz, Kontorarbeiten,
Handels- und Wechsclrecht, Volkswirtschastslchre), Rechnen, Buchführung,
Handelsgeographie, Stenographie; ferner nach Bedürsnis (fakultativ) fremde
Sprachen.
 
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