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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0578
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527

Z 47. Transport von Langholz.

Beim Transport von Langholz (Holz über 9 Meter Länge) mutz der
Vorderwagen mit einem drehbaren Schemel, der Hinterwagen mit einer
Vorrichtung zum Leiten (Schwicke) versehcn sein.

Der Transport mutz autzer von Lem Fuhrmann noch von einer er-
wachsenen kräftigen Person begleitet sein, welche neben dem Hinterwagen
herzugehen und den Transport zu überwachen hat.

Um ein Schleudern der über den Hinterwagen hinausgehenden Enden
der Hölzer zu verhindern, sind diese mit einer starken Kette zusammenzu-
binden.

Z 48. Reitverkehr, Verkehr mit Hand- und Kinder-

wagen.

Aus den Reitverkehr, sowie den Verkehr mit Hand- und Kinderwagen,

Karren finden die Vorstehenden Westimmungen bezüglich der Gangart, des
Ausweichens usw. sinngemäße Anwendung.

§ 49. Zureiten und Reiten mit Handpferüen.

Das Zureiten von Pserden auf den Stratzen ist verboten.

Neiter, wekche Handpferde führen, dürfen nur im Schritt reiten.

Das Reiten mit mehr als einem HandpferL- ist untersagt.

§ 50. Handwagen und Handkarren.

Das Schieben von Handwagen und Karren ist nur gestattet, wenn Leren
Bauart und Ladung den Führern die freie Aussicht nach vorne nichr
beschränkt.

Andernfalls müssen derartige Wagerr und Karren gezogen werden.

8 51. H u n de f u h r w e r ke.

Fuhrwerke, welche mit Hunden bespannt sind, dürfen in der Hauptstratze
nicht aufgestellt werden.

§ 52. Fahren mit Kinder- und Krankenwagen.

Das Fahren nrit Kinder- und Krankenwagen auf den Gehwegen ist ge-
stattet. Dieselben. haben sich jedoch auf der äutzeren Hälfte der lehteren zu
halten und dürfen nicht nebeneinander fahren oder aufgestellt werden.

Auf der Hauptstrahe ist das Fahren mit so-lchen Wagen untersagt, soweit
es nicht für die Angrenzer erforderlich ist; auf der Leopoldstratze haben
dieselben den neben dem südlichen Gehwege vorhandenen SeiteMoeg zu
benützen.

Auf leere Kinderwagen und Krankenwagen oder Wagen gleicher Art,
in welchen Wäsche, Holz oder andere Gegenstände befördert werden, finden
diese Bestimmungen keine Anwendung; diefe haben die Fahrbahn zu be-
nützen.

§ 63. Fahren mit Fahrrädern.

Für das Fahren mit Fahrrädern sind die Vorfchrifterl der Berordnung Fass.v.
vom 29. Oktober 1895 matzgebend. ^

Beim Hinabfahren von der Mitte der alten Brücke nach der Stadt mutz
die Fahrgeschwindigkeit derart ermätzigt werden, datz fofortiges Anhalten
möglich ist.

„Jn der Hauptstraße ist es verboten, die Räder an die Randsteine des Zus.v.
Trottoirs zu stellen." 22.VH.5

§ 54. Fahren mit Motorwagen.

Für Las Fahren mit Motorwagen gilt die in § 53 Abs. 2 genannte Be-
stimmung.

Jm übrigen darf im Jnnern der Stadt nur mit einer Fahrgeschwindig- Fass.v.
keit von 8 Kilometern in der Zeitstunde gefahren werden. 24. li. ö

8 55. Die anderweit in Geltung bleibenden stratzen-
p 0 lizeiIichen V 0 rschriften.

Durch Lie vorstehenden Bestimmungen werden die bestehenden stratzen-
polizeilichen Borschriften der Droschkenordnung, der Stratzenbahnen und des
Omnibusverkehrs nicht berührt.
 
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