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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0582
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531

Schnee frei zu halten, als Lnes mit RücVsicht auf Len ungeftörten Verkehr
als erforöerlich erfcheint.

Bei etwnigem ftartem Schneefall ift aus den engeren und dem Verkeyr
am meiften ausgefetzten Strahen, wre namentlich Ler Hauptstraße, oer
Schnee feweils nach dem Neckar fchaffen zu laffen.

Aus den Häufern dürfen Schnee und Eis nur unter der Vorausfetznng
auf die Straße gebracht werden, datz diefelben fofort wieder bon da wegge-
fchafft werden.

Schnee und Eis- darf nicht direkt in die Stratzenrinne gebracht werden,
wenn der Wafferablauf in der Stratzenrinne dadurch gehemmt wird.

Durch die Befeitigung von Schnee und Eis darf Ler Gehweg ntcht
befchädigt werden.

8 77. Glatteis.

Bei jedem durch Froft oder Schnee herbeigeführten Glatteis haben dw
zur Stratzenreinigun-g Verpflichteten die Gehwege und Stratzenübergänge
früh morgens, bezw. unter Tags fofort nach eingetretener Glätte gehörrg
zu Lestreuen; Eisfchleifen auf den Gehwegen haben diefelben alsbald zu ent-
fernen.

Bei eingetretenem Frost darf kein Waffer aus den Häusern in dre
Stratzenrinne geleitet und auch kein folches in die Rinnen oder auf die Stra-
tzen — namen'tlich in der Nähe von Brunnen —- gefchüttet werden.

§ 78. Verpflichtung zur Vornahme besonderer Reini-

gung der Straßen.

Auch autzer den rcgelmätzigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichti-
gen vom Polizeipersonal angehalten werden, üie Strahen zu reinigen und
Len Verkehr hemmende Gegenftände zu entfernen, wenn dies im Jnteresfe
der Reinlichkeit und des ungehinderten Verkehrs als geboten erfcheint.

Ferner bleiben zur Vornahme befonderer Reinigung diejenigen verpflich-
tet, welche die Verunreinigung von Strahen und Plätzen durch Bau- und
Grabarbeiten, durch Wladen von Kohlen, Schutt, Zerftreuung von Ver-
packungsmaterial, Aufstellung von Fuhrwerken und Tieren, von Verkaufs-
waren autzerhalb der Marktstellen u. s. w. verurfacht haben. Kommen diefe
ihren Obliegenheiten nicht alsbald nach, fo wird die Reinigung auf ihre
Koften nach Anordnung der Schutzmannfchast vorgenommen.

Fass. v.
2. XI. 5

VII. Besondere Vorfchriften für einzelne Stratzen.

§ 79. Weg für Lastfuhren.

Es ist verboten mit Lastfuhrwerken zu befahren:

1. Die Hauptstratze vom Marktplatz bis zum Darmstädter Hof.

Liegt der Bestimmungsort innerhalb der Stadt, so darf die Haupt-
strahe nur soweit bsnutzt werden, als es durchaus nötig ist.

2. Die nördlich längs Ler Stadthalle hinziehend-e SLrahenstrecke von
der verlängerten Bauamtsgafse bis zur Einmündung in die Untere
Neckarstratze.

3. Die drei von dieser Strecke nach Süden abzweigenden Querstraßen
bis zur Unteren Neckarftratze.

4. Die Albert Ueberle-Stratze. ^

5. Die Leyergasse von der Hauptstraße aus. ELs

6. Die Thibaut-, Voß- und Gartenstraße. Erg.v.

Z 79 L. Verbot für Motorwagen. W.vii.?

Es ist verboten, den Philofophenweg und dis Hirschgafse mit Motorwagen Zustv.
zu befahren. Das gleiche Verbot gilt für die Vangerowstraße.

§ 80. Fahren am KI i n g e n t e i ch w e g und SchIotzberg.

1. Schwer beladene Wagen, welche den Klingenteich-, den Philosophen-
weg, die Hirfchgasse oder den Schlotzweg herabfahren, müffen stets von zwei
Männern begleitet fein, von denen der eine bei den Pferden, der andere bei
der Bremse sich aufzuhalten hat.

2.XI.S
U. 2.1X.7

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