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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0577
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526

Gcgenübcr eincm schon stehenLen Fuhrwerk davf nur angehalten werden,
wenn in üer Mitte zwischen beiden für ungehinderte Durchfahrt freier
Raum bleibt.

Auf Straßenkreuzungen und Straßenüoergängen dürfen weder Fuhr-
werke noch Reiter anhatten.

Will ein vorderes von mehreren Fuhrwerken anhalten, so hat Ler
Fuhrmann seinem Hintermann durch Emporhalten der Peitsche ein Zeichen
zu geben.

Z 42. Stehenlassen von Fuhrwerken.

Das Stehenlassen bespannter Fuhrwerke auf den Straßen ohne Aus-
stcht ist im Allgemeinen verboten.

Führern von Fuhrwerken mit ruhigen und an das Stillstehen gewohnten
Zugtiereu ist jedoch gestattet, Le'hufs Vornahme kurzer, mit der Verwendung
der Fuhrwerke umnittelbar zusamrnenhängender Verrichtungen ihre Wagen
unter Anwendung genügender Vorsichtsmaßregeln (Wlösen der Zugstricke,
Anbinden des Leitseils, Anlegen der Bremse usw.) auf der Stratze hart
neben dem Gehweg stehen zu lassen, sofern dadurch der Verkehr keine wesent-
liche Störung erleidet.

§ 43. Ausstellung Ler Droschken und Dienstmanns-

k a r r e n.

Die Aufstellung der Droschken ersolgt nach den Bestimmungen der
Droschkenordnung vom 16. Februar 1892.

Den Dienstmännern und Packträgern ist gestattet, ihre Handkarren und
Wagen aus die vom Bezirksamte nach Anhörung des Stadtrats bestimmten
Plätze in einer Anzahl aufzustellen, welche der Zahl der in der Nähe aufge-
stellten Dicnstmänner nnd Gepäckträger entspricht.

Die Wagen sind geordnet und mit möglichster Raumersparnis so auf-
zustellen, datz der Verkehr dadurch nicht gestört wird. An Sonn- und Feier-
ragen, sowie zur Nachtzeit sind die Wagen und Karren von den öffentlichen
Strapen und Plätzen zu entsernen. .

Die letztere Bestinrmung findet auf die Wagen und Karren der am
Bahnhof aufgestellten Dienstmänner und Packträger keine Anwendung.

§ 44. Beleuchtung während der Nachtzeit.

Während dcr Dunkelheit mutz jedes auf öffentlicher Stratze befindlick^
Fuhrwerk — einschlietzlich der Handkarren — beleuchtet sein.

Personenfuhrwerke stnd mit zwei zu beiden Seiten des Kutschersitzes an-
zubringenden Laternen, Lastfuhrwerke mit einer so anzubringenden Laterne
zu beleuchten, datz deren Licht nach vornen fällt.

Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hinten so weit vorsteht,
datz Gefährdungen eintreten können, so muß dieser Teil der Ladung durch
eine weitere Laterne besonders beleuchtet werden.

§ 45. Pe i tf che n k n a I le n.

Das Peitschenknallen — dringende Fälle zur Verhütung von Unfällen
ausgeschlossen — ist insbesondere vor Krankenhäusern, vor den Universttäts-
anstalten, Schulhäusern, sowie vor Kirchen untersagt.

Fuhrleute, welche Vorübergehende mit der Peitsche treffen, oder nach
fremden Pserden schlagen, sind strafbar.

§ 46. Aneinanderhängen mehrerer Wagen.

Zusammengebundene Lastwagen dürfen nicht durch Lie Stadt fahren.

Jm übrigen Lürfen beim Fahren nie mehr als zwei Wagen aneinander
gehängt sein.

Das Zusammenhängen von zwei Wagen ist, soweit dies nicht in Abs. 1
überhaupt verboten ist, nur gestattet, wenn der hintere Wagen nicht stärker
beladen, nicht grötzer und nicht schwerer ist als der vordere und wenn autzer-
dem durch eine feste Verbindung beider Wagen, insbesondere durch Unter-
schieben der hinteren Deichsel unter den vorderen Wagen, für eine sichere
Steuerung des hinteren Wagens gesorgt ist.

Jn Ler Hanptstraße zwischen Darmstädter Hof und Lehergasse ist das
Fahren mit zusammengekoppelten Wagen überhaupt verboten.
 
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