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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0590
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539

Die BetriebsordN'UNg sowie dic Dienstweisungen sür die Bediensteten
bedürsen der polizeilichen Bestätigung.

Bedienstete, welche sich Zuwid-erhnndlun-gen gegen die Bestimmungen
der Betriebsordnung oder ihrer Dienstweisung bezw. sonstige Nuchlässigkeiten
im Dienste zu Schulden kommen l-asseu, sind — unbeschadet ihrer Bestrasung
auf Grund dieser Vorschrift — aus Verlangen der Aussichtsbehörde zu ent-
lassen; das letztere gilt auch von solchen Bediensteten, welche sich zur weiteren
Besorgung des Dienstes iu der Folge als unbesähigt erweisen.

8 5. Die Fahrgeschwindigkeit darf 2 Meter in der Setünde nicht übersteigen.

Bei Fahrten während der Duirkelheit mutz das Bahngleis vermittelst
einer an den Wagen nach vorn anzubringenden Laterne derart erhellt
werdeir, daß das Gleis aus mindestens dolppelte Bremslänge überseheu wer-
den kann. Außerdem sind die Wageu im Jnnern, sowie Lie Warteräunre
nnd Stationszugänge zu beleuchten.

Z 6. Die Züge dürfen nur aus einem auf- und abwärtsfahrenden Wagen
bestehen. Die höchste Zahl der in einem auf- und abwärtsfahrenden Wagen zu-
zulassenden Personen beträgt 50.

Bei Beförderuttg von Gepäck ist die festgesetzte Personsnzahl dem Gewicht
des Gepäcks entsprechend zn vermindern.

Z 6a. Während eines Gewitters iur Bcreich der Bergbahn ist der Betrieb Ergm.
einzustellen. ix. 7

§ ,7. Das Betreten Les Bahnkörpers ist nur Len Bahnbediensteten und
dein Aussrchtspersonal gestattet.

Das Einsteigen in ernen bererts in Gang gesetzten Zug, der Versüch, so-
wie die Hr'lseleistung dazn ist verboten, desgleichen das Aussteigen, so lange
der Zug sich noch in Beweguug befindet.

Ebenso ist es untersagt, auf der Plattform des Wagens sich über sie hinauszu-
beugen, einzelne Körperteile hinauszustrecken oder die stro mführendenTeile zuberühren.

^ 8. Vorbehaltlicb der weitergehenden Strafvorschriften der §8 305,

315 und 816 des R.-St.-G.-B. ist es untersagt, die Bergbahnen und die
zugehörigen Anlagen und Wetriebsmittel zu beschädigen. Desgleichen ist
sede Handlung strasbar, welche — wie die Anbringung von Fahrhinderntssen,
unbesugter Gebrauch der Bremsvorrichtuug, Nachahmung der Signate
n. dgl. — den Bahnbetrieb -gesährden oder stören tönnte.

H 9. Alles Lärmen und Singen in den Wagen ist untersagt und das
Tabakrauchen nur aus den Autzenplätzen und in den als Rauchcoupe be-
zeichneten Wagenabteilnngen gestattet.

§ 10. Personen, welche wegen einer sichtlichen Krantheit oder aus an-
deren Gründen den Mitsahrenden augenscheinlich lästig werden, sind von der

sind vor der Fahrt auszusetzen und haben keinen Anspruch aus Rückgabe des
Fahrgeldes.

ß 11. Größere Hunde dürfen bei den regelmäßigen Fahrten nur imAbdg.v.
Gepäckraum und nur in Begleitung von erwachsenen Personen gegen Ent- ix. 7
richtung der tarifmäßigen Gebühr mitgenommen werden. Schoßhunde werden
dagegen frei und auch im Jnnern des Wagens befördert, wenn sie aus den
Schoß genommen werden.

Z 12. Ein Abdruck der U 7—11 und 13 dieser Vergbahnordnung ist
in den Emsteigehallen un'd im Jnnern emes jeden- Wagens an geeigneter
Stelle anzuheften.

§ 13. Uebertretnngen d-ieser Vorschriften werden gemätz § 366 Ziff. 10
des Reichsstrafgesetzbnches mit Geld bis zn 60 Mark oder mit Hast bis zu
14 Tagen bestrast.
 
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