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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0579
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528

IV. Vorschriften über den Vichtransport und den Anfenthalt von Hunden

auf den Straßen.

§ 62. Hunde.

Bezüglich des Aufenthalts und der Verwcndnng von Hunden auf den
öffentlichen Straßen und Plntzen gelten die Vorschriften in den §§ 58, 74 Z.
2, 78, 89 und 103 P.-St.-G.-B., § 3 der Verordnung vom 22. Ok'töber 1864,
die Verhütung von Tierquälereien betr., der Verordnungen vom 11. Mai
1876, Maßregeln gegen die Hundswut betr., der ortspolizeilichen Vorfchrift
vom 1. Juli 1874, fowic der §§ 22 und 51 dieser Vorschrift.

Es ist vcrboten, Hunde in den Anlagen hiesiger Stadt umherlaufen zu
lasfen.

V. Vorfchriften zur Erhaltung der Reinlichkeit anf den öffentlichen Straßen.

§ 63. Verunreinigung der Straßen.

Jede Verunreinigung der Straßen und Plätze, fowie jede Befchädigung
und Verunreinigung der an denfelben gelegenen Baulichkeiten, Denkmäler
und anderer öffentlicher Vorrichtungen ist verboten.

Als Verunreinigung wird insbesondere auch die Verrichtung der Not-
durft auf öffentlichen Straßen und Plätzen angefehen.

Das Füttern der Pferde und fonstigen Zugtiere ist nur unter Anwen-
dung von Futterfäcken und Futterkästen gestattet.

§66. T r a ns p o r t v o n S ch u t t u. f. w.

Beim Transport, fowie beim Auf- und Abladen von Staub gebenden
Materialien ift fo zu verfahren, daß die Staubentwickelung eine möglichst ge-
ringe ist.

Zur Abfuhr von Dünger und anderen Abfallstoffen, Kohlen, Asche, Sand,
Kalk, Bauschutt, Bausteinen usw. sind nur dichte Wagen und Behälter zu ver-
wenden; die Ladung darf in ihrer ganzen Ausdehnung nicht über den oberen
Rand der Wagen hervorragen, damit nicht die Straße durch herabfallende
Teile üerselben verunreinigt wird. -

Die Abfuhr von Pfuhl und flüssigem Dunggrubeninhalt darf nur in
Fässern oder in gedeckten und wasserdichtcn Kastenwagen erfolgen.

Zur Abfuhr von Abtrittinhalt dürfen nur wasserdichte Fäsfer verwendet
werden, welche dnrch Trichteröfsnungen, die in der Mitte ihrer Tiefe mit wohl
eingefügten Trichterdeckeln verschließbar sind, zu füllen und durch gut in die
Fahböden und die Gurgeln eingepaßte, durch Schließen befestigte Türchen
zn entleeren sind.

Weder Abtritt- noch Dunggrubeninhalt üarf auf die Straße geleert wer-
den; auch ist untersagt, die zur Abfuhr dienenden Wagen, feien dieselben ge-
füllt oder geleert, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Stadt und deren
nächsten Umgebung längere Zeit stehen zu lasfen, als dies zum Zwecke der
Grubenentleerung unbedingt erforderlich ist.

Die zur Dungabfuhr dienenden Fäsfer und Wagen sind in deutlicher und
haltbarer Weise mit dem Namen ües Eigentümers zu verfehen.

§ 67. Abfuhr des G r uben i nha l t s*).

1, Der Verkehr mit Kloaken- und Grubeninhalt innerhalb üer Stadt,
Zi.viiist die Neinigung von Kloaken un'd Abtritten und die sogleich vorzunehmende

Absuhr ihres Jnhaltes darf, soweit dieselbe nicht von der städtifchen Abfuhr-
anstalt zu beforgen ist, nicht vor nachts 11 Uhr und in den Monaten April
bis Oktober nicht nach 5 Uhr, in den übrigen Monaten nicht nach 6 Uhr mor-
gens bewirkt werden.

2. Für den Verkehr mit trockenem Stalldünger und Pfühlwasser inner-
halb der Stadt find, falls die Ladung aus Mangel an Hofraum auf der
Straße erfolgen mnß, die in Ziff. 1 feftgesetzten Zeitbestimmungen gleichfalls
niahgebend.

1 Gilt nur für den Teil dcr früheren Gemeinde Handschuhsheim südlich des Kapellenwegs.
 
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