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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0686
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604

VIII. Wer der yesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe einer Ver-
mögensfteuererklärung nicht nachkommt oder in derselben wahr-
heitswidrige Angaben macht, verfällt neben der Nachzahlung der
hinterzogenen Steuer einerdem zehnfachen Betrage dieserSteuer
gleichkommenden Strafe.

8. Jn Bezug auf die Einkommenfteuer.

Der Einkommensteuer unterliegt — vorbehaltlich der im Gesetze vorgesehenen
Ausnabmen und Beschränkungen — das gesamte inGeld, GeldeswertoderinSelbftbe-
nützung bestehende Einkommen, welches einer Person aus im Grotzherzogtum
gelegenen Grundstücken und Gebäuden, aus auf solchen Liegenschaften ruhen-.
den Grundrechten und Grundgefällen, aus im Grotzherzogtum betriebener
Land- und Forstwirtschaft und den daselbst betriebenen Gewerben, aus öffent-
lichem oder privatem Dienstverhältnis, aus wissenschaftlichem oder künstleri-
schem Beruf oder irgend anderer gewinnbringenden Beschäftigung, sowie auS
Kapitalvermögen, Renten und anderen derartigen Bezügen im Laufe eineS
Jahres zuflieht, und zwar ohne Rücksicht daraus, ob es von anderen Steuern
bereits getroffen wird oder nicht.

Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen wird das Einkommen seiner
Ehesrau, sowie das aus dem Gesamtgut einer von ihm eingegangenen ehe-
lichen Gütergemeinschaft fliehende Einkommen, serner daSjenige aus dem
Vermögen seiner Kinder, soweit ihm an deren Vermögen die Nutznietzung zu-
steht, zugerechnet. Die Hmzurechnung -es aus eigener Erwerbstätigkeit slie-
henden Einkommens der Ehesrau findet jedoch nur statt, wenn dieses den Be-
trag von 500 Mark jährlich erreicht.

Steuerpflichtig sind:

Natürliche Personen und zwar:

I. mit ihrem gesamten steuerbaren Einkommen:

1. Landes- und sonftige Reichsangehörige, welche im Sinne des Reichsge--
setzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend,
ihren Wohnsitz (Aufenthalt) im Grotzherzogtum haben und daselbst nach 8 2
jenes Gesetzes besteuert werden dürfen;

2. Neichsausländer, welche, ohne einen Wohnsitz und eine entsprechende
Besteuerung in ihrem Heimatsstaate nachweisen zu können, einen Wohnsitz
(Aufenthalt) im Grohherzogtum haben, vorausgesetzt, dah dies seit minde-
stens einem Jahre der Fall ist, oder aber, daß sie im Grotzherzogtum eine anf
Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben;

II. nur mit ihrem Einkommen aus im Grotzherzogtum gelegenem
Grundbesitze (einschlietzlich von Gebäuden) und den daselbst betriebenen Ge-
werben, sowie mit ihren Gehalts-, Pensions- und Wartegeldbezügen aus einer
badischen Staatskasse.

1. Landes- und sonstige Neichsangehörige, welche im Sinne des Reichsge-
setzes dom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend,
ihren Wohnsitz (Aufenthalt) nicht im Großherzogtum haben;

2. Reichsausländer, welche nicht unter I Ziffer 2 fallen.

L. Akticngesellschaften, Kommanditgefellschaften auf Aktien, Gewerkschaf-
ten, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie Konsumvereine — mit
Ausnahme derjenigen, welche vorwiegend den gemcinschaftlichen Einkauf von
Wirtschaftsbcdürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebs für die Vereinsmit-
glieder bezwecken — mit dcmjenigen Teile ihres steuerbaren Einkommens,
welcher ihrem Geschäftsbetrieb und ihrem Grundbesitze (einschlietzlich von Ge-
bäuden) im Grotzherzogtum entspricht.

Personcn, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zur Er-
haltung desselben zu bestreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhen-
den Lasten und der von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinsen) den Be-
trag von 900 Mark jährlich nicht erreicht, unterliegen der Einkommensteuer
nicht. Auch sind Gehalte, Pensionen uud Wartegelder, welche aus einer nicht-
 
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