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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0576
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Die Gang-art ist zu verkürzen in engen Straßen, beim Umwenden, Lerm
Einbiegen in andere Straßen, beim Passreren von Straßenkreuzungen,
ferner überall, wo ein ungewöhntich starker Verkehr von Wagen, Fußgängern
oder Reitern stattsindet, oder die Fahrbahn Lurch Bauten oder in sonstigec
Weise eingeengt ist.

§ 35. S ch r i t t f a h r e n.

Fuhrwerke, welche nicht auf Federn ruhen oder iir Federn hängen, des-
gleichen folche, welche verinöge ihrer Bauart oder Ladung bei fchnellerer
Bewegung ein stärkeres Geräusch verursachen, sowie aneinandergekoppelte
Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren.

Ebenso darf das Aus- und Einfahren in Häuser und Höfe nur im
Schritt geschehen.

Endlich ist nur im SchrUt zu fahren auf allen denjenigen Straßen-
strecken, für welche dies durch Anfchlag der Polizeibehörde ausdrücklich vor-
geschrieben oder im einzelnen Falle durch Polizeibedienstete zur Vermeidung
von Berlehrsstörungen angeordnet ist.

§ 36. Rechtsfahre n.

Alle Fuhrwerke haben, sowert nicht örtliche Hindernisse entgegenstehen,
stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.

Schwer beladenen Fuhrwerken ist, soweit es der Raum gestattet, don
leichtem Fuhrwerk mit ganzer Spur auszuweichen. Will auf der linken
Seite Ler Straße angehalten werden, so darf nicht eher dahin eingebogen
werden, als es der Zweck erfordert.

Das Nebeneinanderfahren mehrerer Fuhrwerke ist verboten.

8 37. Vorfahren.

Das Vorfahren geschieht links im Trabe.

An Straßenkreuzungen, fowie überall sonst, wo in verkürzter Gangart
gefahren werden mnß, darf nicht vorgefahren werden.

§ 38. Reihehalten.

Jst bei der Fahrt bon Fuhrwerken nach demselben Orte hin eine Reihen-
folge von der Polizei angeordnet, so nruß sich jedes später kommende Fuhr-
werk Lem letzten in der Reihe anschließen. Kein Fuhrwerk darf aus Ler
Reihe auslbrecheNi, lvorfahrenide Fnhrwerke überholen o-der sich gewaltsam in
die Reihe eindrängen.

§ 89. Ausweichen.

Fuhrwerke, Reiter usw. sind schuldig, Len entgegenkommenden Fuhr-
werken, Reitern usw. auf die rechte Seite auszuweichen.

Geschlossen marschierenden Truppen- und Feuerwehrabteilungen, Lei-
chenzügen oder sonstigen offentlichen Aufzügen, im Dienste befindlichen
Fuhrwerkeir der Feuerwehr und den zur Besprengung und Reinigung der
Straßen verwendeten Gießapparaten und Kehrmaschinen müssen Fnhrwerke



still gehalten werden, bis jene vorüber sind. Fuhrwerken üer Feuerwehr
gegenüber, welche auf die Brandstätte eilen, sind auch die vorbezeichneten
Truppenabteilungen, Aufzüge usw. in gleicher Weise Raum zu geben, bezw.
still zu halten berpflichtet.

Z 40. Einbiegen, Umwenden.

Das Einbiegen aus einer Straße in die andere darf nicht in kurzer
Wendung, sondern muß in weitem Bogen geschehen. Durch das Umwenden
der Fuhrwerke dürfen andere in der Fahrt nicht gehemmt werden.

Schwer beladene Wagen dürfen nicht durch gewaltsames Zurücktreiben
der Pferde zurückgeschoben werden.

Das Einfahren in Straßenstrecken mit Schienengleisen darf nur im
Schritt erfolgen.

8 41. Anhalten.

Zum Zweck des Anhaltens fährt Las Fuhrwerk hart am Rande des
Gehweges an.
 
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