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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0561
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510

§ 4. Bezüglich Ler Ko-sten füc sämtliche Bestattungen ist öie vom StaLt.
rat aufgestellte, Lüeser Vorschrift als Anlage beigefügte Taxordnung maß-
geöend.

Nach derselben werden für die Art der Bestattung 5 Klassen Lestimnit.

Die Wcchl der Klasse un>d der etwa weiter >gewünschten autzergewöhnlichen
Leistungen ist von Len HinteMiebenen zu treffen, zu welchem Zweck der
Leichenordner denselben einen Beftellbogen, auf welchem die Taxen verzeichnet
find, zur Ausfüllung vorlegt.

Bei Leichen, öie nach auswärts verbracht werden, kommen die für den
einzelnen Fall von der Friedhof-Kommission festgesehten Gebühren in An-
wendung.

Nach der Bestattung erhebt der Leicheno-rdner unter Borlage der Rechnung
die sämtlichen Gebühren und Taxen und bescheinigt deren Empfang.

II. Leichen- und Lcichenhaus-Ovdnung.

§ 6. Jeder To-desfall mutz nnverzüglich nach dem Eintritt des Todes
dem Leichenfchauer* **)) nnd dcm Leichenordner") angezeigt werden. Zu dieser
Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vor-
handen oder an der Anzeige verhindert ist, Lerjenige, in dessen Wohnung oder
Behausung sich der Sterbefall ereignet hat.

Die Pflicht zur Anzeige erstreckt sich auch auf Totgeburten. Vor Ankunft
des Leichenschauers darf mit der Leiche teine Veränderung vorgenommen
werden.

is 7. Die nach den Bestimmungen des 8 6 zur Anzeige verpflichteten
Personen müssen den vom Leichenschauer ausgestellten Sterbeschein spätestens
20 Stunden nach- eingetretenem Tod dem bürgerlichen Standesbeamten mit
Ler Anzeige des> Todesfalls vorlegen, welcher nach Vollendung des Eintrags
in Las Sterberegifter den vorschriftsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein zur
Bestattung den Erschienenen übergibt; auf deMselben soll gleichzeitig bemerkt
werden, ob der Tod infolge ansteckender Krankheit eingetreten ist.

Als ansteckende 'Krankheiten im Sinne dieser ortspolizeilichen Vorschrift
sind zu betrachten: Mattern, Cholera, Diphtheritis, LNasern, Scharlach,
Typhus.

is 10. Die Leichen sämtlicher hier Verstorbenen Personen sind alsbald
nach Vornahme der ersten Leichensch>au, spätestens aber vor Ablauf von 24
Stunden nach Eintritt des Todes in eine der Leichenhallen zu verbringen.

Die Ueberführung der Leichen in die städtischen Leichenhallen oder in die
des akademischen Krankenhauses darf, ganz dringende Fälle ausgenommen,
nur in den frühen Morgen- und späten Abendstunden und nur auf dem
kürzesten Wege unter tunlichster Vermeidung der Hauptstratze stattfinden.
Jnnerhalb des >Stadtgebietes ist nur den nächsten lAngehörigen die Be-gleituug
der Leiche gestattet.

Von auswärts hierhergebrachte Leichen sind direkt ohne Begleitung der
Leidtragenden in den Friedhof oder in eine der Leichenhallen zu verbringen.

§ 29. Es bleibt öen Hinterbliebenen anheimgestellt, die Bepflanzung
der Gräber selbst zu besorgen oder durch einen Gärtner besovgen zu lassen.

Für die Handlungen der Beauftragten, soweit sie nicht zu strafrechtlicher
Verfolgun-g Veranlafsung geben, bleiben die Hinterbliebenen mitverantwortlich.

Die Gräber auf den allgemeinen Leichenfeldern dürfen nur mit niedrigen
Blumen und Gesträuchen, welche die iHöhe von 1 Meter nicht überschreiten
und die Grundfläche des Grabes Niicht überhängen, bepflanzt werden; dasselve
gilt für die Familiengräber in den vordsren Neihen, in den hinteren Reihen
und wo nur eine Reihe vorhanden tst, dürfen mit Genehmigung der
Friedhof-Kommission auch höhere Pflanzen eingefetzt werden.

Die Anpflanzung von Bäumen oder Gesträuchen, welche genietzbare
Früchte tragen, ist untersagt, und es ist ferner untersagt, ohne schriftlich

*) Siehe im Adreßbuch untsr „Berufsgeschäften": Lsichsnfchauer.

**) Städt. Leichenordner, z. Zt. Martin Bscksr, Grabsngasse 5. Fernspr. 176.
 
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