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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0551
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600

8 2.

Der Ein- und Auszug jedes Schlafgäugers ist nach VorfchrifL der Melds-
ordnung (Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Oktober 1904) binnen 3 Tagen
anZunreldcn.

Außerdem hat der Vermieter ein Verzeichnis über die von ihm heher-
bergten Schläfer zu führen, in welches die Vor- und Zunamen und die Hei-
mat der Schläfer, sowie der Tag des Einzugs und Auszugs enlzutragen ist.

8 3.

Der Vermieter hat für die Erhaltung der Remlichkeit, Sitte und Ord-
nung in seinem Haufe zu forgen.

Die Schlafrämne find ausreichend Zu lüften und täglich zu reinigen.

Die darin blefindlichen Betten und anderen Ausstattungslgegenstände
find stets reinlich zu erhalten und bei Bedarf zu erneuern.

8 1-

Bei Ausnahme von Schlasgängern inusz dem Vermieter für sich und seine
Familien- und Haushaltungsangehörigen eine genügend grosze Wohnung, so-
wie die Möglichkeit der Trennung der für diese bestimmten Schlafräume nach
Geschlechtern und für jedes der Angehörigen über 12 Jahren, bezw. für zwei
folcher Llngehörigen unter 12 Jahren je ein Bett zur Verfügung bleiben.

Küchen, Arbeitsräume, Werkstätten und dergl. dürsen nichi als Schlaf-
räume vermietet werden.

8 6-

Der Vermieter oder Angehörige desfelben dürfen nicht mit Schlafgän-
gern im gleichen Zimmer schlafen. Ausnahmen sind mit besonderer Geneh-
migung der Ortspolizeibehörde hinftchtlich evwachsener Personen zulüssig.

8 o.

Räume, zu welchen man durch Wohn-, S-chlaf-, Arbeitsräume oder Kü-
chen des Vermieters oder seiner Angehörigen gelangen kann, dürfen nicht an
Schlafgänqer bermietet werden.

8

Das Vermieten von Schlafstellen an Personen beiderlei Geschlechts,
autzer an Eheleuten oder Eltern und Kindern unter 10 Jähren, ist nicht ge-
staltet.

8 8.

Die als Schlafstellen vermieteten Ränme niüssen gedi-elt und h-eizbar feln
und unmittelbar ins Freie führende, zum Oefsnen eingerichtete, stehende Fen-
ster, mit einer lichtgebenden Gesamtfläche von (mindestens) von 1/10 der Bo-
denfläche besitzen.

Auf den Kopf der in einem Raum übernachtenden Peirsonen mutz eine
Bodenfläche von 4 Quadratmeter un.d ein Luftraum bon mindestens 10 Kübik-
meter entfallen.

§ 9.

Die Schlasräume müssen von innen verschlietzbar und die an Schlafgän-
gerinuen bermieteten Räume autzerdem innen mit Türriegeln versehen sein.

8 io.

J'edem Schlasgänger ist ein besondercs Bett, eine Sitzgelegenheit, ein be-
sonderes Wasch- und Trinkgesäß und ein eigenes Handtuch zur Versügung zu
stellen.

Jn jedcrn Schlafraum mutz cin mit Wasser gefülltcr Spucknapf stehen,
der jeden Morgen zu entleeren, zu reinigen und srisch mit Wafser zu füllen ist.

8 ii-

Den Schlafgängern rst — sosern ihnen nicht cin befonderer Abort zur
Verfügung steht — üie Benützung der Aborträume des Vermieters zu ge-
staiten.

8 12.

Den Schlafgängern ist zu gestatten, sich auch nach der Arbeiissiunde in dem
S-chlafraum aufzuhalten.
 
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