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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0586
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535

Z 18. Die Mitnahme don Gepäck, welches durch Umfang, üblen Ge<-
ruch oder schmuhige Beschaffenheit die Mitfahrenden belästigen würde, ist
nicht erlaubt; desgleichen die Mitnahme von geladenen Gewehren, feuerge-
fährlichen oder explosibeln Gegenftänden. Jn keinem Fall darf durch Ge-
päckstücke der bequeme Durchgang im Wagen behindert werden.

Die Mitnahme von Hunden rft untersagt; ausgenommen find kleineAbdg.v.
Hunde, die von dem Befitzer während der Fahrt im Jnnenraum auf den^'^'^
Schoß genommen werden.

§ 19. Perfonen, welche mit einer anfteckenden Krankheit behaftet find,
oder dem Mitfahrenden durch abstoßende Krankheitserfcheinungen oder un-
reines Aeußere lästig fallen würden, sowie trunkene Perfonen und Gefange-
nentransporte siNd von der Mit- bezw. Weiterfahrt und von dem Aufenthalr
in den Warteräumen ausgeschlossen.

§ 20. Auf dem Hinterperron ist der zwischen dem rechten Auftritt
und der Wagentür gelegene Plah ausschließlich für den Schaffner bestimmt
und darf von den Fahrgästen nicht eingenommen werden.

8 21. Der Fahrgast hat nach Eintritt in den Wagen unter Angabe
des Endzieles seiner Fahrt beim Schaffner einen Fahrschein zu lösen oder
seinen sonstigen Fahrtausweis vorzuweisen; der geloste Fahrfchein gilt auch
für die Fortfetzung der Fahrt in einem Umfteigewagen.

Ailf Verlangen des Dienstpersonals sind die Fährscheine auch während
der Fahrt offen vorzuzeigen. Perfonen, welche im Wagen ohne giltigen
Fahrfchein oder sonftigen Fahrtausweis betroffen werden, haben die Taxe
vom Ausgangspunkt des Wagens an nachzubezahlen.

8 22. Die Fahrscheine können vom Jnhaber nach Beginn der Fahrt
an eine andere Person nicht übertragen werden und verlieren ihre GilUgkeit
mit dem Verlassen des Wagens und, wenn der Fahrschein zum Umsteigen
berechtigt, mit dem Verlassen des Umsteigewagens, fowie an den Endpunkten
der Linien.

8 23. Das Umsteigen kann nur an den Umsteigestellen in den nächst
ankommenden noch nicht vollbesetzten Wagen erfolgen. Weiterbeförderung
kann nur, soweit Plah vorhanden, beansprucht werden.

Wenn das Dienstpersonal der Straßenbahn die Giltigkeit eines Fahr-
scheines beanstandet, ist es verpflichtet, Nachzahlung zu verlangen. Der
Fahrgast hat in diesem Falle die Nachzahlung zu leisten und etwaige Be-
schwerden nachträglich bei der Direktion der Straßenbähn anzubringen.

8 24. Die Fahrgäste haben den auf Grund dieser Verkehrsordnung
an sie ergehenden Weisungen des Dienstpersonals der Stratzenbahn Folge
zu leisten. Die Nichtbeachtung solcher Anordnungen unterliegt der Be-
strafung und begründet den Ausschluß von der Mit- bezw. Weiterfahrt ohne
Anspruch auf Erfatz für etwa bereits bezahltes Fahrgeld. Wird ein Fahr-
gast auf Grund der vorstehenden Beftimmungen von der Mit- oder Weiter-
fahrt ausgeschlosfen, so hat er den Wagen fofort, bezw. öeim nächsten
Halten zu verlafsen.

L. Betriebsordttung.

1. Mgemeine Bestimmungen.

8 25. Jeder Motorwagen muß eine krästig und ficher wirkende Ge-
brauchsbremse und eine elektrifche Notbremse besitzen. Jeder Wagen mnß
im Jnnern ausreichend beleuchtet iein und auch zur Nachtzeit Fahrtrichtung
und Linie deutlich erkennen lafsen. Jeder Wagen trägt innen und außen
eine fortlaufende Nummer; außerdem ist die Anzahl der Sih- und Stehplätze
in jedem Wagen anzufchreiben und ein Auszug aus dem Tarif und der Ver-
kehrsordnung anzufchlagen.

8 26. Der Betrieb regelt sich nach den Fahrplänen. Sonderfahrten.
deren es zur Befriedigung des Verkehrs Ledarf, könuen ohne vorherige An-
meldung oder Genehmigung erfolgen. Die Fahrpreife werden durch den
Tarif festgeseht.
 
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