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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0584
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533

Vrrkehrs- und Brrriebsordnung für die Skrahenbahn.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 7. März 1903 auf Grund des § 108 Ziff. 5 und

157 P.-St.-G.-B., sowie tz 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

Verkehrsordnung.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Z 1. Jede Beschädigung oder Veränderung der Bahn, deren Anlagen
und Betriebsmittel nebst Zubehorden, die Nachahmung der Signale, das
Verstellen und Versperren der Ausweichvorrichtungen, überhaupt jede den
Bahnbetrieb störende oder gefährdende Handlung ist untersagt.

ß 2. Es ist verboten, die Straßenbahnmaste und namentlich deren
Sockel zu ersteigen, die elektrischen Leitungen anzufassen, die Quer- und
Arbeitsdrähte mit irgendwelchen Gegenständen zu behängen oder zu berüh-
ren, fowie Fahnen oder sonstige Gegenstände an Gebäuden oder Masten der-
art anzubringen, daß sie die Drähte der elektrischen Bahn berühren, oder in
das freie Profil der Wagen hineinragen.

§ 3. Das Treiben unü Führen von Vieh, insbesondere von Pferden,

Eseln, Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen, durch die von der Stra-
ßenbahn durchzogenen Stratzen ist nur gestattet, soweit als ein anderer
Weg nicht möglich ist. Verboten ist jedoch das Treiben und Führen von
Vieh auf den in Betrieb befindlichen Gleisflächen.

Durch den Viehtransport dürfen die Wagen der Straßenbahn in ihrer
Fahrt nicht gehindert werden.

8 Fußgänger, Reiter, Radfahrer, Fuhrwerke aller Art und deren
Führer haben in allen Fällen den Straßenbahnwagen so rechtzeitig und so
weit auszuweichen, daß weder die Straßenbahnwagen in der Fahrt, noch die
Fahrgäste und das Fahrpersonal beim Ein- und Aussteigen behindert oder
gefährdet werden. Wo die Umstände es gestatten, hat das Ausweichen
nach rechts zu gefchehen. Es ist untersagt, einem im Gang befindlichen
Straßenbahnwagen vorzufahren, oder vor dem herannahenden Straßen-
bahnwagen die Gleise zu kreuzen.

An Straßenkreuzungen oder -Abzweigungen haben Reiter, Radfahrer,
Fuhrwerke und sonstige Fahrzeuge die Gangart zu verkürzen und gegebenen-
falls so rechtzeitig zu halten, daß die Wagen der Straßenbahn in ihrer Fahrt
nicht gehindert werden.

Lenker von Fuhrwerken und sonstigen Fahrzeugen sind insbesondere ver- Abog.v.
pslichtet, vor dem Herausfahren aus Seitenstraßen, Toreinfahrten und der- s.ni.ch'
gleichen ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, ob nicht im Falle des Heraus-
fahrens ein Zusammenstoh mit einem Wagen der elektrischen Straßenbahn
erfolgen kann.

8 5. An denjenigen Stellen, wo neben den Gleisen nur für e i n Fuhr-
werk Raum ist, darf üeim Herannahen des Straßenbahnwagens kein Fuhr-
werk, Handkarren oder Reiter ausbrechen, die vorn befindlichen zu übec-
holen, oder sich in die Reihe derselben einzudrängen versuchen. Das An-
halten neben einem dort stehenden Fuhrwerke ist untersagt.

8 6. Fuhrwerke aller Art, Pferde oder Vieh, dürfen auf den im Be-
trieb besindlichen Gleisen der Stratzenbahn oder in einer Entfernung von
weniger als einem Meter von der nächsten Schiene derselben nicht stehen
bleiben. Neben den Gleisen stebende Pferde müssen unter Aufsicht gehalten
werden. Fuhrwerke oder sonstige Gegenstände, welche die Gleise versperren,
sind die Bahnbediensteten zu entfernen befugt, unbeschadet der Strafbar-
keit der Verantwortlichen.

§ 7. Feuerwehrabteilungen und deren Fahrzeugen, welche zur Brand-
stelle eilen, muß die Straßenbahn vollständig, nötigenfalls durch Einstellen
der Fahrt, Platz machen.

Beim Begegnen von Truppen und Straßenbahnwagen gelten folgende
Vorfchriften:
 
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