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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0585
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634

Abdg.v. i. Wenn eine geschlossene Truppe die Straßenbahn kreuzt, dürfen die Straßen-
bahnwagen jeweils^nur am Ende eines Bataillons durchfahren.

2. Wenn die Straßenbahnwagen einer marschierenden Truppenabteilung ent-
gegenkommen oder sie einholen, so müssen die Wagen so lange halten oder so
langsam fahren, bis die Truppe die Gleise für die ungehinderte Weiterfahrt srei
gemacht hat.

Zus.v. 3. Rückt üie Feuerwchr zu emer Uebung aus, so gelten die Vorschriften

3.M.4 Abs. 2 Ziff. 1—3.

§ 8. Während der Betriebsstunden der Stratzenba'hn ist das Abladen,
Lagern und Aufstellen von Gütern, Holz, Kohlen, Steinen und dergl., fowie
die Vornahme irgend einer Arbeit auf den im Betrieb befindlichen Gleifen
oder näher als 1 Meter von der nächsten Schiene derselben entfernt ver-
boten.

H 9. Ebenso ist verboten, Kinder zwifchen den Gleisen oder in deren
Nähe fpielen zu lafsen.

. § 10. Zu jeder Einstellung des Betriebs während der vorgefchriebenen
Betriebszeiten ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge obwaltet, oder die Ver-
kehrs- und Betriebsordnung etwas anderes vorschreibt, die vorherige Ge-
nehmigung des Stadtrats erforderlich.

Dies gilt auch für öffentliche Umzüge durch oder über die Straßen der
elektrifchen Bahn, Umfahrten und sonstige Veranstaltungen, welche den
Bahnbetrieb unterbrechen, stören oder sonst den Beftimmungen der Stratzen-
polizeiordnung für die Stadt Heidelberg oder diefer Verkehrs- und Be-
triebsordnung zuwiderlaufen.

2. Bestimmttngen für die Fahrgäste.

§ 11. Die den Stratzenbahnwagen Lenützenden Perfonen haben den
Anordnungen des mit Dienstkleidung, Dienstabzeichen oder Legitimation
verfehenen Dienstperfonals Folge zu leisten.

§ 12. Beschwerden über Anordnungen oder Verhalten des Dienstper-
sonals sind bei der Direktion der Straßenbahn anzubrin-gen. Hierbei ist
tunlichst die Dienstnmnmer des Angestellten, die Wagennummer, die Zeit
des Vorfalls, sowie die genaue Adresse des Beschwerdeführers anzugeben.

§ 13. Der Wagen hält nur an den bestimmten, durch Tafeln kenntlich
gemachten Haltestellen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste. Die An-
kunft an einer Halteftelle wird durch den Schasftwr den Fahrgästen ange-
kündigt.

Das Cin- und Aussteigen während der Fahrt ist verboten.

Z 14. Sind fämtliche Sitz- und Stehplätze befetzt, was durch Aushän-
gen einer Tafel mit der Aufschrift „Besetzt" angezeigt wird, so werden wei-
tere Fahrgäste nicht aufgenommen. Das Aufsteigen auf einen als besetzt
bezeichneten Wagen sowie das Einst-ei-gen, bevor die aussteigenden Fahrgäste
oen Wagen Verlassen haLen, rst Verboten.

Z 16. Das eigenmächtige Oeffn-en der Perronverschlüsse, die Nicht-
bcachtung der von dem Fahrpersonal gegebenen Anweisung bei Einnahme
der Plätze, das Stehenbleiben aus den Trittbrettern, das Sitzen auf den Wa-
genbrüstungen, das Hinauslehnen des Körpers aus dem Wagen, das An-
fassen der zur Fortbewegung und Beleuchtung dienenden Wagenteile, na-
mentlich der Regulier- und Bremskurbeln, der vom Bügel herabhängenden
Leine, sowie der Signalapparate ist verboten.

§ 16. Lärmen, Singen, Musizieren, sowie jedes unanständige und die
Mitfahrenden belästigende Verhalten während der Fahrt und in den Warte-
räumen ist untersagt, ebenso d-as Beschmutzen, Beschreiben und Bemalen
der Wagen und Warteräume und das Ausspncken in denselben.

Unterhaltungen mit dem Wagenführer sind während der Fahrt ver-
boten.

8 17. Das Rauchen im Jnnern der geschlossenen Wagen ist nicht ge-
siattet; desgleichen das Betreten derselüen mit brennenden Pfeifen, Zigar-
ren oder Zigaretten.

Zus. v. Die Anhängewagen sind von diescm Verbote ausgenommen.
 
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