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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0589
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638

bei jeden: Anfahrcn;

b) beim Passieren von Straßenkreuzungen und nicht übersicht-
lichen Biegungen;

c) sobald Hindernisse aus der Bahn bemerkt werden.

Z 42. Durch >die Ueibernahme des !Betriebs der Straßenbahnlinie He idel-
berg-Wiesloch! dnrch die Heidelberger Stmtzen- undl Berlgbahn-Aktien-Gesell-
schaft tst dlieser lParaiAraph znm Teil nicht mehr Iutreffcnd, zum Teil über-
flüssig geworden.

Durch Ortspolizeiliche Vorschrift üom 14. Dezcmber 1905 wurde er ge-
strichen.

6. Strnf- und SchLußbestinrnmngeu.

§ 43. Uebertretungen dieser Vorschriften werden, soweit nicht nach
sonstigen gesehlichen Vorschristen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach Z 366
Ziff. 10 R.-St.-G.-B„ §§ 108 Ziff. 5, 167 P.-St.-G.-B. an Geld bis zu
160 Mark oder zutreffendensalls mit Haft bestraft.

Fahrordnung der Bergbahn Kornmarkt-Molkenkuhr-Königstuhl.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 8. Februar 1907 mit Ergänzungen vom 3. Sep-
tember 1907 unter Aufhebung der ortspolizeilichen Vorschrist vom 6. April 1890,
den Betrieb der Bergbahn betr., auf Grund des Z 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.,

Art. 3, IV des bad. P.-St.-G.-B.

§ 1. Die Leitung des Betriebs der Bergbahnen, sowie die Aufsicht
über die Unterhaltung derselben und deren Betriebsmittel ist einem Vor-
stande zu übertragen, welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der
staatlichen Beaufsichtigurrg unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.

§ 2. Die Bahnen mit ihren sämtlicheu Nebenanlagen und Betriebsmitteln
find sortwährend in vollkommen betriebssicherem Zustande zu erhalten, dergestalt,
daß diefelben ohne Gefahr mit der gestatteten Geschwindigkeit (Z 5) befahren
werden können.

Jeder Wagen muh autzer eincr von Hand zu bediLnenden Bremsvor«
richtung mit einer bei einem Seilbruche ficher wirkenden selbsttätigen Bremse
versehen sein.

Ferner find die Fenster der Wagen der Bahn Kornmarkt-Molkenkur aus der
inneren Bahnseite so zu versichern, daß ein Hinansbeugen seitens der Fahrgäste
ader ein Hinausstrecken von Körperteilen ausgeschlossen ist.

Die sünf Stationen sind durch elektrische Läutewerke zu verbinden.

§ 3. Die Gleise sind autzerhaD der Bahnstationen 0,3 Meter über die
Wagen'oreite hinaus von allerr Auhäusun>gen von Erde, Kies und sonstigen
Fahrhindernissen frei zu halten.

Die Bahnstrecken und sämtliche Betriebsmittel sind während der Be-
triebsdauer täglich mindeftens zweimal, darunter einmal vor Weginn der
Fahrten, durch Begehen der Bahnen, sodann durch die Revistonszüge zu revi-
dieren; dabei ist irisbesondere auch auf den Zustand der Zahnftange und der
Brsmsen zu achten.

Allen wegen der Unterhaltung der Bahnen und der Betriebsmittel (§§ 2
und 3), sowie wegen der Bahnpolizei in der Folge etwa evgehenden weiteren
Anordnungen der Aufsichtsbehörde hat die Betriebsunternehmerin Fölge zu
leisten.

Zu den von der Aufsichtsbehörde für notwendig erachteten, auf Kosten
der Betriebsunternehmerin vorzunehmenden technischen Revisionen hat die
letztere das etwa erforderltche Hilsspersonal zu stellen.

§ 4. Jedem Zuge ist das zur Führung und Bedienung erforderliche
Bersonal beizngeben. Dasselbe mutz zur Besorgung der ihm übertragenen
Verrichtungen befähigt und zuverlässig sein; die Nachweise hierüber sind auf Ver-
langen dsm Bezirksamte einznreichen.
 
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