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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0574
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623

§ 17. Verbrennen von <8 e ge n st ä n d e n, Teerkochen.

Das Verbrennen von Gegenständen, das Kochen von Asphalt, Teer und^bdg.v.
anderen brennbaren Subftanzen, das Auspichen von Fässern und die Vor-
nahme weiuger feuergefährlicher Handlungen aus öffentlichen Straßen und Plätzeu
ist nur nach vorangegangener Anzeige beiru Bezirksamt und uuter Beobachtung der
etwa von ihm getroffenen besondereu Anordnungeu zulässig.

Z 18. Werfen , Schleridern , Abbrennen von Feuer -

werk u. s. w.

Es ist untersagt, aus öffentlichen Stratzen und Plätzen mit Steiiren
oder Schnceballen zu werfen, mit Schleuderu zu fchleudern, init Schlag-
ballcn zu werfen, Drachen steigen zu lasfen, Feuerwerkskörper abzubrennen;
desgleichen ist untersagt, daselbst sich an Wagen anzuhängen, zu schleifen
oder mit Rutschfchlitten zu fahren.

§ 19. N mh e r l a u fe n l a sf e n von Haustieren, Transport
von Spiegeln, Handhabung von Dampfmafchin.en*).

Es ist untersagt, Geflügel oder andere landwirtfchaftliche Nutztiere auf
den Stratzen umherlaufen zu lafsen. Spiegel müssen beim Transport durch
die Straßen auf der Glasseite mit Tüchern verhüllt sein. Fässer dürsen
nicht durch die Stratzen .gerollt werden.

Der Dampf von Maschinen aus den Stratzen darf dann nicht abgelafsen
werden, wenn in der Nähe befindliche Zug- und Reittiere dadurch fcheu ge-
macht werden lönnen.

Z 20. Stratzenfperre bei Grabarbeiten und befonderen
^ AnIässen.

Wird von Seiten eines Privaten oder einer Behörde die Abfperrung
einer Straßenstrecke oder eines Straßenteils behufs Vornahme von Grab-
arbeiten beabftchtigt, so ist neben der Erlaubnis des Stadtrates in jedem
einzelnen Falle Genehmigung des Bezirksamts einzuholen.

Dieses hat zu prüfen, ob die Absperrung aus dem angegebenen Grunde
statthaft und ob eine Veröffentlichung derselben erforderlich ist. Die Ab-
sperrung ist am Tage durch Anbringung von Warnungszeichen, nachts durch
Aüfhüngen roter Laternen kenntlich zu mlachen.

Fn schweren Krankheitsfällen lann auf Vorlage eines ärztlichen Zeug-
niffes von dem Bezirksamte angeordnet werden, datz die Stratze, in welcher
der Kranke wohnt, oder ein Teil derselben gefperrt wird und jede geräufch-
volle Tätigkeit auf der Stratze vor und in der Nühe des von dem Kranken
bewohnten Haufes zu unterbleiben hat; auch k-ann gestattet werden, datz die
Straße mit einem den Schall dämpfenden Material gedeckt wird.

Die Absperrung erfolgt anf Anordnung des Bezirksamts durch das
städtische Tiefbauamt auf Kosten des Veranlaffers.

Jede unbefugte Aenderung an den zur Sperrung einer Strahe, eines
Platzes oder von Teilen derselben aufgestellten Zeichcn oder die Nichtbeach-
tung solcher und ähnlicher d:e Ordnung des Stratzenverkehrs bezweckenden
öffentlichen Anschlägen und Warnungen ist strafbar.

II. Vorfchriften über den Fußgnnger-Verkehr.

§ 21. Allgemeines Auswei-chen der Futzgänger aup den

G e h w e g e n.

Die Benützung der Gehwege bleibt denr Fußgängerverkehr vorbehalten.

Das Ausweichen der Fußgänger soll La, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet,
nach rechts geschehen.

Es ist verboten, den Verkehr auf den Gehwegen durch ungerechtfertigtes
Stehenbleiben oder längeres Zusammenstehen mehrerer Personen zu hindern.

Z 22. Verbot des Reitens und Fahrens auf den Geh»
wegen, sowie des Tragens nmfangreicher Gegenstände.

Cs ift unterfagt, auf den Gehwegen zu reiten, mit Wagen, Handwagen,
Karren, Schlitten oder mit Fahrrüdern zu fahren, Zngtiere oder Schlacht-

*) Gilt für Handschuhsheim mit Ausschluß des ersten Satzes.
 
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