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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0575
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524

bieh zu führen oder zu treiben, Hunde an langcr Leine zu führen und
Gegenstünde zu Lefördern, welche, wie Kisten, Leitern, Tragkörbe, Farbkööel,
Kleischmulden und Lergleichen, die Vorübergehenden zn belästigen, zu ke-
schädigen oder zu verunreinigen geeignet sind.

Wegen des Fahrens nrit Kinder- und Krankenwagen siche Z 52.

Z 23. Tragen v on Schirmen , Stöcken u. s. w.

Es ist untersagt, Schirme, Stöcke und andere Gegenstände auf Straßen
und Gehwegen in einer Weife zu tragen, daß hierdurch Vorübergehende
verleht werden tönnen.

Gewehre dürfen auf deir Gehwegen nur in senkrechter Haltung, Sensen
nur abgeschlagen >getragen werden.

Ge'ladene Gewehre dürfen auf den ^Straßen der Stadt überhaupt nicht
getragen werden.

Auf die im Dienste Lefindlichen Militärperfonen, sowie das Gendarmerie»
perfonal findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 24. Marschieren in gefchlossenen Abteilungen auf
Gehwegen. Abladen von Holz und Kohlen.

Das Antreten und Marschieren gefchlossener Abteilungen auf den Geh-
wegen ist untersagt.

Wagen, Karren u. s. w. sind mit tunlichster Befchleunigung, jedoch unter
Beachtung der erforderlichen Vorsicht aus> den Toreinfahrten über die Geh-
wege zu schaffen; ein Beladen bon Fuhrwerken auf den Gehwegen ist ver-
boteu.

Beim Verbringen von Holz, Kohlen u. s. w. i-n die Kellerräume ist der
Gehwegverkehr möglichst wenig zu verhindern. Das Einwerfen der Kohlen
und des Holzes hat unmittelbar nach. dem Abladen zu erfolgen. Nach Ab-
räumung ist der Gehweg alsbald gründlich zu reinigen.

§ 25. Gehwegsperre bei Bornahme von Arbeiten an
der Außenfeite von Gebäuden.

Bei Vornahme von Arbeiten an der Außenseite der Gebäude, wie Ab-
wascheu des Verputzes, Einfetzen und Abnehmen der Läden und Borfenster
ist der Gehweg in gleicher Weife wie bci Vornahme von Dachreparaturen
durch zwei aufgestellte Latten oder Stangen zu sperren. Die Nufhebung der
Sperre ist tunlichst zu beschleunigen.

III. Vorschriften über den Fahr- und Reitverkehr.

Z 26. Fähigkeit zur selbständigen Leitung von

Fuhrwerken.

Auf öffentlichen Straßen darf niemand fahren, reiten oder Vieh treiben,
der dessen nicht kundig ist und nicht hinreichende körperliche Kräfte hie<zu
befitzt.

Strafbar ist auch, wer folcheu Personen die Leituug und Beauffichtigung
eiues Fuhrwerks oder Pferde zum Reiten oder Biehtransporte anvertraut.

§ 27. Pflichten der Fuhrleute.

Dcr Fuhrmann muß, fo lange er fein Gespann leitet, nüchtern seiu
und darf auf dem Fuhrwerk nicht fchlafen.

Tte Zügel muß er stets in der Hand halten oder, sofern er neben dem
Fuhrwerk hergeht, fo anhängen, daß er sie in jedem Augenblick erfasfen kanu.

Die auf der Fahrbahn sich bewegenden Fußgänger mnß er — insbe-
sondere bei Straßenkreuzungen — durch lautes Anrufen rechtzeitig zum
Ausweichen auffordern.

ß 33. S che l le n g e I ä u t e im Winter.

Solange die Straßen mit Schnee bedeckt sind, müfsen alle Fuhrwerke und
Schlilten mit lauttönenden Rollen oder fonstigem Geläute gefahren werden.

§ 34. Fahrge f chw ind igke it.

Kern Fuhrwerk darf fchneller als im gemäßigten Trabe fahren, ebenso
sind Reitern zu fcharfe, den Verkehr gefährdende Gangarten unterfagt.
 
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