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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0588
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537

des Aus- und Eiusteigens hat er seinen Platz zu räumen und erforderlichen-
falls auf die Straße zu treten. Den Fahrgästen, namentlich Kindern, älte-
ren und gebrechlichen Personen hat er beim Aus- und Einsteigen behilflich
zu fein.

§ 34. Das Zeichen zur Weiterfahrt darf der Schaffner erst geben,
wenn die Aussteigenden festen Boden erreicht haben und alle Mitfahrenden
eingeftiegen sind.

§ 36. Nach Beendigung jeder Fahrt hat der Schaffner fofort den Wa-
gen nach zurückgebliebenen Gegenstünden zu durchsuchen und etwa aufge-
fundene Sachen, fofern sie den Eigentümern nicht mehr unmittelbar über-
geben werden können, sobald es der Dienst gestattet, fpätestens aber nach
Leendetem Dienst der Direktion der Stratzenbahn abzuliefern. Diese wird
mit denfelben nach §§ 979—982 des Bürgerlichen Gesetzbuches verfahren.

§ 36. Bei Unfällen ist der Schaffner verpflichtet, den verlehten Per-
fonen die bestmögliche Hilfe zu leisten, fodann soweit tunlich die nötigen
Erhebungen über den Hergang und die Art der an Perfonen und Sachen
angerichteten Schäden zu machen, fowie Namen und Wohnort der Schul-
digen, der Verletzten und der Zeugen zu ermitteln und das Ergebnis auf
dem bezüglichen Formular an die Direktion der Straßenbahn zu melden.

3. Bestimmungen für den Wagenführer.

Z 37. Der Wagenführer darf während der Fahrt den ihm angewie-
senen Platz nicht verlaffen.

Cr hat feine ganze Aufmerkfamkeit auf die Führung des Wagens zu
richten, und darf fich nicht mit den Fahrgästen unterhalten.

Er darf unter keinen Umständen die Bedienung des Fahrfchalters, fowie
der fonstigen Fähr- und Bremsapparate dritten Perfonen überlafsen.

Beim Verlassen des Wagens muß er die Negulier- und Steuerkurbel
an sich nehmen.

§ 88. Der Wagenführer hat die festgefetzten Fahrzeiten und Fahrge-
schwindigkeiten innezühalten.

Jnnerhalb der Altstadt beträgt die höchftzuläsfige Fahrgeschwindigkeit
12 Kilomerer und außerhalb derfelben 20 Kilometer in der Stunde.

Die Geschwindigkeit ift zu mäßigen:

3,) wvnrn Menschen, Tiere oder andere Fahrhinderniffe auf der Bahn
bemerkt werden oder die Bahn fonst, z. B. durch das Wetter, durch Staub
und dergl. unüberfichtlich ist;

d) vor der Einmündung von Seitenstraßen, beim Karlstor, bei in
eparatur befindlichen Straßen oder Gleisstrecken, fowie bei der Einfahrt

in Kurven, Weichen und Kreuzungen.

K 39. Zwifchen zwei hintereinander fahrenden Wagen muß ein Ab-
ftand von mindestens 50 Meter eingehalten werden.

§ 40. Der Wagenführer hat zu halten:

a) an den hierzu vorgeschriebenen Haltestellen, falls das Haltezeicheu
ertönt, oder falls an der Haltestelle befindliche Personen die Abficht des Mit»
fahrens kundgeben;

b) wenn Gefahr für den Bahn- oder Straßenverkehr droht;

c) Lei gefchlofsenen Schranken der Staatsbähn;

ä) vor Ueberkreuzung der Lokalbahnen, sobald das Signal eines fich
nähernden Lokalbahnzuges erfolgt;

e) vor dcn zur Brandstelle eilenden Abteilungen und Fahrzeugen der
Feuerwehr, beim Begegnen mit Truppen (§7), fowie vor öffentlichen Auf-
zügen, foweit solche zugelaffen sind.

Falls in der Nähe befindliche Pserde oder andere Tiere sich beim Na-
hen des Straßenbahnwagens unruhig zeigen, hat der Wagenführer langfam
zu fahren und erforderlichenfalls folange zu halten, bis die Tiere vorüber-
gegangen find.

Z 41. Die Signale der Alarmglocke hat der Wagenführer zu geben:
 
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