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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0540
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491

Gebühreu-Taris sür die Gebäckbepätlerei

am Bad. Haaptbahnhof in Heidelberg (auch giltig für die Main-Neckar-Bahn).

Die Gebühren, welche die Gepäckbestätterei für die Bestellung des Reisegepäcks rc.
und des Expreßgutes erheben darf, sind für das Bestättereigebiet *) Heidelberg wie
folgt festgesetzt:

I. Iür öcrs Merbrrrrgen öes Kepäcks
vom Aussteige-Perron oder bon der Gepäckniederlage nach der Stadt und umgekehrt:

1. für einen Koffer.30 ^

2. für mehrere Koffer, das Stück 20 ^

3. für sonstiges Gepäck „ „ 10 I

Für ein einzelnes Stück darf eine Minimaltaxe von 20^ erhoben werden.

Für das Abladen und Abtragen des Gepäcks von dem Omnibus, Hotelfuhrwerken
und Droschken nach dem Gepäckbureau, sowie für das Abtragen des Gepäcks von den
Zügen zu den Omnibus, Hotelfuhrwerken und Drofchken und Aufladen derselben,
ferner für das Verbringen des Handgepäcks von einem Zuge zum andern w., darf für
jedes Stück eine Gebühr von 10 ^ erhoben werden.

Erpreßgut-Verkehr der Großh. LaLischen Lahn.

Gegeustände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, werden mit den nach-
stehenden Ausnahmen bei den Gepäckäbfertigungsstellen zur Veförderung als Expreß-
gut von und nach solchen Stationen der deutschen Eisenbahnen angenommen, die für
den Gepäckverkehr eingerichtet sind und zwischen denen in den Tarifen direkte Sätze
bestehen.

Das Expreßgut wird auf Eisenbahn-Paketadreffe abgefertigt. Die Ausfüllung
der Eisenbahn-Paketadreffe liegt dem Absender ob. Auf eine Eisenbahn-Paketadresse
können bis zu 5 Stücke abgeliefert werden.

Die Annahme ist ausgeschlossen:

a. hinsichtlich der im Z 50 8 1, 3 und 4 der Verkehrsordnung verzeichneten

Gegenstände;

d. nach Stationen jenseits einer Grenzzollabfertigungsstelle;

o. wenn an dem Beförderungswege Orte mit getrennten Bahnhöfen gelegen stnd,
zwischen denen von der Eisenbahn Gepäck nicht überführt wird.

Die im ^ 50 L der Verkehrsordnung verzeichneten Gegenstände werden unter
folgenden Bedingungen zur Expreßgutbeförderung zugelassen:

a. die Stücke müssen fest verschlosfen sein;

d. derJnhaltderStückeund der Wert, welcher den Höchstbetrag für die zu zahlende
Entschädigung bilden soll, sind anzugeben und auf der Eisenbahn-Paketadrefse zu ver-
merken.

Wird der Wert oder das Jnteresse an der Lieferung auf mehr als 500 Mark an-
gegeben, so werden die Gegenstände zur Expreßgutbeförderung nicht angsnommen.

Von Stationen innerhalb des deutschsn Reichs nach badischen Staüoncn auf
fchweizerischem Gebiet und nmgekehrt kann Expreßgut nur im Verrehr miL Basel Bad.
Bahnhof und Schaffhausen Badische Bahn abgefertigt werden. Die Abiender oder
Empfänger müssen die Zollbehandlung persönlich oder durch Beanstragte bei den Zoll-
stellen der Bahnhöfe in Baiel und in Schaffhauseu vornehmen lassen.

Jm Verkehr der auf schweizerischem Gebiet gelegenen badischen Stationen unter
ftch kann Expreßgut abgefertigt werden.

Ferner kann Expreßgut im Verkehr zwischen badischen Stationen innerhalb des
deutschen Reichs und den badischen Bodenfeeuferstationen Dingelsdorf, Hagnau, Jm-
menstaad, Mainau, Meersburg, Staad bei Konstanz, Unteruhldingen nud Ueberlingen
Stadt, außerdem zwischen den auf fchweizerischem Gebietgelegenen badischen Stationen
Basel und Schaffhausen und den genannten Bodenseeuferstationen abgesertigt werden.

Das Bsstättersigebist umfaßt: Dis Stadt Heidslberg einschl. des Stadtteils Neusnhsim bis
zur Moltke- und Gabslsbergerstraß«, zum Hauss Slr. 63^dsr Zisgelhänser Landstratze, zum Karlstor, zum
-iriessnweg uud Schlotzberg, zur ersten Biegung nm Klingentsichweg (beim Wasssrfalls, zur Alleestratze,
zum Steigsrweg und zum Fuhrhosweg sinschl. (Bsi Seudungen nach dsn iu dis Neuenheimsr und
Ziögelhnuser Landstraße vom Berge her einmündendsn Ssitsnstratzen wird ein Zuschlag von 5 Pfg. pro
Sendung erhoben.)
 
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