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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0573
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522

Zus.v.
L.XI. k

Era. v.
1.XI.8

Abdg.v.
16. IX. 6

Z 12. Das Feilbieten von Blumen u. s. w. burch Kinder.

Das FeiWieten von Blurnen, Obst, Bncklnaren, Zündhölzern und devglei-
chen auf Straßen und öffentlichen Plätzen durch Kinder unter 14 Jähren ist
untersagt. (§ 42 d Abs. 5 Gewerbe-Ordnung).

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind für die Uebertretung dieses
Verbotes Lurch die Kinder mit verantwortlich.

Z 13. DerVerkauf vonBackwaren, insbesondere Fasten-

b r e tz e l n.

Den Verkäufern von Backwaren (insbefondere Fastenbretzeln) ist das
Feilbieten ihrer Waren auf den Straßen und öffentlichen Plätzen hiesiger
Städt nür an den vo>m Beziirksamt im Benvhmen mit dem Stadtrate
bestimMten Aufstellungsorten gestattet, im übrigen äber, sowie insbesondere
das Feilbieten der Waren auf den Straßen im Umherziehen verboten.

Als Aufstellungsorte für die Verkäufer von Backwaren (insbesondere von
Fastenbvetzeln) sind solgende Plätze bestimmt:

1. der Wredeplatz,

2. der Marttplatz,

3. der Kornmarkt,

4. der Karlsplatz,

5. der Platz am Eingang der alten Brücke,

6. der Jubiläumsplatz,

7. der Wilhelmsplatz,

8. der Platz vor dem südwestlichen Schloßeingang,

9. der Bismarckplatz (mit Ausschluß des Gartens),

10. der Platz vor Ler neuen Brücke,

11. Ler nördliche Teil des Bahnhofvorplatzes, Platz vor dem Main-

Neckar-Bahnhof

12. der Platz am Klingentor,

13. die Umgebung der Molkenkur,

14. die Ecke der Leopold- und Rohrbacher Straße,

15. die Ecke der Römer- und Bergheimer Straße.

An den Plätzen von 12—15 darf nur ein Verkäufer sich aufstellen; den
Bäckermeistern ist eine Einigung über die Benutzung dieser 4 Plätze überlassen.

Die Aufstellung der Vertäufer an den Aufstellungsorten hat in einer
Weise zu erfolgen, daß durch dieselbe der Verkehr nicht gehemmt ist.

Z 14. Vornahme v on V e r ste i ge r u n g e n, Ausrufen von

Waren u. s. w.

Den Kohlenfuhrleuten und anderen Gewerbetreibenden, welche durch Pfeifen,
Läuten und dergleichen ihre Anwesenheit anzukünden pflegen, ist der überlaute
oder anhaltende Gebrauch der Pfeife, Glocke und dergleichen untersagt. Vor
morgens 8 Uhr ist solches Pseifen und Läuten überhaupt nichi gestattet.

Das Hausieren unter Benützung von Fuhrwerken in den von üer elek-
trischen 'Sitmtzenöahn 'bsrührenden iStra-ßenstrecken ist veÄboitmv.

§15. Veranstaltung von Auszügen.

Die Veranstaltung von Aufzügen, Fackel- und Lampionzügen durch die
Straßen der Stadt ist nur mit Erlaübnis des Bezirksamts und unter
Beobachtung der von üemselben zur Freihaltung des Verkehrs nnd zur Siche-
rung gegen Feuersgefahr getroffenen Anordnungen statthaft.

Bet den Fackelzügen dürfen Lie Fackeln nicht an die Häufer oder Mauern
gestoßen oder in einer Weise getragen werden, daß hierdurch Vorübergehende
belästigt oder gefährdet werden.

§ 16. M u f i ka u f f üh r n n ge n.

Für gewerbsmäßige Musikaufsührungen auf den öfsentlichen Stratzen
sind die Bestimmungen des § 83d der Gewerbe-Ordnung und § 57 der
Badischen Vollzugs-Verordnung zur Gewerbe-Ordnung maßgebend.

Für die Veranstaltung nicht gewerbsmäßiger Musikaufsührungen auf
den Stratzen hiesiger <Ltadt ist die Erlaubnis des Bezirksamts einzuholen.

Aus die im Dienste befindlichen Militär- sowie unisormierten Feuer-
wehrkapellen fin-det diese Vorschrift keine Anwendung.
 
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