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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0559
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508

Das städtische Blunr'iche Freibad.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. September 1908 auf Grund des Z 92 P.-St.-G.-B.
an Stelle der ortspoliz. Vorschriit „Das städtische Freibad" vom 8. Juni 1896.

Z 1. Die städtischen Vadeanstalten untcrhalb der Friedrichsbrücke (Blum'sches
Freibad) sind vom 15. Mai bis 15. September von morgens 5 Uhr an bis zur
Abenddämmerung zur unentgeltlichen Benützung geöffnet, und zwar:

1. Das Männerbad für Personen männlichen Geschlechts jeden Tag mit Aus-
nahme solgender Stunden:

Montags und Mittwochs von 5 bis 9 Uhr vormittags,

Freitags von ffsl bis 4 Uhr nachmittags. .

2. Das Frauenbad sür Personen weiblichen Geschlechtes jeden Tag.

§ 2. Kiuüern unter 9 Juhren ist der Eintritt in die Anstalt nur in Be-
gleitung Ertvachscner: geffattet.

Schulpslichtige Kinber dürfen oie Anffalt nicht während der Schulzeit
und nicht nach 6 Uchr des Abends besuchen.

§ 3. Die Badenden müssen mit geeigneter Kleidung versechen sein.
Ochne solche Bekleidung zu bnden, ist verboten. Autzerhalb der Anstalt darf
niemand entkleidet hermngechen oder sich ins Wasser oegeben.

§ 4. Niemand soll baden, ohne gehörig abgeküchlt zu seiu und ochne auf
die sonstigen allgemein bekanntcn Gesundcheitsregeln gechörig Rücksicht ge-
nommen zu chaben.

8 5. Das Benützen der tiefen Bassins ift nur denjenigen Personen
geffattet, die des ^Schwimmens kundig sind.

Z 6. Einzelbäder werden nur an Erwachsene nach vorcheriger Anmeldung
beim Bademeister, bezw. der Bademeisterin abgegeben.

8 7. Es ist verboten, durch Lärmen, übermätziges Schreien, Spritzen,
Stotzen und gegenseitiges Untertauchen Unsug. zu verüben.

Das Einseifen ist nur am nnteren Ende des Bassins gestattet.

§ 8. Bei starkem Andran-g dürsen die einzelnen Badenden nicht län-ger
als eine chalbe Stunde in der Anffalt verweiten.

§ 9. Dis Aussicht über die Anstalt und deren Benützung sühren der städttsche
Bademeister bezw. die städtische Bademeisterin oder deren Stellvertreter. Deren
Anordnung ist unbedingt Folge zu leisten.

Dieselben können Personen, welchc sich unanständig benechmen, sosort
ausweisen. Diese Ausweisung kann in Wiedercholungssällen auf mechrere
Tage und selbst Wochen ausgedechnt werden.

§ 10. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von
Hunden ist strengstens untersagt.

Z 11. Wertsachen können am Schalter unentgeltlich zur Verwahrung ab-
gegeben werden.

8 12. Beschwerden gegsn die Badeaufsicht körmen beim Biirgermeister-
amte angebracht werden.

Z 13. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemätz Z 92 ües
P.--St.--G.-B. an Gel-d bis zu 150 Mark bestraft.

Die Vadrordnung für dio städkische Wadranstalt in Schlierdach.

Ortspolizeilichs Vorschrift vom 27. Juli 1898.

8 1. Die städtifche B-adeaustalt ist vo-m- 15. Mai bis 15. September von
mor-gens 7 Uhr an Lis zur Abenddämmerung zur uneutgeltlichen Benützung
geösfnet.

§ 2. Kindern unter 9 Jachren ist der Eintritt in die Anstalt nur in
Begleitung Erwachsener gestattet. Schulpflichtige Kinder dürsen die Anstalt
nicht wächrend der Schulzeit uud nicht nach 6 Uhr des Abends be-suchen.

Z 3. Autzerchalb der Anstalt dars niemand entkleidet herumgechen oder
sich ins Wasser begebeu.

8 4- Niemand soll baden, ochne gechörig a-Lgekühlt zu sein und ohne aus
die sonsti-gen allgemein bekannten Gesundheitsregeln gehörig Rücksicht ge-
nommen- zu haben.
 
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