Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0572
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
521

2. SchilÄer und andere Gegensiände, welche in den Straßenraum bor-
springen, dürfen nur in einer Höhe von mindestens 2,40 Meter über dem
Gehweg angebracht werden und höchstens einen Vorsprung von 1,20 Meter
gegen die Stratzen haben, keinesfalls aber die Gehweggrenze überschreiten.
Abgesehen hiervon sind dieselben in Bezug auf die zunächst befindtichen öffent-
lichen Gaslaternen so hoch anzubringen, datz die Beleuchtung des Verkehrs-
raumes nicht beeinträchtigt wird.

Vor Anbringung eines Schildes oder anderen derartigen Gegenstandes
ist jeweils unter Einreichung einer Planskizze beim Bezirksamt um Geneh-
migung hierzu nachzusuchen, über Las Gesuch wird nach Anhörung des Orts-
bairkontrolleurs und der Direktion der stüdtischen Gas-, Wasser- und Elek-
trizitätswerke vom Wezirksamt entschieden.

3. Automaten, Auslegekasten und dergleichen dürfen nicht über die nach
der städtischen Bauordnung zulässige äutzerste Ausladung an Gebäudeteilen
dorspringen. Auslagevorrichtungen an Häusern, welche keine oder eine ge-
ringere als die nach der städtischen Bauordnung zulässige Sockelausladung
habcn, dürfen nicht mehr als 10 Zcntimeter über die Bausluchtlinie her-
vorragen.

Bewegliche Auslagevorrichtungen sind während der Nachtzeit zu entfer-
nen oder einzuziehen.

4. Waren, welche in Fenstern und Türgestellen zur Schau ausgestellt oder
ausgehängt werden, dürfen nicht über die Bauflucht des Hauses hervorragen.

Waren, deren Berührung beschmutzt, dürfen nicht an Türgestellen und über-
haupt nicht in einer Weise ausgehängt werden, dasz Vorübergehende dadurch be-
schmutzt werden können. Das Aushängen von Fleischwaren auf die Straße ist
verboten.

5. Ausnahmen von den unter Zisf. 1 bis 3 gegebenen Vorschristen können
mit Zustimmung -des Stadtrats vom Gezirksamte zngelassen werden, wenn
üadurch keine Gefährdung oder Geeinträchtigung des Gehwegverkehrs herbei-
gesührt wird.

Ebenso bleibt es dem Bezirksamte vorbehalten, die vorstehenüen Vor-
schristen auch auf bestehende An-lagen der bezeichneten Art zur Anwendung
zu bringen un-d eine entsprechende Abändernng üerselben dann zu verlangen,
wenn durch dieselbe der Gehwegverkehr erheblich beeintrnchtigt oder gefährdet
wird.

§ 10. Hausnummern, Stratzenschilder und Laternen.

Jeder Hauseigentümer mutz es dulden, datz die Stratzennamen-, Haus-
nummern, Gas-, Wasser- nn-d Käbekzeichen, sowie die Bezeichnun-gen anderer
öfscntlichen Einrichtungen irgend welcher Art an seinem Eigentum durch
Einmauern oder auf andere Weise angebracht und ausgebessert, auch die zur
Stratzenbeleuchtuug erforderkichen Laternen und die Rosetren der elektrifchen
Stratzenbahn dort besestigt werden.

Vor der Anbringung ist der Hauseigentümer zu verständigen und ist
dessen Wünschen hinsichtlich Ler Art und Weise der Anbringung der fraglichen
Gegenstände möglichst Rücksicht zu tragen.

§ 11. Gesahrdrohendes Aufstellen von Gegenständen.

Bkumentöpse und Gegenstände, wclche durch Herabsallen Vorübergehende
beschädigen können, dürfen ohne ausreichende Befestigung üurch Latten oder
eiserne Stangen nicht autzerhatb der -Fenster oder Balton-brüstungen unl
Tragsteinen- aufgestellt werden.

Fensterläden, seien sie geösfnet odcr geschtossen, müssen feft angemacht
werden.

Die Läden des unteren Stockes dürfen in- keinem Falle nur bis zur
Hälfte geschlossen werden. Das Oeffnen derselben muß mit Vor-sicht ge-
schehen, damit auf der Stratze Vorübergehende üurch sie nicht ver-letzt werden.

8 11a. Die Einzäumung der Grundstücke mit

Stacheldraht.

Einfriedigungen von Grundstück-en gegen öffentliche Wege und Plätze, Zus. v.
insbesond-ere solche -aus Stacheldraht, dürfeu nicht auf eine Weise hergestellt ^
werden, datz die Sicherheit und Bequemtichkeit des -Verkehrs gefährdet ist.
 
Annotationen