Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0685
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
603

Die Vermögens- und Einkommensteuerpflicht hört auf insbesondere infolge
Tod und Wegzug — in letzterem Falle jedoch nur, wenn der Betreffende nicht
wegen auf hiestger Gemarkung gelegenen Liegenschaften oder aus Gewerbebetrieb
hier vermögens- und einkommensteuerpflichtig bleibt — oder wenn das gewerbliche
vezw. auch Kapital-Vermögen den Betrag von 1000 Mk. und das steuerbare Ein-
kommen den von 900 Mk. nicht mehr erreicht.

Wesentliche Bestimmungen.

Jn Bezug auf die Vermögensfteuer.

I. Der Vermögenssteuer unterliegen:

1. Das im Großherzogtum gelegene Liegenschaftsvermögen;

2. die Betriebskapitalien der im Großherzogtum betriebenen Gewerbe, sowie
die der Landwirtschaft, sofern ersteres wenigstens 1000 Mk. und letzteres mindestens
25000 Mk. beträgt;

3. das nicht schon unter Ziff. 2 enthaltene Kapitalvermögen von 1000 Mk. an.

Jn das Formular der Vermögenssteuererklärung ist der Wert des Liegen-

schaftsvermöbens nicht einzutragen, sondern nur das Betriebsvermögen,
das Kapitalvermögen und die Schulden.

II. Das Kapitalvermögen ist bezüglich der Wertpapiere nach dem Kurs-
bezw. Borsenwert anzugeben, das übrige nach dem Nennwert bezw. Verkaufswert.

III. Schulden, deren Abzug von dem Steuerpflichtigen nicht besonders beantragt
wird, werden nicht abgezogen, auch wenn sie dem Schatzungsrat bekannt sind.

An der Summe der Vermögenssteuerwerte werden die nachgewiesenen Kapital-
schulden bei der Bildung des steuerpflichtigen Vermögenswertes durch die Ver-
anlagungsbehörde in Abzug gebracht, jedoch muß mindestens die Hälfte des
Gesamtvermögens versteuert werden.

IV. Wcr schon zur Vermögensfteuer veranlagt ist, aber nach dem Stand der
Verhältnisse am 1. April wenigstcns 1000 Mk. mehr Betriebsvermögen oder
Kapitalvermögen oder mindestt.ns 1000 Mk. weniger Schulden hat, ist verpflichtet,
bei dem Ab- und Zuschreiben eine entsprechende Vermögenssteuererklärung abzugeben.

V. Vermögenssteuerpflichtig sind:

a. Mit ihrem steuerbaren Liegenschafts- und Betriebsvermögen:

AÜe natürlichen und juristiscydn Personen, welche Liegenschaften im Groß-
herzogtum besitzen oder daselbst ein Gewerbe betreiben;

b. Mit ihrem Kapitalvermögen:

Diejenigen Personen, welche ihren Wohnsitz bezw. nicht vorübergehenden Auf-
enthalt im Großherzogtum haben, sowie diejenigen juristischen Per'sonen, welche
daselbst ihren Sitz haben. Dabei sind jedoch vvm Beizug mit ihrem Kapital-
vermögen ausgenommcn:

1. Landes- und sonstige Reichsangchörige, die keinen Wohnsitz im Groß-
herzogtum, wohl aber einen solchen in einem anderen deutschen Bnndesstaat
haben, sonstige Neichsangehörige auch dann, wenn sie neben einem Wohnsitz im
Großherzogtum einen solchen in ihrem Heimatsstaate nachweisen können und
dort entsprechend bestenert sind;

2. Reichsauslander, welchc, ohne im Großherzogtum eine auf Gewinn ge-
richtete Tätigkeit auszuüben, daselbst noch kein volles Iahr ihren Wohnsttz oder
Aufenthalt haben, sowie alle Neichsausländer, welche einen Wohnsitz und zu-
gleich eine entsprechende Besteuerung in ihrem Heimatsstaatc nachzuweisen
vermögen.

VI. Von den Ncuzugehenden ist öas Vermögen nach seinem Stande bei
Beginn der Steuerpslicht anzugeben, ebenso die allenfallsigen Kapital-
schulden.

VII. Zugleich mit und unausgeschiedcn von seinem eigenen Vermögen hat
der Steuerpflichtige auch das Vcrinogen seiner Kinder, soweit ihm an dcren Vcr-
mögen die Nuvnießung zusteht, das seiner Ghefrau und das Gesamtgut einer von
ihm eingegangenen ebelichen Gütcrgemeinschast anzugeben; nur lvenn die Ghe-
frau dauernd von ihrcm Vtanne getrcnnt lcbt, lst sic mit ibrem Vcrmögen
selbständig steuerpflichlig.
 
Annotationen