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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0558
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507

durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885 uuferlegten Ver-
pflichtungen in Bezug auf die Reinigung des Buhnkörpers und Ler Halte-
plätze, sowie hinsichtlich der Abfuhr von Kehricht, Schlumm, Schnee und Eis
iu keiner Weife berührt.

Die RrinhalLung der Schlaumrsanrmler.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. September 1876 auf Grrmd des Z 87a P.-St.-
G.-B., V.-O. vom 23. Dezember 1908, Z 366 Zrff. 10 R.-St.-G.-B.

§ 1. Das Ablagern von Stratzenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und Wb-
fällen jeder Art in die städtischen Kanaleinläufe und Schlammsammler ist
untersagt.

§ 2. Ilebertretungen werden an Geld bis zrr 60 Mark oder mit Haft bis
zu 14 Tagen bestraft.

Velästigung durch Rauch, Ruh nnd iible Nusdünstungen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. November 1890 auf Grund des tz 366^

R.-St.-G.-B.

§ 1. Die Besitzer gewerblicher Anlagen, die bei ihrem Geschäftsbetriebe
nach sachverständiger Feststellung durch starken Rauch, Dampf oder üble
Gerüche die Luft in einer die Gesundheit gefährdenden oder in erheblichem
Grade belästigenden 'Weise pcrunreinigen, sind gehalten, auf Anfordern Ler
Polizeiöehörde Liejenigen Workehrungen zu treffen, Lie zur Beseitigung
dieser Verunreinigungen als dienlich erscheinen, und sind strafbar, wenn sie
den hierauf bezüglichen Anordnungen der Polizeibehörde nicht oder nicht
vLllftändig innerhalb der Lestimmten Frist nachkommen.

Z 2. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 366 R.-St.-G.-B. an Geld

bis zu 60 Mk., eventuell mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Das Naden mr Msrkar.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Mai 1890, Fassung vom 10. Oktober 1892 auf
Grund der W 92,108 Ziffer 5 P.-St.-G.-B.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriftsn S. 41, Verlag

von I. Hörning).

Vaden im offenen Neckar.

Z 1. Das Baden im offenen Neckar längs der Stadt Heiüelbevg und des
Orts Schlierbach mit oder ohne Begleitung eines- Fahrzeuges ist nur iuner-
halb der durch Pfähle abgegrenzten Badeplätze und unter den durch die
Warnungstafelu festgestellten Beschränkungen gestattet.

§ 12. Jn jeder Anstalt find geeignete Rettungsgegenstände, mindestens
Stauge und Wurfleinen, in gutem Zustande bereit zu halten.

An zugänglicher Stelle der Autzenseite der Anstalt ist ein mit Fahrge-
schirr ausgestatteter guter Nachen in der Art zu befestigen, datz derselbe im
Bedürfnisfalle leicht von jedermann gelöst und benützt werden kann.

Während der Badezeit mutz eine des Schwimmens kundige, mit den
Rettungsgerätschaften vertraute, zuverläsfige Perfon sich fortgefetzt der Auf-
ficht widmen.

Die Anwefenheit eiues Schwimmlehrers genügt uicht, so lange derselbe
Itnterricht erteilt.

Z 15. Das Mitbringen von Huudeu in die Anstalten ist verboten. Dies
ist durch Anschlag an der Autzenfeite Ler Anstalt den Besuchern bekannt zu
geben.

Z 18. Zuwiderhaudlungen gegen diese Vorfchriften werden gemätz 8 92
P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark bestraft.
 
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