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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0592
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641

Z 4. Kmder unter 12 Jahren, welche sich nicht in Begleitung ihrer Angehörigen
befinden, sowie Dienstboten mit Kindern, ist ohne Beisein der Dienstherrschnfl der
Eintritt in den Stndtgarten untersngt.

Z 5. Kinderwagen dürfen nur aus dem hinter der südlichen Baumreihe der
Leopoldstraße hinziehenden Wege und niemals nebeneinander gefahren werden.

H 6. Hunde dürfen in den Stadt-, Neptuns- und Bismnrcksgarten sowie in alle
eingegrenzten Anlagen überhaupt nicht mitgebracht wcrden.

8 7. Der Spietplatz am rechten Neckarufer unterhalb der Friedrichsbrücke darf
ebensowenig wie andere offentliche Plätze als Reitplntz benützt werden.

8 8. Uebertretungen werden gemäß § 366^" R.-St.-G.-B. und 129,144,145
P.-St.-G.-B. bestraft.

SrstloMarten-O rdnung.

OrtspolizeilicheBorschrift vom 29. Nov. 1880 in der Fassung vom^lO. Nwv. 1892

auf Grund der M 109 und 129 P.-St.-G.-B., 8 366^ R.-T1.-G.-B.

§ 1. Berboten ist im gauzen Schlotzgartengebret:

1. Das Hausieren mit Warerr jeder Art, insbesondere das Feilbieten
von Blumen, Backwaren, Obst und dergleichen;

2. das Tragen schwerer Last-en, als Holz- nn-d Grasbündel;

3. das Werfen rnit Steinen;

4. das Fahren, auch dasjenige rnit Schubkarren und Velocipeden und
das Reitcn (auch auf Eseln);

Velocipede dürfen durch den Schlotzgarten nur geschoben werden;

Kutscher und Eseltreiber haben ihre Fahr- bezw. Reitgäste auf denAbdg.v.
Halteplähen bei der Schlotzstation der Bergbahn abzusetzen und ebenda ihrebo-^-^
Fubrwerke und Tiere auszustelsen.

Das Hinausfahren bezw. -Reiteu über das ostliche Ende deS Halteplatzes
rst verboteu.

5. Mit Kinderwageu darf wahrend der Abhaltung von Konzerten in
der Schlotzwirtschaft, sowie an Sonn- und Feiertagen zur grotzen Terrasse
nur auf dem Wege gefahren werden, welcher hinter den Wirtschaftsgeböuden
an dem Weiher vorbei zum Schefseldenkmal sührt.

2. Berboten ist ferner:

1. Das Betretcn der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen
und Durchbrechen der Einsriedigungen, das Abpflücken, Losreitzen, Abschnei-
den oder Abschlagen, sowie das Entwenden von Garteusrüchten, Wlmnen,
Pflanzen und Zweigen.

2. Das Verunreinigen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen, Brunnen, Zus. v.^
Tischen und Bänken, sowie das Liegen und Schlafen auf den Bänken. 27. x.s

3. Das Erklettern der Ruinen.

8 8. Auf dem Burgweg dars nicht gefahren werden, üagegen ist üas
Reiten auf Eseln oder Pferden öis dahin, wo der Weg nach der Karlsschanze
unb nach dem Frie^senbevg, sich teilt, gestattet.

Die leergehenden Tiere sind in langsamem Schritt zu führen.

Die von den Tieren herrührenden Verunreinigungen des Weges müsfen
sogleich befeitigt werden.

§ 4. Hunde sind im ganzen Schloßbezirk an kurzer Leine zu führen.

§ 5. Bezüglich der Polizeistunde in der Schloßrestauration, sowie be-
züglich des Mitnehmens von Hunden in diese Wirtfchaft gelten üie allge-
meinen polizeilichen Vorschriften.

Z 6. Wer den Westimmungen der 88 si 8 und 4 zuwiderhandelt, hat nach
Matzgabe des § 366 Ziss. 10 des R.-St.-G.-B. Geldstrafe bis zu 60 Mark
oder Haft bis zu 14 Tagen zu gewärtigen.

Zuwiderhandlungen -gegen deu 8 2 Ziss. 1 zieben gemätz 8 144 und
145 Zifs. 3 des P.-St.-G.-B. 'Geldstrasen bis zu 50 Mark oder Haft bis zu
8 Ta-gen, bezw. Geldstrafen bis zu 20 Mark nach sich.

Zuwiderhandlungen gegen 8 2 Ziff. 2 werden nach 8 129 des P.-St.-
G.-B. mit Geldstrasen bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen und
Zuwiderhandlungen gegen 8 2 Ziff. 3 nach 8 100 des P.-St.-G.-B. mit Geld-
strafen bis zu 10 Mark geahndet.
 
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