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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0684
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Vrstimrnungrn über drn Wohnungswrchsrl.

I. Nach Lem Bürgerlichen Gesetzlmch sind, wenn das Mietverhältnis auf
unbestimmte Zeit eingegangen ist, tze s e tz l i che K ü n d ig u ng s te r mi n e
(Ziele) der 31. März, der 3 0. Iuni, der 30. Septe m b e r, der 3 1.
D e z e m L e r.

Die Räumung der Wohnung hat uninittelbar nach Ablauf dieser Tage,
also mit Beginn des 1. April, 1. Juli, 1. Oktober sder des 2. Januar zu er--
folgen. Fällt eines der drei erstgenannten Ziele auf einen Sonn- oder gesetz-
lichen Feiertag, so ist die Räumung am darauf folgenden Werktag zu voll-
ziehen.

Die Kündigung auf die gesetzlichen Ziele mutz spätestens am dritten
Werktage des betreffenden Kalenderdierteljahres erfolgen.

Soll der Wohnungswechsel auf den 2. Januar ausgeschlossen sein, so mutz
dies künftighin ausdrücklich bedungen werden.

Die gesetzlichen Kündigungstage gelten auch dann, wenn das Mietver-
hältnis im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangen wurde, es sei denn,
daß die Parteien eine anderweite Vereinbarung getroffen haben.

II. Jst bei einer auf unbestimmte Zeit vermieteten Wohnung monat-
liche Zahlung des Mietzinses vereinbart, so ist die Kündigung nur auf derr
Schlutz eines K a le n de r m o n a-t s zulässig. Sie hat spätestens am 15.
des Monats zu erfolgen.

Jst der Mietzins nach Wochen bemessen, so ist die Kündigung nur sür
den Schlutz einer Kalenderwoche zulässig. Sie hat spätestens am ersten Werk-
tage der Woche zu ersolgen.

Jst der Mietzins nach Tagen bemessen, so ist die Kündigung an jedein
Tage für den folgenden Tag zulässig.

III. Wurde das Mietverhältnis für eine bestimmte Zahl von Monaten,
Wochen oder Tagen eingegangen, so endigt dasselbe, ohne datz eine besondere
Kündigung nötig fiele, mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitraunr-s. Hier-
her gehören auch die an Studierende der hiesigen Hochschule auf Semester
vevmieteten Wohnungen. Der Ansang und das Ende des Semesters wird
jeweils durch das akadem. Direktorium bestimmt. Wird eine Wohnung auf
mehrere Semester gemietet, so umfatzt das Mietverhältnis im Zweifelfalle
auch die zwischen den einzelnen Semestern liegende Ferienzeit.

IV. Auf Mietverhältnisse, welche vor dem Jnkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, d. h. vor dem 1. Januar 1900, eingegangen wurden, finoeil oie
neuen Vorschriften erst dann Anwendung, wenn nach dem Jnkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuches der Zeitpunkt herangekommen ist, auf welchen nach
dem bisherigen Rechte erstmals gekündigt werden konnte.

Die Veranlagung ;u den direkten Steuern.

Das Steuerab- und -Zuschreiben findet jährlich in der Regel im Monat Mai
Üatt. Der Termin wird jeweils in den Lokalblättern bekannt gemacht. Bis zum
Ablauf der für das Ab- und -Zuschreiben bestimmten Frist sind die in
den einzelnen Steuergesetzen vorgeschriebenen Steuererklärungen und Anzeigen
sowie die Gesuche um Steuerbefreiung, Steuerminderung, und Stenerriukersatz
bei dem Großh. Steuerko mmiss ä r für den Bezirk Heide lb erg abzu-
geben, wo auch die Steuererklärungsformulare nebst Anleitung zur Aufstellung
derselben erhältlich sind.

Der Steuerkommissär ist jedoch berechtigt, auch außerhalb des Ab- und
Zuschreibetermins dic Veranlagung von Pcrsonen, welche nach den betreffenden
Gefetzen in der Gemeinde erstmäls vermögens- und einkommensteuerpflichtig
geworden sind, vorzunehmen.

Ebenso werden auch aus ersolgten Antrag während des ganzen Jahres
Abschreibungen vorgenommen, wenn die Vcrmögens- oder Ginkommensteuerpfticht
in der Gemeinde gänzlich anfgehört hat.
 
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