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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0566
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27. Werden Leichen von Kindern unter einem Jcchr von Lem Leichen-
wärter bezw. von der Leichenwärterin in das Leichenhaus getragen, fo wer-
den erhoben

in III. Klasse IV. Klasse V. Klasss
2 Mk. 1 Mk. 50 Psg. 1 Mk.

28. Die Ueberführung einer Leiche nach auswärts einschließlich des
Sargs, aber ausschliehlich der Kosten der Leichenschau, des Leichenwagens
und der Mitzergewöhnlichen Leistungen:

1 GI 17 6>s 1 s7 Gs 777 6>7

sür Erwachsene 40 Mk. 30' Mk! 20 Mk.' 14 Mk.'

sür Kinder von 6—15 Jahren 30 M'k. 25 Mk. 14 Mk. 11 Mk.

für Kinder von 1—6 Jahren 22 Mk. 17 Mk. 10 Mk. 8 Mk.

sür Kinder unter 1 Jahr 17 Mk. 12 Mk. 8 Mk. 6 Mk.

Wird ein (sarg zur Ausnahme der Leiche von auswärts mitgebracht, so
wird die Taxe sür die gewünschte Klasse angesetzt und hievon der Selbstkosten-
preis des Ler Klasse und der Altersstufe entsprechenden Sargs in Abzug
gebracht.

Wird eine Leiche zur Bahn gebracht, so erhöhen sich diese Taxen um
20 Mk.

Wird die Leiche vorher sür kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus
gebracht, so erhöhen sich die Taxen um weitere 20 Mk.

29. Die Verbringung einer Leiche vom Bahnhos aus den Friedhof und so-
sortiqe Beerdigunq einschließlich des Wagens des Geistlichen in I. Klasse
50 Mk., in II. Klasse 40 Mk.

Wird eine Leiche von auswärts ohne Benützung des städtischen Leichen-
wagens auf den Friedhof gebracht und sofort beerdigt, so vermindert sich diese
Taxe in I. Klasse um 6 Mk., in II. Klasse um 6 Mk.; wird eine solche Leiche
auch von dem auswärtigen Geistlichen im eigenen Wagen begleitet, so tritt
eine weitere Verminderung um 6 bezw. 5 Mk. ein.

Wird die Leiche zuerst für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus
gebracht, so erhöht sich die Taxe um 15 Mk.

30. Die Verbringung einer Leiche vom Bahnhof in die Feuerbestattungs-
ansta!t25Mk.

Wird eine Leiche von auswärts direkt dahin gebracht 20 Mk.,

wird dieselbe zuerst sür kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus ge-
bracht, so erhöht sich diese Taxe um 15 Mk.

31. Die Einäscherung einer Leiche mit allen zu diesem Zweck notwendigen
Vorrichtungen bis zur Ablieferung bezw. einschlietzlich der Beerdigung der
Asche in den zu deren Aufnahme besonders bestimmten allgemeinen Leichen-
feldern 25 Mk., iede unmittelbar darauf folgende 10 Mk.

Finden mehrere Einäscherungen unmittelbar nacheinander statt, so
werden die Gesamtkosten auf die einzelnen Bestattungen verteilt.

32. Ein Kästchen von Holz.1 Mk. 50 Pfg.

33. Eine Kapsel von Blech ..... 1 Mk. 50 Pfg.

34. Ein verzierter Sarkophag aus Ton . . 10 Mk.

Ein gleicher in Majolika-Ausführung . . 15 Mk.

35. Für alle Leistungen, für welche hier eine Taxe nicht vorgesehen ist,
wird diese im einzelnen Fall von der Friedhos-Kommission sestgesetzt.

v. Friedhofs-Taxen.

1. Die in § 31 der Leichen- und Friedhof-Ordnung bezeichneten Gräber
werden unter folgenden Bedingungen abgegeben:

a) Die Fläche eines Familiengrabes mitzt 2,40 Meter in der Länge und
1,20 Meter in der Breite; werden zwei oder mehrere Gräber nebeneinander
abgegeben, so fällt der in § 27 der Leichen- und Friedhof-Ordnung vorge-
schriebene Zwischenraum weg; werden jedoch zwei oder mehrere hinter
einander liegende Gräber abgegeben, so mutz der vorgeschriebene Zwischen-
raum dazu genommen werden und wird besonders berechnet.

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