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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0563
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512

ot>er in zugelöteten Blechbüchsen übergeben werden, können entweder auf dem
Friedhof beerdigt oder ebendaselbst oberirdisch aufbewahrt oder auch von den
Hinterbliebenen in eigene Verwahrung genommen werden.

Maßgebend ist in diefer Hinsicht in erster Linie der Wunsch oder die
Anordnung des Verstorbenen, in Ermemgelung solcher der Wunsch derjenigen
Personen, welche für die Bestattung sor-gen.

Sämtliche Arten von Behältern im Sinne des Abfatzes 1 dieses Para-
graphen werden in vorschristsmähiger Beschaffenheit von der Friedhof-Kom-
mission stets vorrätig gehalten.

V. Schlutzbestimmmrgen.

Z 51. Für den Besuch Les Friedhofs gelten folgende Vorschriften:

1. Der untere Eingang des Friedßoss am Steigerwe-g ist im L-ommer
von 6 Uhr morgens, im Winter von S-onnenaufgang bis zum Sonnenunter-
gang geöffnet.

Eine Viertelstunde vor dem Schließen des Tores wird ein Zeichen mit
der Glocke gegeben, worauf jedernmnn den Friedhof zu verlassen hat.

2. Jeder Besucher hat ein anständiges, ruhiges, der Würde des Ortes
angemessenes Benehmen zu bewahren.

3. Das Betreten der Lei'chenselder ist nur den Beamten des Friedhoss,
der Leichenbegleitung, den Angehörigen der dort Ruhenden oder den mit
der Pslcge der Gräüer Beauftragten -gestattet.

4. Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist. ^der Besuch des Fr-iedhofs
untersa-gt, auch dürsen keine Kinderwagen in Lenselben -gebracht werden;
dagegen haben Fahrstühle, in welchen einzelne kranke Personen gefahren
werden, Einkaß.

5. Allen Personen, welche nicht zur Trauerversa-mmlung geh-ören, ?ra-
mentlich aöer Frauen oder Dienstmädchen mit Kindern, ist der Aufentha.lt
in der Einsegnungshalle und deren Um-gebung sowie in der Nähe des Grabes
oder der Feueröestattungsanstult während der Trauerfeierlichkeiten untersa-gt.

6. Es ist veröoten, Hunde auf den Friedhof mitzubrin-gen o-der auf dem
Friedhof zu rauchen; ebenso ist untersa-A, in den Anlagen oder aus fremden
Gräbern Blumeu und Pflanzen zn pflücken oder die Gräber und deren
Pflanzen zu beschädigen.

7. Die Bornah-me gärtnerischer Arbeiten auf dem Fr-iedhof ist im Lwm-
mer nur von morgens 6 Uhr -b-is abends zu-m S-chluh des Friedhofs ge-
stattet. An den Sonn- und -gefetzlichen Feier-tagen dars im Friedhos nicht
gearbeitet werd-en.

Wer gewerbsmäßig Gärtnerarbeiten auf dem Friedhofe vornehmen will,
bedarf hierzu einer besonderen Zulassung seitens der Fr-ied'hof-Kommission.

8. Die Brunnenhaynen sind fofort nach dem- -Gebrauch- wieder fovgfältig
zu sch-Iießen.

9. Jeder Besucher des Friedhcfs hat sich den Anordn-ungen Les Fried-
hofaufsehers zu fügen.

Tax-Ordunrrg,

genehmig-t durch den Beschlutz des Bürgeraus-schusses vom 25. Januar 1892.
B. Beerdigungs-Taxen.


I. Klasse

II. Klasse

III. Klasse

IV. Klasse

V. Klnsse

Für Erwachsene über 15


-/^


-F


Jahren.

120

80

50

25

16

Für Kinder von 6—15 I. .

80

60

36

20

12

" „ „ 1 6 „ .

60

40

20

12

5

„ „ unter 1 Jahr .

40

30

15

8

5
 
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