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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0595
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-T44

Z 44. Das Wettfahren und die Veraustaltung von Wettfahrten auf öffentlichen
Wegen u. Plützen find verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Zustnn-
digen Polizeibehörde, welchs im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt.

L. Strafbestimmungen.

Z 15. Zuwiderhandlungen gegen die vorsteheuden Bestimmungen und gegen
die darin vorbehaltenen orts- oder bezirkspolizeilichen Vorschriften oder besonderen
polizeilichen Anordnuugen (Z 13) werden in Gemätzheit des Z 366 Nr. 40 des
R.-St.-G.-B. mit Geldstrase bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen oder
gemätz Z108 Ziff.5des P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

Ausnahmen.

Z 46. Die Vorschristen des §3 finden auf Militärperfonen in Unisorm, Reichs-,
Staats- und Gemeiudebeamte, die Amtsklcidung oder ein Amtszeichen tragen, keine
Anwendung, sofern diese Personen das Fahrrad zu dienstlichen Zwecken benutzen.

Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemätzheit veS 43 ergangenen
Vorschriften für den dienstlichen Radfahrverkehr der Beamten der Post- und Tele-
graphenverwaltung und andcrer öffentlicher Verwaltungen zuzulaffen sind, bestimmt
das Großh. Ministerium des Jnnern.

0. Nebergangs- und Schlußbestimmungen.

8 47. Diese Verordnung tritt am 4. Januar 1908 in Krast.

Mit diesem Zeitpunkt treten unbeschadet der Bsstimmung in Z 43 Absatz 8 die
bisherigen Vorschristen über den Nadfahrverkehr auf öffentlichen Wegen u. Plätzen
außer Kraft.

Die seither ausgestellten Nadfahrkarten gelten noch bis zum 1. Januar 1940.
Bis zu diesem Zeitpunkt können sie beim Bezirksamte des gewönlichen Ausenthalts-
ortes gegen eine nach den neuen Vorschriften ausgestellte Radfahrkarte kostenlos
umgetauscht werden.

Der Verkehr mrk Krastfahrleugen.

S. Verordnung Großh. Mnisteriums des Jnnern vom 20. September 1906.

Drofrlzkenordnung nnd Droschkentariffür die SLadt Heidelderg.

Droschken-Ordnung.

OrtspolizeilicheVorschrift vom 16. Februar 4892 ausGrund des § 134a P.-St.-G.-B.

mit Abänderungen und Zusätzen nach dem Dtand vom 45. Juli 4908.

Z 4. Die Ausstellung und Jnbetriebsetzurilg von Droschken zu Jeder-
manns Gebrauch cm öfsentlichen Orten in hiesiger Stadt ist nur solchen
Personen gestattet, welche den beabsichtigten Gewerbebetrieb beim Bezirks-
amt ongeineldet und von diesem die ersorderliche Zulaffuiigsurkunde erhalten
haben.

Das Bezirksamt ist berechtigt, Lie Zulaffuna weiterer Droschken von
dem Nachweis eines Bedürsnisses des Publikums abhängig zn machen.

Die Zukaffungsurkunde, in wekche die Zahl der nach vorheriger Prü-
fung zum Wetrieb zugelaffenen Droschken, sowie die ihnen zugeteilten Num-
mern eingetragen werden, ist allen denjenigen zu versagen, bezw. wieder zu
entziehen, in deren Verhalten und persönlichen Verhältnissen begründete
BesorgN'is zu sinden ist, datz sie diesen Gewerbebetrieb zur Gesährdung üer
öfsentlichen Sicherheit und Ordnung mitzbrauchen werden.

Für Ergänzung, bezw. Berichtigung der Znlaffungsurkunde bei eintre-
tenden Veränderungen hat der Betriebsunternehmer binnen drei Tagen
Sorge zu tragen.

Bon den Droschkenbesitzern.

8 2. Jeder Droschkenbesitzer ist verpskichtet, Lie in der Zulaffungs-
urkundc verzeichneten Droschken täglich nach einem vorn Bezirksamt (Poki-
zeikommiffär) aufzustellenden Turnus in tadeklosem- Zustande auf den gemätz
Z 42 Lcstinrmten Halteplätzen zum Gebrauche ües Publiku.ms bereit zu hak-
ten, und zwar in den Monaten Oktober bis einschlietzlich April von morgens
8 Uhr bis abends 6 Uhr, in den übrigen Monaten von morgens 7 Uhr bis
abends 8 Uhr.
 
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