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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0593
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542

Der Verkehr mit Fahrrädrrn
auf öffentlichen Wegen und Plätzen.

Verordnung Großh. Ministerimns des Junern vom 7. Novemüer 1907 (Ges.- und
V.-Bl. S. 542/546) fowie Abünderunq dieser durch Verordnung Gr. M. d. I.
v. 23. März 1908 (Ges.- u. V,-Bl. S. 85/86) auf Grund des 8 366 Ziff. 2, 3 u. 10
des R.-St.-G.-B., des Z 108 Ziff. 5 P.-St.-G.-B. und des Z 26 des Verwaltuugs-
gebühreuaesctzes und unter Aufhebuug der Verordnungeu vom 29. Oktober 1895
(Ges.- u. V.-Bl. S. 377) u. 18. März 1896 lGes.- u. V.-Bl. S. 64).

Allgemeine Vorschriften.

Z 1. Für den Radsahrverkehr gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhr-
werken auf öffentlichen Wegen und Plätzeu regelnden polizeilichenVorjchriftem soweit
nicht in nachfolgendem andere Bestimmnngen getroffen stud.

Auf Fahrräder, welche im öffentlichen Transportgewerbe verwendet werden,
sowie auf die Fahrer dieser Rüder finden neben den nachstehenden Vorschriften die
allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der dem öffentlichen Transportgewerbe
dienenden Beförderungsmittel Anweudung.

Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben werden,
finden die nachstehenden Vorschriften insoweit Anwendung, als nicht in den Vor-
schriften, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, ein anderes bestimmt ist.

H. Das Fahrrad.

8 2. Jedes Fahrrad muß versehen sein:

1. mit eiuer sicher wirkenden Hemmvorrichtung;

2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen;

3. währeud der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden
Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein uach vorn auf
die Fahrbahn wirst.

6. Der Nadfahrer.

a) Auswcis über die Person des Radsahrers.

ß 3. Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei
sich zu führen und auf Verlangen dem zustüudigen Beamten vorzuzeigen.

Die Karte wird vom Bezirksamt des gewöhulichen Aufenthaltsorts des Rad-
fahrers nach dem Muster der Anlage ausgestellt.

Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des
Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.

Die Radfahrkarte gilt sür den Umfang des Deutschen Reichs.

Für die Erteilung der Radfahrkarte wird eine Taxe von 1 Mk. ohne Sportel
erhoben.

Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen
Reichs haben, haben einen anderwciten genügenden Ausweis über ihre Person
bei sich zu snhren und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
b) Besondere Pfiichten des Radsahrers.

Z 4. Jeder Radsahrer ist zur gehörigen Vorsiiht bei der Leitung seines
Fahrrads verpflichtet.

Auf den Haltrus oder das Haltezeichen eines als solchen kenntlichen Polizei-
beamten hat jeder Nadfahrer sofort auzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines
Polizeibeamten ist auch das Tragen eiuer Dienstmütze ausreichend.

8 5. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und
Verkehrsstörungen vermieden werden.

Jnnerbalb geschlossener Ortsteile dars nur mit nläßiger Geschwindigkeit ge-
sahren weroen.

Auf uuübersichtlichen Wegen, nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem
Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzuugen,
bei scharsen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an
öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einsahrt in solche Gruudstücke, ferner beim
Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüffiger Wege sowie
da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges
in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhaster Verkehr stattfindet, muß
langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der
Stelle zum Halten gebraäff worden kann. Jn allen diesen Fällen sowie bei jedem
 
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