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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0562
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511

eingeholte Erlaubnis ber Friedhos-Komrnisiion Bäume oder Sträucher außer-
halb der Grabstätten zu pflanzen, zu versehen und zu entfernen.

Bäuke oder Stühle dürfen dauernd nur auf dem zu Famtliengräbern ge-
hörigen Gelände aufgestellt -werden.

IV. Feuerbestattuttgs-Ordnung.

§ 37. Zur Vornahme der Feuerbestattung Berstorbener ist ausschließ-
lich die auf dem ftädtifchen Friedhofe errichtete Feuerbestattungsanstalt be-
stimmt.

Z 38. Die Feuerbestattung einer Leiche darf nnbeschadet der auf die
erste Befichtigung der Leiche durch den Leichenfchnuer irrrd den Leichentrans-
port bezüglichen Borschriften nur mit schriftlicher Genehmigung des Bezirls-
amts als Ortspolizeibehörde erfolgen.

Zu dem Genehmigungsgesuch, das beim Vorsitzenden der Friedhofkommifsion
einzureichen bezw. mündlich anzubringen ist, sind folgende Belege erforderlich:

1. Eine von der zuftändigen Behörde ausgesteüte Beurkundung, daß der
Eintrag in das ftandesamtliche Sterberegifter (Z 56 ff. des Reichsgefetzes
vom 6. Februar 1875) erfolgt ist (für außerhalb des deutschen Reichs Ver-
storbene ein amtlich beglaubigter Sterbeschein).

2. a) eine behördlich beglaubigle, vou emem approöierteu Arzte angefertigte
Krankengeschichte des betreffenden Falles.

b) Ein Zeugnis des staatlichen Sanitätsbeamten des Dterbeortes oder
des Großh. Bezirksarztes zu Heidelberg darüber, daß nach dem Ergebnisfe der
von ihm vorgenommenen Besichtigung der Leiche jeder Berdacht des'Vorliegens
einer gewaltsamen Todesursache ausgeschlossen ist und

of wenn eine Sektion der Leiche vorgenommen wurde, überdies ein in glei-
cher Weise angefertigter und beglaubigter Leichenbefund.

Jn sämtlichen Schviftftücken a, b, c ist Lie Todesursache möglichst Leut-
lich anzugeben.

3. eine behördlich beglaubigte Urkunde, welche den Nachweis enthält, daß
entweder

a) der Verstorbene selbst seine Feuerbestattung zweifellos gewollt hat oder

b) beim Todü Willensnnfähiger oder. von Perfonen nnter 18 Jahren,
daß die Bestattungspflichtigen die Cinäscherung verlangen.

Jn den unter Ziffer 3b genannten Fällen darf indessen die Verbrennungs-
erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn auf Grund vorheriger Leichenöffuung
durch einen Staatsarzt ein Zeugnis dieses letzteren beigebracht wird, es fei jeder
Verdacht eines gewaltsamen Todes ausgeschlosfen.

4. Bei auswärts Berstoübenen außerdem eine Weurkundung darüber, datz
der sür ben Sterbeort zuständigen Polizeibehörde die beabsichtigte Feuerbe-
stattung der Leiche anaezeigt wurde.

Z 42. Leicheu von auswärts verstorbenen Perfonen, welche hier zur Ver-
breuuung kommen sollen, oürfen erst dann hierher gebracht werden, wenn die
nach Z 38 Abf. 1 dieser Vorschrift erforderliche bezirksamtliche Genehmigung zur
Feuerbestattung erteilt ist.

Solche Leichen sind unmittelbar nach der Ankunft in die Feuerbestat-
tungsanstalt, oder, wenn 'deren Einäscherung ausnahmsweise nicht sofort
erfolgen kann, zunächst in die Leichenhalle z,n derbrintzen und hat deren
Verbrennung, wenn möglich, noch am gleichen, spätestens aber am solgenden
Tage stattzufinden.

§ 43. Die Einsegnungsfeierlichreiten pür hier Verstorbene finden in der
Regel in der Leichenhalle ftatt, worauf die Leiche im Zuge nach der Feuer-
bestattungsanstalt verbracht wird.

Auf Wunsch Ler Hinterbliebeuen können die Feierlichkeiten auch in der
Feuerbeftattungsanstalt, wohin in diefem Falle die Leiche vorher zu ver-
bringen ist, abgehalten werden.

Z 46. Die Afchenrefte, welche den 5zinterbliebenen nach threm Wunsch
entweder in geschloffenen Holzkistchen oder Gefäßen von gebranntem Ton
 
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