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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0687
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badischen Staatskasse bezogen werden, ferner die Dienstbezüge (einschlietzlich
der Militärpersonen) der Militärpersonen aus der Klasse der Unteroffiziere
und Gemeinen, die Dienstbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwacht-
meister abwärts, sowie alle Sterbquartalbezüge steuerfrei.

Die Grundlage für die Veranlagung zur Einkommensteuer bildet das
steuerbare Jahreseinkommen des Pflichtigen und zwar bei einem neu zu ver-
anlagenden nach dem Stande seiner Einkommensverhältnisse an dem Tage,
mit dem die Steuerpflicht beginnt, im übrigen nach dem Stand der Einkom-
«mensverhältnisse am 1. April des Jahres, in welchem er zur Abgabe einer
Steuererklärung verpslichtet ist.

Bei Bemessung des Einkommens nach dem Stande der Einkommensver-
hältnisse an einem bestimmten Tage sind feststehende Bezüge nach ihrem dem
Stande am matzgebenden Tage entsprechenden Jahresbetrag, wandelbare Be-
züge nach dem tatsächlichen Ergebnis des letzten Kalender- oder Geschäfts-
jahrs, sofern sie aber noch nicht ein Jahr lang flietzen, nach dem mutmahlichen
Ergebnis des laufenden Jahres in Ansatz zu bringen.

Die Steuerpflicht ist in derjenigen Gemeinde begründet, in welcher der
Pflichtige seinen Wohnsitz (Hauptniederlassung) hat, oder, beim Mangel eines
Wohnsitzes im Großherzogtum, den größten Teil seines steuerbaren Einkom-
mens bezieht.

Bereits in der Gemeinde zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpflich-
tige, deren steuerbares Einkommen — nach dem Stande der Verhältnisse am

1. April eines Jahres bemessen — sich derart erhöht hat, daß sich gemätz Art.
13 des Gesetzes ein höherer Steueranschlag ergibt, sind verpflichtet, eine
Steuererklärung abzugeben. Die gleiche Verpflichtung haben diejenigen Per-
sonen, die erstmals oder, nachdem ihre Steuerpflicht geruht hat, in der Ge-
meinde erstmals wieder einkommensteuerpflichtig geworden sind. Der
Steuerkommissär ist berechtigt, solche Personen schon vor Beginn des Ab- und
Zuschreibens zur Abgabe einer Steuererklärung aufzusordern und sie vorläu-
fig zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Für die Gomeindrbesteuerung matzgebende Bestimmungen. welche
von denen für die staatliche Vestouerung abweichen.

L. Hinsichtlich des Vermögens.

Während bei der staatlichen Besteuerung des Vermögens daS ganze im
Großherzogtum befindliche steuerbare Vermögen an dem Ort zu verstenern ist,
wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, ist zur Gemeindebesteuerung beizu-
ziehen

1. das Liegenschaftsvermögen in derjenigen Gemarkung, in welcher die Liegen-
schaften liegen;

2. das Betriebsvermögen in den Gemarkungen, in denen das Unternehmen
betrieben wird, oder auf die es sich erstreckt, und

3. das Kapitalvermögen am Woynsitz des Steuerpflichtigen. ^

Bei den Steuerwerten des Liegenschaftsvermögens, welches von einem Steuer-
pflichtigen auf einen anderen übergehr, geht die Steuerpflicht mit dem Beginn
desjenigen Kalenderjahres, welches auf die rechtzeiiige Feststellung des Ueber-
gangs (das Ab- und Zuschreiben) folgt, auf den Erwerber über.

b. Hinsichtlich dcS Einkommeus.

Diejenigen Personen, deren Gesamteinkommen unter 900 Mk., jedoch min-
destens 500 Mk. beträgt, stnd nicht ftaatssteuerpffichtig, aber gemeindeumlage-
pflichtig und haben die diesbczüglichen Anmcldungen bei dem Großh. Steuerkom-
missär zu machen. Bei der gleichen Behörde haben alle diejenigen, welche im
Großherzogtum Baden wohnen und Gehalte, Pensionen oder Wartegelder aus
der Kasse eines andercn Bundcsstaates oder cines ausländischen StaateS erhal-
ten, diese Bezüge zur Gemeindebesteucrung anzumelden.

Zuwidcrhandlunqen gegcn diese Meldepflicht werden vom Bürgermeisteramt
an Geld bis zu 30 Mk. bestrasl.
 
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