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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0598
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Kinder unter 6 Jahren in Begleitung Erwachsener sind taxfrei mitzu-
nehmen.

Bon den Halteplätzen.

Z 12. Die Hatteplütze (§ 2) werden von der Polizeibehörde mit Zn-
stimmung des Stadtrats bestimmt; es nruß jedoch eine verhältnismätzige
Vevteilung der Fuhrwerke auf den verfchiedenen Plätzen stattfinden. Dies,
fowie die Art und Weife der Aufstellung zu bewerkstelligen, ist Sache der
Polizeibehörde. Das iAnhalten der Droschken an anderen als den bestsrnm-
ten Warteplätzen ist untersagt. Das Verzeichnis der Halteplätze Wird von
Zeit zu Zeit im Amtsblatt veröffentlicht").

§ 13. Das Tränken und Fütterrr der Pferde darf innerhalb der Stadt
nur auf den Halteplätzen, niemals während der Fahrt gefchehen.

Die Reinigung der Droschkenhalteplätze wird auf Nechnung der Stadt-
kasfe durch städtische Bedienstete vorgenornmen, (wofür von dem Eigentümer
jeder Droschke an die Stadtkasse die jeweils festgesetzten Gebühren zu be-
zahlen sind).

Vom Balmdroschkendienst.

§ 14. Die Zahl der Droschken, welche bei Ankunft der Bahnzüge an
fämtlichen Bahnhöfen anwesend fein müfsen, wird von der Polizeibehörde
nach vorherigem Benehmen mit den Eifenbahrrbehörden und dern Stadtrat
bestim-mt; ebenfo der jeweilige Aufstellungsplah daselbst.

Die Droschkenführer haben innerhalb des Bahnhofgebietes allen auf ihre
Aufstellung und ihr Berweilerr Lafelbft bezüglichen Anordnungen der Beam-
ten und Bedierrsteten der Betriebs.verwnltung unweigerlich Folge zu leisten.

Die einzelnen Droschkenführer werden zu diesem Dienst nach einem
Turnus von dem am Bahnhof stationierten Schutzmann angewiesen, dessen
Anordnungen unbedingt nachzukommen ist.

Sre haben mindestens 5 Minuten vor Ankunft der Züge auf dem Plat^e
zu sein. Die Ausstellung der Drofchken dafelbft geschieht der Reihe nach, wie
sie ankomrnen. Beim Bestellen der Drofchken ist man jedoch an drefe Reihen-
folge nicht gebunden.

Z 15. Die tlebertragung des Bahndienftes auf einen andern Kutscher ist
gestattet, jedoch nur, wenn dem am Bahnhos stationierten Schutzmann hier-
von rechtzeitig vorher Anzeige gemacht worden ist.

Wer den Bahndienst versäurnt, wird bestraft. Wenn ein Droschkenfüh-
rer, dem diefer Dienst obliegt, auf längere Zeit bestellt wird, fo dah er zurw
nächsten Zuge noch nicht zurück sein kann, fo hat er hiervon vor dem Abfahren
den diensttuenden Schutzmann in Kenntnis zu setzen.

Wer ohne diesen Dienst zu haben oder vorher bestellt zu sein, (in letzte-
rem Fall muß der Bestellschild — §17 Abs. 2 — aufgestellt fein), in den
Bahnhof ernfährt, um cmkommer.de Pasfagiere in Empfang zu nehmen, ver-
fällt in Strafe.

Z 16. Sobald dre Antunft der Züge fignalisiert ist, haben die mit derü
Bahndienst betrauten Kutscher fich zur Aufnahme von Fahrgästen fertrg zu
halten.

Kutfcher, welche Reisende zum Bahnhof bringen, haben am Hauptern-
gang anzufahren und nach dem Aussteigen der Fahrgäste und Abladen des
Gepäcks ohne Aufenthalt den Platz zu verlassen.

Als Hattsplätzs sind bestimmt:
n Kornmarkt,

2. LudWigsplatz.

3. Lsopoldstraßs <beim Stadtgartsn),

4. Rohrbacherstraßs: a) bei dsr Ecks dsr Lsopoldstraßs,

d) beim Verronltungsgsbäuds der Main-Nsckar-Bahn,

5. Platz zwischsn Rohrbachsrstraßs und dem Vsrwaltungsgebäude der Main-Neckar-Bahn und
K. Platz am Bahnhofs.

(Verfügung Großh. BezirksamtS vom 28. Mai 1903 Nr. 3S875.)

Dis weiter vorhandsns DrosLksnhaltestells vor dem Kaissrhof in Neuenheim wurde am i. März 1804
— Eröffmmg des Betriebs der Elsktr. Straßenbahn auf der Strecks Hsidelberg-Handschuhsheim —
aufgshoben.

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