Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0555
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
504

bezeichnen, welcher für Erfüllu.ng dieser Vorschrift verantwortlich ist, und es
unterliegt dann derselbe den nämlichen Bestinrmungen, die in dieser Bor-
schrift für dcn Unternehmer enthalten sind.

Z 2. Der Stadtrnt lann in einzelnen Fällen, namentlich zu Gunsten
hiesiger Lcmdwirte, rnit Zustimmung des Bezirlsamts gestatten, daH der be-
trefsende Hausbesitzer selbst die Abwechslung, Abfuhr, Entleerung und Rei-
nigung seiner Tonnen bezw. die EntleeruNlg seiner Zlbtrittgrube bewirkt.

Z 3. Findet bei der Abholung der Tonnen oder bei der Entleerung der
Abtrittgrnben eine Verunreinigung Ler Straße oder des Hauses statt, so ist
der Unternehmer, bezw. dessen Dienstpersonal verbunden, dieselbe sofort
wieder zu beseitigen, wozu Lie betreffenden Hausbesitzer das nötige Wasser
zu liefern haben.

II. Befondere Vorschtssten.

1. Bezüglich der Auswechslung, Abfuhr, Entleerung
und Reinigung der Abtritttonnen.

Z 4. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter ist verbunden, die Aus-
wechslung, Absuhr, Entleerung und- Neinigung der Tonnen stets rechtzeitig
zu Lesorgen. Die Zeit der Abholung der Tonnen wird sür sedes Haus von
vornherein vom Stadtbauamt festgesetzt.

Die in Frage stehende Festsetzung mutz so getrosfen werden, datz jede
Tonne, bevor sie vollständig gefüllt ist, zur Abholung gelangt. Eine im Ge-
brauch befindliche tragbare Tonne darf nie länger wie acht Tage in einem
Hause stehen bleiben.

Wenn besondere Gründe vorliegen, welche es als erforderlich erscheinen
lassen, datz die Tonnen öster als zn den dnrch das ^Stadtbauamt sestgesetzten
Zeiten abgeholt werden, wenn z. B. in einem Hause eine ansteckende Krank-
heit ausgebrochen ist, so ist der Unternehmer, bezw. dessen Wertreter aus Be-
gehren des Tonnenbesitzers, sowie auch, falls dte Polizeibehörde dies ver-
langt, zur häusi-geren Abholnng der Tonnen verpflichtet.

Z 5. An Sonntagen, 'sowie an den denr Sonntag Verovdnnngsmätzig
gleichstehenden Feiertagen, ist die Abholung der Tonnen — vorbehaltlich be-
sonderen polizeilichen Dispenses in dringenden Fällen -— nnr bis morgens
9 Uhr zulässig.

Z 6. Die Reinigung der Tonnen mutz autzerhalb der Stadt lgeschehen und
Lie gereinigte Tonne bei der nächftfolgenden Abholnng dem Besitzer wieder
znrückgegeben werden.

Z 7. Jeder Tonnenbesitzer, welcher nicht die in Z 2 dieser Vorschrist vor-
gesehene Erlanbnis erhalten hat, ist, bevor er seine Tonnen-Einrichtung in
GebraU'ch nimmt, verpflichtet, zum Zweck der Abholung Ler Tonnen dem
Stadtbauamt fchriftlich Anzeige zu machen.

Z 8. Diejenigen Tonnenbesitzer, welche die in- Z 2 Lieser Vorfchrift vor-
gesehene Erlaubnis erhalten haben, sind für die rechtzeitige Auswechslung
ihrer Tonnen verantwortlich. Für die Frage der Rechtzeitigkeit sind die in
Z 4 Abs. 2 diefer Vorschrist aufgestellten Grundsätze matzgebend.

Auch haben die in Rede stehenden Tonnenbesitzer den Z 5 dieser Vor-
schrist zu beachten, jede Vernnreinigung der Stratze, welche b'ei der Äbholung
der Tonnen stattfindet, sofort wieder zu beseitigen, die Reinigung der Ton-
nen autzerhalb der Stadt vorzunehmen und etwaige besondere Weisungen,
welche ihnen Lie Polizeibehörüe aus Anlatz der Besorgung des fraglichen
Geschäfts erteilen wird, zu besolgen.

2. Bezüglich der Entleerung der A b t r i tt g r u L e n.

Z 9. Die ^Entleernng der Abtrittgruben! hat mittelst der Saugpumpe zu
geschehen. Letztere mutz stets in einem^ solchen Znstande sein, datz die Avbeit
in geruchloser Weise und ohne Verunreinigung der Ilmgegend vollzogen
werden kann.
 
Annotationen