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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0557
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506

Aie Nbfuhr des Rehrirhks, des Schnees und der
Haushultungsabfälle.

OrtspoliMliche Vorschrift vom 6. Dezember 1888 auf Grund des Z 87aP.-St.-G.-B.,
V.-O. vom 23. Dezember r908 uud 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

§ 1. Die Abfuhr des Kehrichts und Schnees, welche sich bei der Rei-
nigung der Fechrbahnen und Gechwege durch die in Z 2 der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 22. Dezember 1865 bezeichneten Personen ergebeNi, sowie der
Haushaltungsabsälle, besorgt die Stadtverwaltung, ohne hierfür ein Entgelt
zu erheben. Sie macht Ler Polizeibehörde einen städtischen Bedienfteten
namchaft, welcher der letzteren gegenüber für Erfüllung gegenwärtiger orts-
polizeilicher Vorfchrift verantwortlich ift.

§ 2. Das ftädtische Abfuchrperfonal chat die Verpflichtung, nach einem
seitens der städtischen Verwaltung von Zeit zu Zeit zu veröffentlichenden
Fahrplan die Stratzen Ler Stadt mit Wagen zu befahren, welche zur Auf-
nahme Les Kehrichts und der Haushaltungsabfälle dienen.

Die zur Abfuhr bestimmten Wagen müssen abfolut undurchlässig, mit
gut schließenden Deckeln, fowie gut sichtbaren Nummern versehen fein und
stets in dichtem und brauchbarem Zustande erchalten werden.

Z 3. Die Abfuhr beginnt in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober morgens
um 6 llhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai morgens um Uhr und
wird derart betrieben, Latz die ALHolung in jedem Hause dreimal in der
Woche erfolgt.

Z 4. Der Kehricht nnd die Hanshaltnngsabfälle sind von den Einwoh-
uern der Stadt in besonderen Vehältern bereit zu halten, welche zn den im
Fahrplan der Abfuhr festgcsetzten Abholungszeiten unmittelbar hinter einem
nach der Straße gerichteten Haus-, Hof- oder Garten-Eingange (eventuell
in dem unmittelbar hinter dem Vorderhaus gelegenen Hofraum) zu ebener
Erde aufgestellt werden müssen.

8 5. Die Hausbewohner haben dafür zu sorgen, daß das Abfuhrperso-
nal die betreffenden Eingänge ossen findet, daß daSselbe die Gefätze leicht
wahrnehmen, und daß das Aufladen ihrcs Jnhalts ohne Verzug geschehen
kann.

Z 6. Die den Kehricht und die Abfälle enthaltenden Gefätze müssen
vollständig dicht, haltbar und mit zwei Henkeln versehen sein. Sie dürsen
bis zu ihrem oberen Rande nicht mehr als 50 Liter Jnhalt haben und höch-
stens bis zu 5 Zentimeter unter diesen Rand gefüllt werden.

Z 7. Das Wfuchrperfonal ist verpflichtet, in jedem Hause die Gefätze,
welche obigen Bestimmungen entfprechen, aus Ler unmittelbar an der Stratze
gelegenen, offenen Haus-, Hof- oder Gartenflur (eventuell aus dem un-
mittelbar chinter dem Vorderchaus gelegenen Hofraum) zu holen, fie zu ent-
leeren und sodann wieder an diese Stellen zurückzutragen.

ß 8. Ausgefchloffen von der unentgeltlichen Abfuhr sind die gewerb-
lichen Abfälle der Klcin- und Grofnndustrie und zwar fowohl Feuerungs-
rückftände, als Materialabfälle sowie Vaufchutt.

Z 9. Das Einwerfen von Stratzenkechricht oder Hauschaktungsabfällen
in die Abortgruben und Abtritttonnen ist strenge verboten.

Z 10. Wegen der Abfuchr Les Schnees wird jeweils seitens der städtischen
Abfuchranstalt von Fall zu Fall das Nötige vorgekechrt werden. Das Auf-
hauen und Sammeln des Schnees und Eifes Lleibt Sache der Hauseigen-
tümer.

8 11. Zuwiderchandlungen gegen die Borschrift werden gemätz 8 87 L
des P.-St.-G.-W., § 9 Ziff. 4 V.-O. vom 27. Juni 1874, üie Sicherung der
öffentlichen Reinlichkeit und Gefundheit betr. und 366 Ziff. 10 des R.-St.-
G.-B. mii Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

8 42. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. Januar 1889 in Kraft. Durch
dieselbe werden die dem Anternechmer der Pferdebachn vertragsmätzig bezw.
 
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