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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0597
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ist, welchen er inr Dienst stets bei sich zu führen hat. (Bevgl. Z 2 Ler Vor-<
schrift.)

Der Fahrschcin wird jeweils auf 1. Januar und nur folchen Personens
erteilt, welche frei von Gebrechen, bes Fahrens und 'der Oertlichkeit kundig
sind, und nach ihrenr Lebens-alter und ihrer bisherigen Führung die Gewähr
für ein ordnungsmäßiges Werhalten bieten. — Personen unter 18 Jahren
darf ein Fahrfchein nur ausnahrnswei'se mit Zustimmung des Stadtrats er-
teilt werden.

Die Entziehung des Fahrscheins erfolgt durch das Vezirksamt.

Jst üer Droschkenkutscher nicht gleichzeitiy Droschkenbesitzer, fo wird der
letztere von der Entziehmrg des Fahrfcheins benachrichtigt, und darf von dem
Zeitpunkt dieser -Benachrichtigung ab der von der Entziehung des Fahrfcheins
betroffene Kutscher nicht mehr als Droschkenführer verwendet werden.

§ 8. Der DrofchkenLutscher hat' während' des Dienstes die vorgeschriebene
Dienstkleidung (Z 3 der Vorschrift) zu tragen, eine richtig gehenüe Taschen--
uhr und den ihm ausgestcllten Fahrschein mit sich zu führen und diese Ge-
genstände den Polizeibediensteten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

Die Droschkenkutscher müsfen stets nüchtern fein, jedermann höflich und
anständig begegnen und sich genau an den Tarif halten. Auf Verlangen
müssen fie beim >Ein- und Aussteigen ihre Uhr vorweisen. Es liegt ihnen
die Pflicht ob, nach jeder Fahrt den Wagen zu durchfuchen und etwa darin
zurückgebliebene Gegenstände alsbald bei der Polizeibehörde äbzuliefern.

§ 9. Den Droschkenkutfchern ist untersagt:

1. die Lenküng der Pferde während' des Dienstes einem Fahrgast oder
überhaupt einem Anderen zu nberlassen;

2. gegen den Willen des Fähvgastes, wekcher die Droschke zuerst angenom-
men hat, noch andere Personen mit auf den Wagen zu uehmen;

3. zu rauchen, während Fahrgäste in der Drofchke sitzen;

4. Perfonen zu üem Zwecke anzusprechen, um diefelben znr Fahrt oder
zur Wahl eines Wagens zu bestimmen, oder in den iStraßen hin und her zü
fahren, um Bcstellnngen zu suchen;

5. Trinkgelder zu fordern, -absichtlich an uurichtige Orte zu fahren oder
unberechtigter Weise jemand die Fahrt zu verweigern;

6. auf den Halteplätzen in den Droschken zu sitzen;

7. das Fuhrwerk ohne Aussicht stehen zu lassen, namentlich dassekbe be-
hufs Besuchs von Wirtschaften zu verlassen.

Von den Fahrgästen.

K 10. Die Fahr-gäste dürfen -Gegenstände, wel-che geeignet sind, das Jn-
nere des Wagens zn beschädigen oder zu verunreinigen, nicht in die Droschke
mitnehmeu.

Hand-gepäck im Gewicht bis zu 10 Kilogramm darf üer 'Fahrgast unent-
geltli-ch m-it in die Droschke nehmen. Größere Gepäckstücke sind gegen Entrich-
tung einer Gebühr von 20 Pfg. per Stück anf de-m Kutscherbock unterzu-
bringen.

Das Mitnehmen von Hunden in die Droschke ist den Fahvgästen nur
mit Zustimmung des Kutschers -gestattet.

Fahrgäste, welche vorstehenden Bestimmungcn zuwiderhandeln oder sich
sonst ungehörig benehmen, können nach wiederhoktcr fruchtloser Verwarnung
feitens des Kutschers zum Anssteigen genötigt werden und müsfen, falls die
Fahrt schon begonnen war, gleichwohl d>ie ganze Taxe für die vereinbarts
Fahrt bezahlen.

H 11. Mehr als vier Personcn, wobci zwei Kinder untcr zehn Jahren
einer erwachfenen Per'fon gleichgerechnet werden, ist der Kutfcher nicht ver-
pflichtet, in üen Wagen auszunchmen. Hat er- d'ies dennoch getan, fo ist er
doch nicht berechtigt, mehr als das taxmäßige Fahrgelü für vier Perfonen
zu fordern.

Mehr als sechs Personcn aufzunehmcn, ist dem Droschkenlütfcher nicht
gestattet.
 
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