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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0594
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543

Bergcibfahren ist es verboten, beide Hände gleichzcitig bon der Lenkstange oder die
Füße von den Pedalen zn nehmen.

Z 6. Der Nadfahrer hat entgegenkommende, zu üüerholende, in der Fahrt-
richtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Mcnschen, insbesondere die
Führer von Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Glocken-
zeichen rechtzeitg auf das Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen.

Auch an uniibersichtlichen Stellen (Z 5 Absatz 3) ist das Glockenzeichen zu geben.

Das Abgeben des Glockenzeichens ist sosort einzustellen, wenu Tiere dadurch
unruhig oder scheu werden.

Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Ahda v
Signalpseifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken u. dergl.) 23. uü ö
sowie von sogenannten Nadlaufglocken, sosern sie dergestalt in Verbindung mit
der Hemmvorrichtnng stehen, daß sie ertönen, wenn und solange diese in An-
wendung gebracht wird, ist untersagt.

Merkt der Nadfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst
durch das Vorbeisahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht
werden, so hat er langsam zu sahreu nnd erforderlichenfalls sofort abzusteigen.

Z 7. Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer
Wendung, nach links in weitem Bogen zu geschehen.

Z 8. Der Radsahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn ein-
zuhalten uud entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftsahrzeugen, Reitern, Radfahrern
Fußgängeru, Viehtransporten oder dergl. rechtzeitig und genügend nach rechts aus-
zuweichen oder, falls dies die Umstünde oder die Oertltchkeit nicht gestatten, so
lange abzusteigen, bis die Vahn frei ist.

Auf Fahrwegen haben entgegeukommende Fnhrwerke, Kraftfahrzeuge usw.
dem Radfahrer soviel Platz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraßs ohne Gesahr
rechts ausweichen kaun.

Z 9. Das Vorbeifahren an eingeholtenFuhrwerken,Kraftfahrzeugen,Reitern,Rad-
sahrern,Fnßgängeru,Viehtransporten oder dergl. hat auf der linkenSeite zuerfolgen.

Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw.
aus das gegebene Glockenzeichen so viel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer
aus der Fahrstraße ohnc Gefahr vorbeifahren kann

An unübersichtlichen Stellen (Z 5 Absatz 3) sowie überall, wo die Fahrbahn
durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Ueberholen verboten.

Z 10. Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche
Vewegungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu geführden, den
Verkehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten.

D. Die Benützung ösfentlicher Wege und Plätze.

ß 11. Das Radsahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten
besonderen Wegen (Radsahrwegen), nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen
und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschasten dars das Fahren
mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinsührenden, nicht erhohten
Banketten stattsinden.

und auf Plätzen, die für Fuhrwerke nicht Lestimmt sind, zugelassen werden.

Reiten, Fahren, Schieben bon Handwagen und Handkarren oder Viehtreiben
aus den Nadfahrwegen (Absatz 1 Satz 1) ist nicht gestattet.

Z 12. Bei der Äenützung der Bankette (Z11 Absatz l Satz 2) darf der Verkehr der
Fußgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei Annäherung an
Fußgänger rechtzeitig zu verlassen; sofern diesabernichtmöglichist,haterabzusteigen.

§ 13. Durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschriften oder durch Anordnung der
Orts- oder Vezirkspolizeibehörde im einzelnen Fall kann auf bestimmten Wegen,
Plätzen und Brücken oder Teilen derselben sowie auf den nicht erhöhten Banketten
neben den Fahrwegen (ZII Absatz 1 Satz2) das Fahren mit Fahrrädern oder mit be-
stimmten Arten von Fahrrädern verboten oder beschränkt sowie auf den Nadfahr-
wegen (Z 11 Absatz 1 Satz 1) der Fußgängerverkehr verboten werden.

Allgemeine Vorschriften dieser Art sind vorbehaltlich anderweiter Anordnung
in der betreffenden orts- oder bezirkspolizcilichen Vorschrift auch an den betreffenden
Straßenstrecken durch ösfentlichen Anschlag zur Kennmis zu bringen.

Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft.
 
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