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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0541
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Wegen der Zollbehandlung im letzteren Fall gelten die gleichen Vorschriften, wie für
dcn Verkehr zwischen badischen Stationen innerhalb des deutschen Reichs nnd den
Stationen Basel Bad. Bahnhof und Schaffhausen Bad. Bahn. ^

Außerdem kannExpreßgutnochabgefertigtwerden zwischen den im Kanton Schaff-
hausen gelegenen badischen Stationen nnd Stationen der schweizerischen Bnndes-
bahnen über Schaffhausen, zwischen Waldshut und den Stationen der schweizerischen
Bahnen über Koblenz, ferner zwischen verschiedenen badischen Stationen nnd der
Station Rielasingen der schweizerischen Bundesbahnen über Singen und endlich
zwischen der badischen Station Basel und Stationen der Zentral-und Westschweiz
(einschl. Luino) über die Verbindungsbahn. Das Nähere kann bei den Stationen er-
fragt werden.

Für diese Versendungsart, die bei eineur einsachen Annahme- und Ab-
fertigungsversahren und bei mäßigen Taxeu die rascheste Bcförderung
bietet, gelten solgende Hauptbestimmungen:

1. Die "iufgabc des ExprestgrrLs hat bei den Gepäckabfertigungsstellen zu ge-
schehen. Die Sendungen müsfen mit deutlicher Adresse versehen sein. Außerdnn
muß die vorgeschriebene Eisenbahnpaketadresse vom Absender beigegeben werden. Für
Sendungen mit Versicherung des Jnteresses an der Lieferung wird dem Aufgeber
ein Empfangschein erteilt. Dre Expreßgutfracht, welche sür die Strecken der badischen
Bahnen 0,35 Pfg. sür 10lr§ und lüm, mindestens jedoch 25 Pfg. für die Sendung be-
trägt, ist vorauszubezahlen, was durch Barzahlnng bei Aufgabe der Sendung oder
durch Aufkleben von Expreßgutfreimarken auf dic Eisenbahnpaketadresse geschehenkann.

Solche Markeu sind bei den Stationen erhältlich.

2. Die Beförderimg findet, soweit nicht einzelne Züge ganz ausgeschlossen
oder nur in beschränkter Weise zugelaffen sind, — vergl. das hierwegcn auf den
Stationen angeschlagene Plakat — mit dem nächsten der Personenbeförderung
dienenden Zuge statt.

3. Die Empsangnahme kann fofort nach Ankunft des betrssfenden

Zuges erfolgen. Meldet der Empfänger sich nicht selbst sofort nach Ankunft des
Zuges zur Empsangnahme des Gutes, und ist das letztere nicht laut Adresse „Bahnhos-
lagernd" gestellt oder ist nicht Selbstabholung vorgeschrieben, so werden die Sendungen
den Empfängern, je nachdem die Ankunft zur Tageszeit oder zur Nachtzeit erfolgt,
alsbald nach Ankunft des Zuges odcr am andern Morgen gegen Erlegung der
geordneten Zustellungsgebühr zugeführt; diese beträgt für Sendungen im Gewicht
bis zu 5ll§ durchweg tO Pfg. und bei schwereren Seudungen für jede auch nur an-
gefangenen 50 15 Pfg., mindestcns aber 20 Pfg. Ueber die Auslieferung wird Be-

scheinigimg erhoben. Auf einigen rvenigen Stationen (zu welchen auch Neckarbischoss-
heim Staatsbhf., Ettlingen Staatsbhf., Niegel Hauptbhf. und Müllheim Staatsbhf.
gehören) tritt an Stelle der Zusührung durch die Berwaltung die schriftliche Benach-
richtigung der Empfänger gegen Erhebung einer Anmeldegebühr von 5 Ps. bezw. 5 ew.
Sendungen nach Neckarbischofsheim, Ettlingen, Riegel und Müllheim werden, wenn
auf der Adresse Neckarbischofsheim Stadt odcr Nebenbahn, Ettlingen Holzhof, Riegel
Kaiserstuhlbahn und Müllheim Rathaus als Adrcßstation vorgeschriebsn ist, nach den
betreffenden Lokalbahnstationen abgefertigt und von diesen den Adressaten zugeführt.
Sendungen nach Basel und Schaffhausen werden wegen der dem Empfänger vor der
Empfaugnahme obliegenden Zollbehandlung stets angemeldet; desgleichsn auch die
nach ortspolizeilicher Vorschrift der Fleischbeschau nnterliegeuden Sendungen frifchen
Fleisches, soferne der Jnhalt erkennbar ist.

Dnrch diese Einrichtung der Expreßgut-Beförderung ist dem reisenden Publikmn
zugleich die Gelegenheit geboten, für Neisegepäck nach den bedeutenderen Stationen,
wie Manuheim, Heidelberg, Würzburg, Karlsruhe, Pforzheim, Baden, Freiburg,
Konstanz u. A., bei der Aufgabe die Bestimmung zu treffen, daß die betreffenden
Gegenstände nach der Ankunft auf der Adreßstation ohne weiteres Zutun des Auf-
gebers in dessen Wohnung oder in den Gasthof, in dem er abzusteigen gedenkt, ge-
bracht werden.

Stadtanntthmestelle sÄr Exprctzgntr

Hauptstraße 114, Eingang Sandgasse.

Gesch äftsstund en: an Werktagen: im Sommer: vom 1. Mai bis 30. Septbr.
vou 7 Ilhr morgens bis 8 Uhr abends, im Winter: vom l. Oktober bis 30. April von
8 Uhr morgens bis 8 Uhr abends. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist die
Stelle geschlossen.
 
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